9. Briefkastenanschrift und Vorsteuerabzug

Ein weiteres Merkmal einer ordnungsgemäßen Rech­nung ist die vollständige Anschrift des Leis­tungs­empfängers. Auch hier können Mängel Ihren Vor­steu­er­ab­zug gefährden. Eine Streitfrage vor dem BFH war, ob eine Briefkastenanschrift (z.B. „c/o-Adresse“ oder Post­fach) ausreichte oder ob die Anschrift, an der der Un­ter­neh­mer tatsächlich seine wirt­schaft­liche Tätigkeit aus­übte, auf der Rechnung ausgewiesen sein musste.

In Anlehnung an die vorangegangene Rechtsprechung hat der BFH in mehreren Urteilen entschieden, dass es bei der Rechnungsadresse des leistenden Un­ter­neh­mers keine Rolle spielt, ob dort wirt­schaftliche Tä­tig­kei­ten ausgeführt werden.

Es komme hierbei lediglich darauf an, dass die jeweilige Ad­res­se zum Zeitpunkt der Rechnungs­ausstellung ak­tuell sei. Wenn also zum Beispiel danach die Post­fach­adres­se aufgelöst wird, kann das Finanzamt den Vor­steu­er­ab­zug nicht schon deswegen aberkennen.

Hinweis: Inzwischen haben die Finanzbehörden diese Rechtsprechung durch ein Anwendungs­schrei­ben vom 07.12.2018 offiziell anerkannt. Den­noch sollte niemand allein auf die Brief­kas­ten­ad­res­se vertrauen, wenn er den Lieferanten nicht kennt.