8. Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Angaben in der Rechnung, die nicht den gesetzlichen Vor­gaben entsprechen, können zur Gefahr für Ihren Vor­steuerabzug werden. Zentrale Bedeutung hat dabei die Leistungsbeschreibung, also die Angabe darüber, welche Produkte geliefert bzw. welche Dienstleistungen er­bracht worden sind. Diese Angabe darf nicht zu allgemein gehalten werden.

Es muss grundsätzlich eine exakte Beschreibung der Leis­tung erfolgen, so der Bundesfinanzhof (BFH). Für Wa­ren im Niedrigpreissegment, die in großen Mengen ge­kauft werden, könnten diese rigiden Vorgaben jedoch nun ge­lockert werden.

In einem aktuellen Fall vor dem BFH waren in der Rech­nung lediglich handelsübliche Gat­tungs­be­zeich­nun­gen an­gegeben („Hosen“, „Blusen“, „Pullis“). Der Preis lag vor­wiegend im einstelligen Eurobereich. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Angaben nicht als korrekte Leis­tungs­be­schreibung an und verweigerte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.

Der BFH gewährte per Beschluss zu­min­dest die Aussetzung der Vollziehung. Demnach hält er es für möglich, dass zumindest bei Waren im Niedrigpreis­seg­ment die Angabe lediglich einer Gattungs­be­zeich­nung zulässig ist.

Hinweis: Hier ist noch die Entscheidung im Haupt­sa­che­verfahren abzuwarten. Die Chancen stehen zwar gut, dass es für Waren im Niedrig­preis­segment zu Ver­einfachungen bei der Leistungs­be­schreibung auf Rech­nungen kommt. Wer sich aber absichern möch­te, sollte immer auf eine de­tail­lier­te Leis­tungs­be­schrei­bung in der Rechnung achten.