6. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innerge­mein­schaftlichen Lieferung zwischen zwei EU-Staaten wird von der Finanzverwaltung der „Buch- und Beleg­nach­weis“ verlangt. Dafür sind verschiedene Aufzeich­nun­gen zu tätigen. Für den Belegnachweis ist ins­be­son­de­re der Nachweis über das Gelangen des Lie­fer­gegen­stands in den anderen EU-Staat wichtig.

Mit dem JStG sollen die Voraussetzungen für die Steu­er­freiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ver­schärft werden:

  • Demnach muss der Empfänger der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. verfügen und diese dann dem Lieferanten mitteilen. Letzterer ist in der Pflicht, deren Gültigkeit zu prüfen. Diese Prüfung kann zum Beispiel über die Website des Bun­des­zen­tral­amts für Steuern (BZSt, www.bzst.de) vor­ge­nom­men werden.

 

  • Legt der Käufer aus einem anderen EU-Staat keine oder keine gültige USt-IdNr. vor, muss der Lieferant die Lieferung als steuerpflichtig behandeln.

 

Bitte beachten Sie: Das Finanzamt kann auch im Nach­hinein noch die Umsatzsteuer einfordern.

Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Liefe­rung soll künftig auch dann versagt werden können, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Ab­gabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht nachkommt oder die ZM unrichtig oder unvollständig abgibt.

Hinweis: Die ZM wird bisher oft als eher nebensäch­lich betrachtet. Durch die geplanten Neuerungen be­kommt sie nun einen höheren Stellenwert.