5. Konsignationslager

Mit einem Konsignationslager hat ein Zulieferer die Mög­lich­keit, in der Nähe des Kunden oder - unter bestimm­ten Voraussetzungen - sogar in dessen Räumlichkeiten ein Warenlager für einen zügigen Lieferstrom ein­zu­rich­ten. Befindet sich das Konsignationslager in einem an­de­ren EU-Staat, besteht bisher für den Lie­fe­ran­ten das Er­forder­nis einer umsatzsteuerlichen Re­gis­trie­rung in die­sem Staat. Die Bestückung des Lagers mit Wa­re aus dem Staat des Zulieferers wird als ei­gen­stän­di­ger steu­erlicher Vorgang angesehen („in­ner­ge­mein­schaft­liches Verbringen“).

Im Rahmen des JStG sind nun Vereinfachungen bei den Regelungen für Konsignationslager geplant:

  • Der grenzüberschreitende Warentransport in den EU-Staat des Lagers soll künftig nicht mehr zum Tat­be­stand des innergemeinschaftlichen Verbrin­gens füh­ren.

 

  • Zudem muss der Lieferer sich auch nicht mehr im Staat des Lagers registrieren.

 

  • Erst dann, wenn der Liefergegenstand aus dem Lager an den Kunden geht, erfolgt eine steuerfreie in­nergemeinschaftliche Lieferung.

Die Vereinfachungen sollen dann ange­wen­det werden können, wenn der Empfänger schon bei Be­ginn des Wa­ren­transports feststeht. Außerdem gibt es neue Auf­zeich­nungspflichten: Insbesondere muss ein Re­gister über entnommene und eingebrachte Waren ge­führt wer­den. Des Weiteren muss der letztendliche Wa­ren­emp­fän­ger die Ware spätestens innerhalb von zwölf Mo­na­ten nach dem Ende der Beförderung in das Kon­sig­na­tions­lager abnehmen. Die Regelung soll nach der­zei­ti­gen Pla­nun­gen zum 01.01.2020 in Kraft treten.