4. Reihengeschäfte

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unterneh­mer über denselben Gegenstand Geschäfte ab­schlie­ßen und der Gegenstand direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt.

Beispiel: A aus Köln bestellt bei B in Aachen eine Wa­re. Da B diese Ware nicht vorrätig hat, bestellt er sie bei C in Paris. C liefert die Ware per Spedition di­rekt an A in Köln. Es erfolgen hier zwei Rech­nungs­stellungen (C an B und B an A), es gibt aber nur eine Wa­renbewegung. Um­satzsteuerlich ist deshalb die Frage zu klären, wel­cher Rechnungsstellung die Wa­ren­bewegung zuge­ordnet werden kann. Man spricht hier von der „be­wegten Lieferung“. Alle anderen Rech­nungsstellun­gen im Reihengeschäft werden als „unbewegte Lie­ferung“ bezeichnet.

Merke: Nur die bewegte Lieferung kann bei Beteilig­ten in unterschiedlichen EU-Staaten die steuerfreie in­nergemeinschaftliche Lieferung sein. Zumindest nach deutschem Steuerrecht würde die bewegte Lie­fe­rung der Lieferung von C an B zuge­ordnet, da C den Transport übernommen hat.

Die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihenge­schäft ist vor allem umstritten, wenn der mittle­re Un­ter­neh­mer den Transport der Ware beauftragt. Hier­zu hatte bisher jeder EU-Staat eine eigene Aus­le­gung. Feh­ler in diesem Bereich können schlimms­ten­falls zu zu­sätzlichen Umsatzsteuerforderungen füh­ren, denn zum Beispiel in Griechenland oder Finnland ist der re­gu­lä­re Steuersatz mit 24 % höher als in Deutschland (19 %).

Durch das JStG werden nun erstmals EU-weite Kriteri­en für die Zuordnung der bewegten Lieferung festge­schrie­ben. Dies gilt insbesondere für den mit­tle­ren Un­ter­nehmer, also denjenigen im Rei­hen­ge­schäft, der so­wohl Warenkäufer als auch Lie­ferant der Wa­re ist. Im obigen Beispiel ist dies B.

Die Lieferung des mittleren Unternehmers soll dann die be­wegte Lieferung sein, wenn er nachweist, dass er den Ge­genstand nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer be­fördert oder versendet hat. Dieser Nachweis soll künf­tig über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zwischenhändler eine USt-IdNr. des ursprünglichen Ab­gangsstaats der Ware verwendet. Wenn B also eine fran­zösische USt-IdNr. nutzt (Abgangsland der Ware ist Frank­reich), wird die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung von ihm an A zugeordnet.

Die Änderungen sind bei entsprechender Umsetzung des JStG ab dem 01.01.2020 anzuwenden.

Hinweis: Vollziehen Sie in Ihrem Unternehmen Rei­hen­geschäfte oder planen Sie dies? Dann sollten Sie un­bedingt Ihre Lieferkette über­prüfen, da­mit auch nach Inkraft­treten der Neuerungen alles ord­nungs­gemäß abläuft und keine um­satz­steu­er­lichen Schä­den für Ihr Unternehmen entstehen. Sie sollten sich hierzu unbedingt steuerlich beraten lassen!