40. Förderung alternativer Wohnformen

Unter alternativen Wohnformen versteht man ins­be­son­de­re Mehrgenerationenwohnprojekte, durch die zum Bei­spiel Senioren im Gegenzug für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Wohnraum unkomplizierte Hilfe bei der All­tags­bewältigung erhalten.

Ent­sprechende Konzepte werden auch von Familien an­ge­boten, die im Gegenzug für Kinderbetreuung und Haus­halts­hil­fe Wohnraum zur Verfügung stellen. Hel­fer sind dann zum Bei­spiel Studenten oder Aus­zu­bil­den­de. Diese er­halten oft­mals auch Verpflegung sowie ein über­schau­ba­res Ent­gelt für ihr Engagement. Wichtig ist bei diesen Wohn­for­men, dass sie kein wech­sel­sei­ti­ges Ge­schäft, son­dern ein Geben und Nehmen im Sinne zi­vil­ge­sell­schaft­licher Hilfe darstellen. Steuerlich be­steht das Prob­lem, dass solche Absprachen als Dienst­ver­hält­nis angesehen werden und die Be­reit­stel­lung von Wohn­raum sowie Verpflegung auch als Ar­beits­lohn gilt.

Durch das JStG 2019 sollen nun Unterkunft und Ver­pfle­gung, die ein Haushaltshelfer für die Erbringung von Leis­tungen im Privathaushalt erhält, steuer- und so­zial­ver­sicherungsfrei werden. Eine Höchstgrenze, wie viele Stun­den der Helfer für den Hilfsbedürftigen tä­tig sein darf, gibt es nicht, ebenso keine Begrenzung hin­sicht­lich Größe und Ausstattung der Unterkunft.

Hinweis: Wird neben der Überlassung von Wohn­raum und Verpflegung auch noch ein Entgelt gezahlt, ist dieses gegebenenfalls lohnsteuer- und so­zial­ver­si­che­rungspflichtig. Hier sind dann Ver­ein­fachungen über das sogenannte Haus­halts­scheckverfahren für haus­haltsnahe Be­schäf­ti­gungs­verhältnisse möglich. Die Regelungen des Min­dest­lohngesetzes sind hier aber unbedingt zu beachten!