Unter alternativen Wohnformen versteht man insbesondere Mehrgenerationenwohnprojekte, durch die zum Beispiel Senioren im Gegenzug für die Zurverfügungstellung von Wohnraum unkomplizierte Hilfe bei der Alltagsbewältigung erhalten.
Entsprechende Konzepte werden auch von Familien angeboten, die im Gegenzug für Kinderbetreuung und Haushaltshilfe Wohnraum zur Verfügung stellen. Helfer sind dann zum Beispiel Studenten oder Auszubildende. Diese erhalten oftmals auch Verpflegung sowie ein überschaubares Entgelt für ihr Engagement. Wichtig ist bei diesen Wohnformen, dass sie kein wechselseitiges Geschäft, sondern ein Geben und Nehmen im Sinne zivilgesellschaftlicher Hilfe darstellen. Steuerlich besteht das Problem, dass solche Absprachen als Dienstverhältnis angesehen werden und die Bereitstellung von Wohnraum sowie Verpflegung auch als Arbeitslohn gilt.
Durch das JStG 2019 sollen nun Unterkunft und Verpflegung, die ein Haushaltshelfer für die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt erhält, steuer- und sozialversicherungsfrei werden. Eine Höchstgrenze, wie viele Stunden der Helfer für den Hilfsbedürftigen tätig sein darf, gibt es nicht, ebenso keine Begrenzung hinsichtlich Größe und Ausstattung der Unterkunft.
Hinweis: Wird neben der Überlassung von Wohnraum und Verpflegung auch noch ein Entgelt gezahlt, ist dieses gegebenenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Hier sind dann Vereinfachungen über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse möglich. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes sind hier aber unbedingt zu beachten!