Gerade in Innenstädten oder auf dem Betriebsgelände sind E-Lieferfahrzeuge eine interessante Möglichkeit zum Lastentransport. Auch der Einsatz in größeren Hallen ist überlegenswert, da keine Abgase freigesetzt werden. Nach dem JStG soll mit § 7c EStG-E für ab dem 01.01.2020 angeschaffte E-Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung möglich werden.
Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast im Jahr der Anschaffung haben. Daneben ist dann auch noch die reguläre Abschreibung auf die um die Sonderabschreibung geminderten Anschaffungskosten anhand der Nutzungsdauer vorzunehmen.
Üblicherweise werden hierbei die Anschaffungskosten wie beim Pkw gleichmäßig auf die Nutzungsdauer von sechs Jahren verteilt.
Es muss sich dabei um Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t handeln, also regelmäßig um Fahrzeuge, für die eine Lkw-Zulassung erforderlich ist. Außerdem dürfen die Fahrzeuge ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden. Hybrid-E-Fahrzeuge sind also nicht begünstigt.