3. Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge

Gerade in Innenstädten oder auf dem Betriebsgelände sind E-Lieferfahrzeuge eine interessante Möglichkeit zum Lastentransport. Auch der Einsatz in größeren Hal­len ist überlegenswert, da keine Abgase freigesetzt wer­den. Nach dem JStG soll mit § 7c EStG-E für ab dem 01.01.2020 an­ge­schaffte E-Lieferfahrzeuge eine Son­derabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung mög­lich werden.

Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast im Jahr der Anschaf­fung haben. Da­ne­ben ist dann auch noch die reguläre Abschrei­bung auf die um die Sonderabschreibung geminderten An­schaffungskosten anhand der Nutzungsdauer vor­zu­neh­men.

Üblicherweise werden hierbei die An­schaf­fungs­kosten wie beim Pkw gleichmäßig auf die Nut­zungsdauer von sechs Jahren verteilt.

Es muss sich dabei um Fahrzeuge der EG-Fahr­zeug­klas­sen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Ge­samt­masse von maximal 7,5 t handeln, also re­gel­mäßig um Fahr­zeuge, für die eine Lkw-Zulassung er­for­der­lich ist. Außerdem dürfen die Fahrzeuge aus­schließ­lich durch Elektromotoren angetrieben werden. Hy­brid-E-Fahrzeuge sind also nicht begünstigt.