Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Er ist zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt worden und beträgt 5,5 % der zu zahlenden Einkommensteuer. Für die Erhebung gilt eine Freigrenze mit Gleitzone. Der Zuschlag wird erst bei einer Einkommensteuer von mehr als 972 € jährlich bei Einzelveranlagung bzw. von 1.944 € bei Zusammenveranlagung erhoben.
Schon länger wird diskutiert, den Zuschlag abzuschaffen, denn die deutsche Wiedervereinigung ist inzwischen 30 Jahre her. Die Bundesregierung hat am 21.08.2019 einen konkreten Gesetzentwurf vorgelegt. Hiernach soll die Freigrenze, ab deren Überschreitung der Zuschlag zu zahlen ist, auf 16.965 € für Einzelveranlagte und 33.912 € für Zusammenveranlagte angehoben werden.
Hinweis: Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Entlastung, denn auf die Körperschaftsteuer fällt nach wie vor der Solidaritätszuschlag an.
Nach den derzeitigen Planungen sollen die Neuregelungen ab 01.01.2021 gelten. Das Gesetz muss lediglich noch vom Bundestag abgesegnet werden, die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Derzeit sind zudem verschiedene Verfahren zur möglichen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig. Hierdurch soll erreicht werden, den Solidaritätszuschlag bereits früher als 2021 abzuschaffen.