39. Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe auf die Ein­kommen- und Körperschaftsteuer. Er ist zur Fi­nan­zie­rung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt wor­den und beträgt 5,5 % der zu zahlenden Ein­kom­men­steuer. Für die Erhebung gilt eine Freigrenze mit Gleit­zo­ne. Der Zu­schlag wird erst bei einer Ein­kom­men­steuer von mehr als 972 € jähr­lich bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. von 1.944 € bei Zusammenveranlagung er­ho­ben.

Schon länger wird diskutiert, den Zuschlag ab­zu­schaf­fen, denn die deutsche Wiedervereinigung ist in­zwi­schen 30 Jah­re her. Die Bundesregierung hat am 21.08.2019 einen kon­kreten Gesetzentwurf vor­ge­legt. Hier­nach soll die Frei­grenze, ab deren Über­schrei­tung der Zuschlag zu zah­len ist, auf 16.965 € für Ein­zel­ver­an­lag­te und 33.912 € für Zusammenveranlagte an­ge­hoben werden.

Hinweis: Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Ent­lastung, denn auf die Kör­perschaftsteuer fällt nach wie vor der So­li­da­ritäts­zu­schlag an.

 

Nach den derzeitigen Planungen sollen die Neu­re­ge­lun­gen ab 01.01.2021 gelten. Das Gesetz muss le­dig­lich noch vom Bundestag abgesegnet werden, die Zu­stim­mung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Derzeit sind zu­dem verschiedene Verfahren zur mög­lich­en Ver­fas­sungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags an­hän­gig. Hierdurch soll erreicht werden, den So­li­da­ri­täts­zu­schlag bereits früher als 2021 ab­zuschaffen.