Es ist möglich, eine vor dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzte Immobilie erbschaftsteuerfrei an die direkten Nachkommen zu vererben. Allerdings bestimmt das Gesetz, dass der Erbe unverzüglich in die frei gewordene Wohnung einziehen muss.
Im Urteilsfall waren aber schon fast zwei Jahre verstrichen, ehe der Erbe überhaupt mit der Renovierung der Immobilie begann. Laut BFH bedeutet „unverzüglicher Einzug“ jedoch, dass der Erbe spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls die Immobilie als Familienwohnheim (nicht etwa nur als Zweitwohnung oder Urlaubsdomizil) nutzen muss.
Bitte beachten Sie: Ist ein Einzug in die Wohnung des Erblassers geplant, sollte dies nach Klärung der Erbauseinandersetzung zügig erfolgen. Notwendige Renovierungsarbeiten sollten innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden bzw. Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Zwar ist auch ein späterer Einzug möglich, dann müssen jedoch zwingende Gründe vorliegen. Diese könnten zum Beispiel Krankheit oder berufliche Zwänge sein.