38. Gefahr für Erbschaftsteuerbefreiung durch Renovierung?

Es ist möglich, eine vor dem Erbfall selbst zu Wohn­zwe­cken genutzte Immobilie erbschaftsteuerfrei an die di­rek­ten Nachkommen zu vererben. Allerdings bestimmt das Ge­setz, dass der Erbe unverzüglich in die frei ge­wor­de­ne Woh­nung einziehen muss.

Im Urteilsfall waren aber schon fast zwei Jahre ver­strichen, ehe der Erbe über­haupt mit der Renovierung der Immobilie begann. Laut BFH bedeutet „un­ver­züg­lich­er Einzug“ jedoch, dass der Er­be spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ein­tritt des Erbfalls die Im­mo­bilie als Fa­mi­lien­wohn­heim (nicht etwa nur als Zweit­woh­nung oder Ur­laubs­do­mi­zil) nutzen muss.

Bitte beachten Sie: Ist ein Einzug in die Wohnung des Erb­las­sers geplant, sollte dies nach Klärung der Erb­aus­ei­nan­dersetzung zügig erfolgen. Not­wen­dige Re­no­vie­rungs­arbeiten sollten in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab­geschlossen werden, um die Steu­er­frei­heit nicht zu gefährden bzw. Dis­kus­sio­nen mit dem Fi­nanz­amt zu vermeiden.

Zwar ist auch ein späterer Einzug möglich, dann müs­sen jedoch zwingende Gründe vorliegen. Diese könn­ten zum Beispiel Krank­heit oder berufliche Zwänge sein.