37. Kindergeld bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit

Kindergeld wird bei Kindern unter 25 Jahren, die eine erste Berufsausbildung bereits absolviert haben, nur noch dann gezahlt, wenn das Kind lediglich einer Er­werbs­tätigkeit von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wö­chent­licher Arbeitszeit, einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis oder einer geringfügigen Beschäftigung nach­geht.

In einem vor dem BFH entschiedenen Fall hatte eine unter 25-Jährige ihre Ausbildung zur Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ten ab­solviert. Nach der Ausbildung ging sie einer Voll­zeittätigkeit bei der Stadtverwaltung nach und nahm parallel an einem berufsbegleitenden An­ge­stell­ten­lehr­gang zur Ver­wal­tungsfachwirtin teil. Die Familienkasse er­kann­te da­rauf­hin den Kindergeldanspruch ab.

Dagegen klagte die Mutter der Verwaltungsangestellten und bekam vor dem Finanzgericht zunächst recht. Der BFH sah das jedoch anders. Er hat entschieden, dass es zwar grund­sätz­lich mög­lich ist, meh­rere Aus­bil­dungs­ab­schnitte als zu­sam­men­hän­gend zu be­trach­ten, wenn diese zeitlich und in­halt­lich so auf­ei­nan­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­reichen des ersten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll.

Allerdings darf die weitere Ausbildung keine Wei­ter­bil­dung sein und der Schwerpunkt nicht auf der be­ruf­lich­en Tä­tigkeit liegen (siehe Urteilsfall). Findet die be­ruf­liche Tä­tig­keit neben der weiterführenden Be­rufs­aus­bil­dung im er­lernten Beruf statt, steht also die Aus­bil­dung im Vor­dergrund, darf die Tätigkeit des Kin­des hin­gegen auch über 20 Wochenstunden hi­naus­ge­hen. Damit hat der BFH den Erst­aus­bil­dungs­be­griff prä­zi­siert.

Hinweis: In der Praxis muss immer anhand des kon­kre­ten Einzelfalls ge­prüft werden, ob die Aus­bil­dungs­abschnitte noch als zusammenhängend be­wer­tet werden können oder nicht.