Kindergeld wird bei Kindern unter 25 Jahren, die eine erste Berufsausbildung bereits absolviert haben, nur noch dann gezahlt, wenn das Kind lediglich einer Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, einem Ausbildungsverhältnis oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.
In einem vor dem BFH entschiedenen Fall hatte eine unter 25-Jährige ihre Ausbildung zur Verwaltungsangestellten absolviert. Nach der Ausbildung ging sie einer Vollzeittätigkeit bei der Stadtverwaltung nach und nahm parallel an einem berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang zur Verwaltungsfachwirtin teil. Die Familienkasse erkannte daraufhin den Kindergeldanspruch ab.
Dagegen klagte die Mutter der Verwaltungsangestellten und bekam vor dem Finanzgericht zunächst recht. Der BFH sah das jedoch anders. Er hat entschieden, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, mehrere Ausbildungsabschnitte als zusammenhängend zu betrachten, wenn diese zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll.
Allerdings darf die weitere Ausbildung keine Weiterbildung sein und der Schwerpunkt nicht auf der beruflichen Tätigkeit liegen (siehe Urteilsfall). Findet die berufliche Tätigkeit neben der weiterführenden Berufsausbildung im erlernten Beruf statt, steht also die Ausbildung im Vordergrund, darf die Tätigkeit des Kindes hingegen auch über 20 Wochenstunden hinausgehen. Damit hat der BFH den Erstausbildungsbegriff präzisiert.
Hinweis: In der Praxis muss immer anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden, ob die Ausbildungsabschnitte noch als zusammenhängend bewertet werden können oder nicht.