35. Änderungen bei der Abgeltungsteuer

2019 gab es mehrmals Änderungen des An­wendungs­schrei­bens zur Abgeltungsteuer. Wir haben die wich­tig­sten Neuerungen für Sie zusammengefasst:

 

  • Ein auf Differenzausgleich gerichtetes De­vi­sen­ter­min­geschäft kann auch vorliegen, wenn das Ge­gen­ge­schäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt.

 

  • Die vollständige oder teilweise Erstattung von Be­stands­provisionen durch Kredit- oder Fi­nanz­dienst­leis­tungsinstitute kann Kapitalertragsteuer auslösen.

 

  • Klarstellung zur Veräußerung: Nicht nur die ent­gelt­liche Über­tragung ist erfasst, sondern auch die Ein­lö­sung, Rück­zahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sind zu berücksichtigen.

 

  • Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die Trans­aktionskosten den Veräußerungspreis über­stei­gen. Demnach kann in diesen Fällen auch ein Ver­äu­ßerungsverlust berücksichtigt werden.