33. Bestimmung der ortsüblichen Miete

Werbungskosten bei Vermietungen sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn die vereinbarte Miete nur 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).

Die 66-%-Regelung gilt aber nur, wenn die Woh­nung zu Wohn­zwecken vermietet wird, und nicht, wenn Räum­lich­keiten zu gewerblichen oder frei­be­ruf­lich­en Zwe­cken ver­mietet oder verpachtet werden. Dann sind die Wer­bungs­kosten nur im Verhältnis der ver­ein­bar­ten Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder -pacht abziehbar.

Bei einer verbilligten Vermietung, die nicht dem Markt­preis der ortsüblichen Miete entspricht (66-%-Regel), kann das Fi­nanz­amt den Werbungskostenabzug ganz oder teilweise kür­zen. Die Er­mit­tlung einer orts­üb­li­chen Mie­te gestaltet sich ohne Vergleichswerte oft schwie­rig.

In einem vor dem BFH entschiedenen Fall ging es um die Fra­ge, ob eine Ver­gleichs­mie­ten­ermittlung an­hand sta­tis­tischer Daten anerkannt wer­den konnte (sog. EOP-Me­tho­­de). Dies hätte im Streitfall zu einer Ver­ein­fach­ung im Rah­men der Ermittlung der orts­üb­lichen Mie­te ge­führt.

Der BFH verneinte dies. Seiner An­sicht nach ist im Zu­ge eines Miet­preis­gut­ach­tens immer auch ein Blick auf den örtlichen Miet­markt er­for­der­lich. Die EOP-Me­tho­de könne dies nicht leis­ten. Al­ler­dings könne die Hilfe eines ortskundigen Sach­ver­stän­digen oder Mak­lers in Anspruch genommen wer­den. Eine höhere Un­si­cher­heit in der Bewertung muss nach Ansicht des BFH in die­sen Fällen dann hin­ge­nommen werden.

Hinweis: Das Urteil eröffnet dem Steuerzahler Spiel­raum, die orts­übliche Miete dar­zu­stel­len. Grund­sätz­lich trägt das Finanzamt die Fest­stel­lungs­last für den Nach­weis einer schädlichen ver­bil­lig­ten Ver­mietung.