32. Die Grundsteuerreform

Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Grundsteuer für verfassungswidrig er­klärt. Grund dafür ist die Art der Bewertung von Grund­stü­cken. Der­zeit wird noch mit Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 im Westen und in den neuen Bun­des­län­dern sogar mit An­sätzen aus dem Jahr 1935 ge­rechnet.

Die aktuellen Regelungen dürfen bis zum 31.12.2019 an­gewandt werden, dann muss es eine Neu­re­ge­lung ge­ben. Zudem hat das BVerfG eine wei­tere Fort­gel­tung der be­anstandeten Normen für fünf Jah­re nach Ver­kün­dung der Neuregelung, längstens bis 31.12.2024, an­ge­ord­net. Am 18.10.2019 wurde nun das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag verabschiedet. Nun ist noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Die Bewertung des Grundvermögens soll sich künftig stär­ker an tatsächlichen Werten orientieren. Vor­ge­se­hen ist eine weit­gehend automatisierte Feststellung der Grund­be­sitz­wer­te, auch mittels vor­aus­ge­füllter Steu­er­er­klä­run­gen. Hierbei soll für die Wert­er­mitt­lung zudem auf sta­tis­tische Daten zugegriffen werden. Grundsätzlich wer­den die Bewertungsgrundlagen höher sein. Allerdings hat sich der Gesetzgeber einiges ein­fal­len las­sen, um steuererhöhende Effekte abzumildern. So wer­den zum Beispiel Mietniveaustufen bei der Be­wer­tung ein­geführt.

Ein weiterer Schritt zur möglichst neutralen Re­form ist die geplante Senkung der Steuermesszahl auf ca. ein Zehn­tel des bisherigen Werts (von 0,35 % auf 0,034 %).

Wohnungsbaugesellschaften, die günstiges Woh­nen er­mög­lichen, werden mit einem zusätzlichen Ab­schlag auf die Steuermesszahl von 25 % gefördert. Grund­stücks­spe­kulation soll künftig durch höhere He­be­sät­ze auf un­bebautes Land bestraft werden. Die Bun­des­länder sol­len zudem die Möglichkeit erhalten, ei­ge­ne Grund­steu­er­modelle einzuführen. Im Bundestag wur­de hierfür inzwischen die notwendige Zwei­drit­tel­mehr­heit er­reicht.

Hinweis: Erstmals sollen die neuen Regelungen ab 01.01.2025 gelten. Allerdings ist es gut mög­lich, dass die Finanzämter bereits vorher In­for­ma­tionen von Grundstückseigentümern einfordern. Ge­rade bei Un­ternehmen mit hohem Grund­stücks­be­stand kann dies schon vorab zu einem Mehraufwand führen.