Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür ist die Art der Bewertung von Grundstücken. Derzeit wird noch mit Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 im Westen und in den neuen Bundesländern sogar mit Ansätzen aus dem Jahr 1935 gerechnet.
Die aktuellen Regelungen dürfen bis zum 31.12.2019 angewandt werden, dann muss es eine Neuregelung geben. Zudem hat das BVerfG eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für fünf Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens bis 31.12.2024, angeordnet. Am 18.10.2019 wurde nun das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag verabschiedet. Nun ist noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Die Bewertung des Grundvermögens soll sich künftig stärker an tatsächlichen Werten orientieren. Vorgesehen ist eine weitgehend automatisierte Feststellung der Grundbesitzwerte, auch mittels vorausgefüllter Steuererklärungen. Hierbei soll für die Wertermittlung zudem auf statistische Daten zugegriffen werden. Grundsätzlich werden die Bewertungsgrundlagen höher sein. Allerdings hat sich der Gesetzgeber einiges einfallen lassen, um steuererhöhende Effekte abzumildern. So werden zum Beispiel Mietniveaustufen bei der Bewertung eingeführt.
Ein weiterer Schritt zur möglichst neutralen Reform ist die geplante Senkung der Steuermesszahl auf ca. ein Zehntel des bisherigen Werts (von 0,35 % auf 0,034 %).
Wohnungsbaugesellschaften, die günstiges Wohnen ermöglichen, werden mit einem zusätzlichen Abschlag auf die Steuermesszahl von 25 % gefördert. Grundstücksspekulation soll künftig durch höhere Hebesätze auf unbebautes Land bestraft werden. Die Bundesländer sollen zudem die Möglichkeit erhalten, eigene Grundsteuermodelle einzuführen. Im Bundestag wurde hierfür inzwischen die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht.
Hinweis: Erstmals sollen die neuen Regelungen ab 01.01.2025 gelten. Allerdings ist es gut möglich, dass die Finanzämter bereits vorher Informationen von Grundstückseigentümern einfordern. Gerade bei Unternehmen mit hohem Grundstücksbestand kann dies schon vorab zu einem Mehraufwand führen.