31. Förderung des Mietwohnungsneubaus

Vor allem in Ballungsräumen ist be­zahl­barer Wohnraum knapp. Um durch Son­der­ab­schrei­bun­gen steuerliche An­reize zu schaffen, ist am 28.06.2019 das Gesetz zur steu­erlichen För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus mit folgenden Be­din­gun­gen geschlossen worden:

 

  • Baumaßnahmen, die der Erstellung von Wohnraum die­nen, müssen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bau­an­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bau­anzeige vorgenommen werden. Hierzu zählen auch die zu einer Wohnung gehörenden Ne­ben­räu­me. Bloße Re­novierungen sind nicht för­der­fähig!

 

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Kos­ten des Grundstücks bleiben hierbei außer Be­tracht. Hierzu laufen derzeit noch gesetzgeberische Ini­tiativen, die Obergrenze auf 3.500 € anzuheben.

 

  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Her­stellung und in den folgenden neun Jahren für die ent­geltliche Überlassung von Wohnraum genutzt wer­den. Bei der nur vorübergehenden Be­herbergung von Personen ist die Förderung aus­ge­schlossen.

 

Wie hoch ist die Sonderabschreibung?

Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren vorgenommen wer­den. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die re­gu­läre Gebäudeabschreibung von 2 % kann da­rü­ber hi­naus noch zusätzlich in Anspruch ge­nom­men wer­den.

Es können so in den ersten vier Jah­ren ab Fer­tig­stellung des Gebäudes bis zu 28 % des Werts ab­ge­schrie­ben wer­den, im Rahmen der regulären Ab­schrei­bung wären dies lediglich höchstens 8 %. Die Be­mes­sungs­grundlage für die Sonderabschreibung ist auf Bau­kos­ten von ma­xi­mal 2.000 € pro m² Wohnfläche be­grenzt.

 

Steuerliche Gestaltungsmodelle

Insbesondere für Privatpersonen bietet die Neuregelung in­teressante Mög­lichkeiten. So kann die Immobilie nach Ab­lauf von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden. Durch die er­höh­te Abschreibung in den Jahren zuvor kann hier ein signifikanter Steuervorteil erzielt werden.

Vereinfachtes Beispiel: Herstellungskosten für das Ge­bäude von 400.000 € bei 150 m² Wohnfläche. Der Preis pro Quadratmeter be­trägt somit 2.666 €. Die Grund­lage für die Son­der­abschreibung sind al­ler­dings höchstens 2.000 € pro Quadratmeter, als Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Ab­schrei­bung sind also le­diglich 300.000 € zu ver­an­schla­gen. In­ner­halb von vier Jah­ren können 60.000 € als Ab­schrei­bungs­auf­wand rea­lisiert wer­den. Bei einem Steuersatz von 42 % läge der Steu­er­vor­teil bei 25.200 €.

Hinweis: Da es hier einige Fallstricke und Un­klar­hei­ten (z.B. bezüglich der exakten Definition der Wohn­flä­che) gibt, sollten Sie sich be­raten las­sen!