Stellt der Arbeitgeber einen Obstkorb oder Süßigkeitenteller ins Büro oder bietet kostenlose Getränke an, handelt es sich dabei um nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten. Es muss also kein geldwerter Vorteil berechnet werden. Kredenzt der Arbeitgeber hingegen ein vollwertiges Frühstück, muss dies als geldwerter Vorteil mit dem Sachbezugswert (2019: 1,77 €) angesetzt werden.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern unbelegte Backwaren (Brötchen und Rosinenbrot) sowie Heißgetränke zum Frühstück angeboten. Das Finanzamt betrachtete dies als ein vollwertiges Frühstück und wollte den Sachbezug entsprechend besteuern. Der BFH sah dies aber anders: Seiner Ansicht nach handelt es sich bei unbelegten Backwaren, auch in Verbindung mit einem Heißgetränk, noch nicht um ein Frühstück. Hierzu hätte der Arbeitgeber zumindest noch Aufstriche oder einen Belag anbieten müssen.
Hinweis: Das Urteil bietet interessante Gestaltungsmöglichkeiten für das betriebliche Frühstück: Der Arbeitgeber stellt (steuerfrei) die Backwaren und den Kaffee oder Tee, die Arbeitnehmer bringen Aufstrich und Belag nach ihrem eigenen Geschmack mit.