30. Unbelegte Brötchen sind kein Frühstück

Stellt der Arbeitgeber einen Obstkorb oder Süßig­kei­ten­tel­ler ins Büro oder bietet kostenlose Getränke an, han­delt es sich dabei um nicht­steu­erbare Auf­merk­sam­kei­ten. Es muss also kein geld­werter Vorteil berechnet wer­den. Kredenzt der Ar­beit­ge­ber hingegen ein voll­wer­ti­ges Früh­stück, muss dies als geld­wer­ter Vorteil mit dem Sach­bezugswert (2019: 1,77 €) an­gesetzt wer­den.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern un­belegte Backwaren (Brötchen und Rosinenbrot) so­wie Heißgetränke zum Frühstück angeboten. Das Fi­nanz­amt betrachtete dies als ein voll­wer­tiges Frühstück und wollte den Sachbezug entsprechend be­steuern. Der BFH sah dies aber anders: Seiner Ansicht nach han­delt es sich bei unbelegten Backwaren, auch in Ver­bin­dung mit einem Heißgetränk, noch nicht um ein Früh­stück. Hier­zu hätte der Arbeitgeber zumindest noch Auf­striche oder einen Belag anbieten müssen.

Hinweis: Das Urteil bietet interessante Gestaltungs­mög­lichkeiten für das betriebliche Frühstück: Der Ar­beit­geber stellt (steuerfrei) die Backwaren und den Kaffee oder Tee, die Ar­beit­neh­mer bringen Aufstrich und Belag nach ihrem eigenen Geschmack mit.