Bei der Gewerbesteuer werden insbesondere die Miet- und Pachtaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Leasingfahrzeuge dem Gewerbeertrag steuererhöhend mit 20 % der Aufwendungen hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur für längerfristige Anmietungen. Aufwendungen für kurzfristig genutzte Mietfahrzeuge müssen nicht hinzugerechnet werden.
Durch das JStG 2019 soll die Hinzurechnung der Miet- und Leasingaufwendungen für E- oder extern aufladbare Hybrid-E-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die nicht als Kfz gelten (weil sie nicht über einen entsprechend starken Elektromotor verfügen), halbiert werden. Nutzbar ist der Vorteil dann zum Beispiel für geleaste E- bzw. Hybrid-E-Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die entweder Arbeitnehmern als Dienstwagen überlassen oder vom Unternehmer selbst genutzt werden.
Hinweis: Nach den derzeitigen Plänen soll die Begünstigung für Miet- und Leasingverträge bis Ende 2030 gewährt werden, wenn diese Verträge nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.