2. Vorteile bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer werden insbesondere die Miet- und Pachtaufwendungen für bewegliche Wirtschafts­gü­ter wie zum Beispiel Leasingfahrzeuge dem Gewerbe­ertrag steuererhöhend mit 20 % der Aufwendungen hin­zu­gerechnet. Dies gilt jedoch nur für längerfristige An­mie­tungen. Aufwendungen für kurzfristig genutzte Miet­fahr­zeuge müssen nicht hinzugerechnet werden.

Durch das JStG 2019 soll die Hinzurechnung der Miet- und Lea­singaufwendungen für E- oder extern auf­lad­bare Hy­brid-E-F­ahrzeuge sowie für Fahrräder, die nicht als Kfz gel­ten (weil sie nicht über einen entsprechend star­ken Elek­tro­mo­tor verfügen), halbiert werden. Nutz­bar ist der Vor­teil dann zum Beispiel für geleaste E- bzw. Hybrid-E-Fahr­zeuge im Betriebsvermögen, die ent­weder Arbeitneh­mern als Dienst­wagen über­las­sen oder vom Unterneh­mer selbst ge­nutzt werden.

Hinweis: Nach den derzeitigen Plänen soll die Be­gün­stigung für Miet- und Leasingverträge bis Ende 2030 gewährt werden, wenn diese Verträge nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.