29. Neue Regelungen für Mini- und Midijobs

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Be­dingungen für befristete Arbeitsverhältnisse, Ar­bei­ten in Teilzeit und Arbeit auf Abruf. Zu diesen zählen ne­ben Minijobs (bis zu einer Ent­geltgrenze von 450 € im Monat für Mit­ar­beiter grundsätzlich steuer- und so­zial­versicherungsfrei) auch die sogenannten Mi­di­jobs.

Nicht nur, aber insbesondere für die Minijobs ist im TzBfG seit dem 01.01.2019 Fol­gen­des geregelt: Wenn ver­traglich keine wöchentliche Ar­beitszeit vereinbart wor­den ist, gelten 20 Stunden (zuvor: zehn) als Re­gel­ar­beitszeit. Diese Verdopplung der an­ge­nom­me­nen Ar­beits­stunden führt bei Zu­grun­de­le­gung des Min­dest­lohns dazu, dass die Ge­ring­ver­dienst­grenze von 450 € im Mo­nat re­gel­mäßig über­schritten wird und dann So­zial­ver­sicherungsbeiträge an­fal­len.

Bitte beachten Sie: Zum 01.01.2019 ist der Min­dest­lohn auf 9,19 € angehoben worden. 2020 soll eine wei­tere Erhöhung auf 9,35 € erfolgen.

Bei den Midijobs gelten für einen sogenannten Über­gangs­bereich niedrigere Beiträge zur So­zial­ver­si­che­rung, die Mitarbeiter haben also ein höheres Net­to­ein­kom­men. Bisher lag der Übergangsbereich (vorher: Gleit­zone) für die niedrigeren So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zwischen 450,01 € und 850 € monatlich. Bei einem hö­heren Einkommen wurden also volle So­zial­ver­si­che­rungs­beiträge fällig. Seit 01.07.2019 gilt nun der neue Über­gangsbereich zwischen 450,01 € und 1.300 €. So­mit profitieren nun Arbeitnehmer von nie­dri­ge­ren Bei­trä­gen, die vorher den vollen Satz zahlen mus­sten.

Achtung: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Neuregelung prozentual nicht, da diese vor allem die Ar­beit­neh­mer entlasten soll. Hier zahlen Sie als Ar­beit­geber also den vollen Beitragsanteil.