Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse, Arbeiten in Teilzeit und Arbeit auf Abruf. Zu diesen zählen neben Minijobs (bis zu einer Entgeltgrenze von 450 € im Monat für Mitarbeiter grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei) auch die sogenannten Midijobs.
Nicht nur, aber insbesondere für die Minijobs ist im TzBfG seit dem 01.01.2019 Folgendes geregelt: Wenn vertraglich keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist, gelten 20 Stunden (zuvor: zehn) als Regelarbeitszeit. Diese Verdopplung der angenommenen Arbeitsstunden führt bei Zugrundelegung des Mindestlohns dazu, dass die Geringverdienstgrenze von 450 € im Monat regelmäßig überschritten wird und dann Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Bitte beachten Sie: Zum 01.01.2019 ist der Mindestlohn auf 9,19 € angehoben worden. 2020 soll eine weitere Erhöhung auf 9,35 € erfolgen.
Bei den Midijobs gelten für einen sogenannten Übergangsbereich niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung, die Mitarbeiter haben also ein höheres Nettoeinkommen. Bisher lag der Übergangsbereich (vorher: Gleitzone) für die niedrigeren Sozialversicherungsbeiträge zwischen 450,01 € und 850 € monatlich. Bei einem höheren Einkommen wurden also volle Sozialversicherungsbeiträge fällig. Seit 01.07.2019 gilt nun der neue Übergangsbereich zwischen 450,01 € und 1.300 €. Somit profitieren nun Arbeitnehmer von niedrigeren Beiträgen, die vorher den vollen Satz zahlen mussten.
Achtung: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Neuregelung prozentual nicht, da diese vor allem die Arbeitnehmer entlasten soll. Hier zahlen Sie als Arbeitgeber also den vollen Beitragsanteil.