28. Häusliches Arbeitszimmer und Badrenovierung

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung sind nur dann unbeschränkt ab­setz­bar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge­sam­ten betrieblichen und beruflichen Betätigung bil­det. Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Ar­beits­platz zur Verfügung, sind immerhin noch Auf­wen­dun­gen in Höhe von 1.250 € im Jahr als Be­triebs­aus­ga­ben/Werbungskosten ab­zieh­bar.

Abziehbare Kosten des Arbeitszimmers sind zum Bei­spiel die anteilige Miete oder bei Eigentum die an­tei­lige Ab­schreibung des Gebäudes, anteilige Schuld­zin­sen so­wie jeweils anteilige Wasser- und Ener­gie­kosten, Rei­ni­gungskosten, Grundsteuer und Müll­ab­fuhr­ge­büh­ren. Auch Aufwendungen für die Aus­stat­tung des Zim­mers (Tapeten, Teppiche, Fen­ster­vor­hän­ge, Gar­di­nen, Lampen usw.) zählen dazu. Das Ar­beits­zimmer muss ein abgeschlossener Raum innerhalb der Woh­nung sein und darf auch ausschließlich für be­ruf­liche Zwecke genutzt wer­den.

In einem 2019 verhandelten Fall stellte sich die Frage, ob die Kosten einer Ba­de­zim­mer­re­no­vie­rung in der Pri­vatwohnung auch (anteilig) in die Er­mitt­lung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ein­be­zogen wer­den konnten. Dem hat der BFH eine klare Ab­sage er­teilt, da das Badezimmer auch privat ge­nutzt wurde.

Grund­sätzlich ist es auch möglich, dass ein Ar­beit­neh­mer seinem Arbeitgeber in der Privat­wohnung einen ab­ge­schlossenen Raum vermietet, der als häus­liches Ar­beitszimmer ge­nutzt wird. Allerdings muss der Ar­beit­ge­ber ein ei­ge­nes betriebliches Interesse haben. Der Ar­beit­nehmer er­zielt dann steuerpflichtige Ein­künf­te aus Ver­mietung (eine positive Über­schuss­prog­no­se vor­aus­ge­setzt). Kann das Interesse des Ar­beit­ge­bers nicht nach­ge­wie­sen werden, besteht die Gefahr, dass die Miet­zahlungen als Arbeitslohn gesehen wer­den.

Achtung: Derartige Vorhaben sollten im Vor­hinein steu­erlich genau überprüft werden. Der Ar­beit­ge­ber kann seinem Arbeitnehmer die tatsächlich ent­stan­de­nen Kosten des Ar­beits­zimmers erstatten. Be­steht im Be­trieb kein an­de­rer Arbeitsplatz, ist dies bis zu 1.250 € im Jahr mög­lich. Bildet das Ar­beits­zim­mer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tä­tigkeit, können sogar sämt­liche Kosten erstattet wer­den.