Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung sind nur dann unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind immerhin noch Aufwendungen in Höhe von 1.250 € im Jahr als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
Abziehbare Kosten des Arbeitszimmers sind zum Beispiel die anteilige Miete oder bei Eigentum die anteilige Abschreibung des Gebäudes, anteilige Schuldzinsen sowie jeweils anteilige Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer und Müllabfuhrgebühren. Auch Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen, Lampen usw.) zählen dazu. Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum innerhalb der Wohnung sein und darf auch ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
In einem 2019 verhandelten Fall stellte sich die Frage, ob die Kosten einer Badezimmerrenovierung in der Privatwohnung auch (anteilig) in die Ermittlung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einbezogen werden konnten. Dem hat der BFH eine klare Absage erteilt, da das Badezimmer auch privat genutzt wurde.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in der Privatwohnung einen abgeschlossenen Raum vermietet, der als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. Allerdings muss der Arbeitgeber ein eigenes betriebliches Interesse haben. Der Arbeitnehmer erzielt dann steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung (eine positive Überschussprognose vorausgesetzt). Kann das Interesse des Arbeitgebers nicht nachgewiesen werden, besteht die Gefahr, dass die Mietzahlungen als Arbeitslohn gesehen werden.
Achtung: Derartige Vorhaben sollten im Vorhinein steuerlich genau überprüft werden. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten des Arbeitszimmers erstatten. Besteht im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz, ist dies bis zu 1.250 € im Jahr möglich. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können sogar sämtliche Kosten erstattet werden.