27. Fremdüblichkeit von Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen

Werden Verwandte oder Ehegatten im eigenen Un­ter­neh­men beschäftigt, ist dies steuerlich oft ein heik­les Thema. Verträge mit Angehörigen müssen grund­sätz­lich einem Fremdvergleich standhalten, sonst könnte zum Beispiel über unangemessene Ver­gü­tun­gen be­trieblicher Aufwand generiert werden. Für die steu­erliche Aner­ken­nung kommt es nicht nur darauf an, dass die Ver­gütung für die Tätigkeit an­ge­messen ist, sondern auch darauf, dass die Art der Ver­gütung fremdüblich ist.

Bitte beachten Sie: In einem aktuell noch beim BFH an­hän­gigen Fall geht es um die Fremd­üb­lichkeit eines Zeit­wertkontos. Auch hier müssen Sie also darauf achten, dass Sie mit nahen An­ge­hö­ri­gen eine wirksame Vereinbarung treffen!

In einem Fall vor dem BFH erhielt die Ehefrau für eine ge­ringfügige Beschäftigung im Geschäft des Ehe­manns einen Firmenwagen zur Privatnutzung. Die Be­wer­tung des Vorteils erfolgte anhand der 1-%-Methode. An sich eine pfiffige Gestaltung - damit waren die Kraft­stoff­kosten sowie alle anderen Aufwendungen Be­triebs­aus­gaben. Da der Wert des Vorteils im Rah­men der Mi­ni­job-Grenze lag, waren auch die Abgaben niedrig.

Der BFH sieht eine Fahrzeugstellung zur Pri­vatnutzung im Rahmen eines Minijobs jedoch re­gel­mä­ßig als unüblich an. Ein Arbeitgeber erteile die Er­laub­nis der Pri­vatnutzung eines Dienstfahrzeugs nur, wenn die hierfür kalkulierten Kosten in einem an­ge­mes­senen Ver­hältnis zum Wert der erwarteten Ar­beits­leistung stän­den. Dies sei bei einem Minijob nicht der Fall.

Hinweis: Die Überlassung eines Pkw zur Privat­nut­zung im Rahmen eines Minijobs ist also steuerlich pro­ble­matisch. Auch etwas abgeänderte Modelle (z.B. Zuzahlungen des Ar­beitnehmer-Ehegatten zu den Fahrzeugkosten) sind kri­tisch zu sehen. Bei Ver­trä­gen mit nahen Angehörigen ist neben der Fremd­üb­lichkeit unbedingt auch darauf zu achten, dass sie recht­lich wirksam (z.B. schriftlich) ge­schlossen und auch tatsächlich und nachweislich wie vereinbart durch­geführt werden. Dies gilt neben Arbeits­ver­trä­gen auch für Miet- und Dar­le­hens­ver­trä­ge.