Werden Verwandte oder Ehegatten im eigenen Unternehmen beschäftigt, ist dies steuerlich oft ein heikles Thema. Verträge mit Angehörigen müssen grundsätzlich einem Fremdvergleich standhalten, sonst könnte zum Beispiel über unangemessene Vergütungen betrieblicher Aufwand generiert werden. Für die steuerliche Anerkennung kommt es nicht nur darauf an, dass die Vergütung für die Tätigkeit angemessen ist, sondern auch darauf, dass die Art der Vergütung fremdüblich ist.
Bitte beachten Sie: In einem aktuell noch beim BFH anhängigen Fall geht es um die Fremdüblichkeit eines Zeitwertkontos. Auch hier müssen Sie also darauf achten, dass Sie mit nahen Angehörigen eine wirksame Vereinbarung treffen!
In einem Fall vor dem BFH erhielt die Ehefrau für eine geringfügige Beschäftigung im Geschäft des Ehemanns einen Firmenwagen zur Privatnutzung. Die Bewertung des Vorteils erfolgte anhand der 1-%-Methode. An sich eine pfiffige Gestaltung - damit waren die Kraftstoffkosten sowie alle anderen Aufwendungen Betriebsausgaben. Da der Wert des Vorteils im Rahmen der Minijob-Grenze lag, waren auch die Abgaben niedrig.
Der BFH sieht eine Fahrzeugstellung zur Privatnutzung im Rahmen eines Minijobs jedoch regelmäßig als unüblich an. Ein Arbeitgeber erteile die Erlaubnis der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nur, wenn die hierfür kalkulierten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung ständen. Dies sei bei einem Minijob nicht der Fall.
Hinweis: Die Überlassung eines Pkw zur Privatnutzung im Rahmen eines Minijobs ist also steuerlich problematisch. Auch etwas abgeänderte Modelle (z.B. Zuzahlungen des Arbeitnehmer-Ehegatten zu den Fahrzeugkosten) sind kritisch zu sehen. Bei Verträgen mit nahen Angehörigen ist neben der Fremdüblichkeit unbedingt auch darauf zu achten, dass sie rechtlich wirksam (z.B. schriftlich) geschlossen und auch tatsächlich und nachweislich wie vereinbart durchgeführt werden. Dies gilt neben Arbeitsverträgen auch für Miet- und Darlehensverträge.