Wird ein Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber für eine Auslandstätigkeit innerhalb der EU entsendet, stellt sich die Frage, in welchem Staat er sozialabgabenpflichtig ist. Bei einer Auslandsentsendung von bis zu 24 Monaten sowie bei kurzfristigen Dienstreisen ist es erforderlich, dass der entsendete Arbeitnehmer im EU-Ausland eine sogenannte A1-Bescheinigung vorlegen kann. In dieser wird in solchen Fällen regelmäßig die ausschließliche Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestätigt.
Achtung: Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Bescheinigung immer bei sich führt. Im Fall von Kontrollen kann es sonst zu Geldbußen oder gar Strafverfahren im Ausland kommen. Dies gilt auch für nur kurzfristige Auslandsreisen des Arbeitnehmers. Insbesondere in Frankreich und Österreich wird das Vorliegen der A1-Bescheinigung kontrolliert.
Die A1-Bescheinigung wird regelmäßig vom Arbeitgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer stellt die zuständige gesetzliche Krankenkasse die A1-Bescheinigung aus. Bei nicht gesetzlich versicherten Arbeitnehmern (auch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) ist der Rentenversicherungsträger bzw. das entsprechende Versorgungswerk (z.B. bei Ärzten) der zuständige Ansprechpartner.
Hinweis: Schon seit 2018 kann der Antrag auf eine A1-Bescheinigung elektronisch abgegeben werden. Seit 01.07.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren verpflichtend.