26. A1-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit

Wird ein Arbeitnehmer von seinem inländischen Ar­beit­ge­ber für eine Auslandstätigkeit innerhalb der EU ent­sen­det, stellt sich die Frage, in welchem Staat er so­zial­ab­ga­ben­pflich­tig ist. Bei einer Auslandsentsendung von bis zu 24 Monaten sowie bei kurzfristigen Dienst­rei­sen ist es er­forderlich, dass der entsendete Ar­beit­neh­mer im EU-Aus­land eine so­genannte A1-Be­schei­ni­gung vorlegen kann. In dieser wird in solchen Fällen re­gel­mäßig die aus­schließ­liche So­zial­ver­si­che­rungs­pflicht in Deutsch­land bestätigt.

Achtung: Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Be­schei­nigung immer bei sich führt. Im Fall von Kon­trol­len kann es sonst zu Geldbußen oder gar Straf­ver­fah­ren im Ausland kommen. Dies gilt auch für nur kurz­fristige Auslandsreisen des Ar­beit­neh­mers. Ins­be­sondere in Frankreich und Österreich wird das Vor­liegen der A1-Bescheinigung kon­trol­liert.

Die A1-Bescheinigung wird regelmäßig vom Ar­beit­ge­ber beim zuständigen Sozialversicherungsträger be­an­tragt. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer stellt die zu­ständige gesetzliche Krankenkasse die A1-Be­schei­ni­gung aus. Bei nicht gesetzlich versicherten Ar­beit­neh­mern (auch beherrschenden Gesellschafter-Ge­schäfts­führern) ist der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger bzw. das entsprechende Ver­sor­gungs­werk (z.B. bei Ärz­ten) der zuständige Ansprechpartner.

Hinweis: Schon seit 2018 kann der Antrag auf eine A1-Bescheinigung elektronisch abgegeben werden. Seit 01.07.2019 ist das elektronische Antrags- und Be­scheinigungsverfahren verpflichtend.