25. Neue Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Durch die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung kön­nen Arbeitnehmer die Kosten für eine längere Aus­wärts­tätigkeit steuerlich geltend machen. Hierzu zählen ins­besondere Kosten für Unterkunft, Fa­mi­lien­heim­fahr­ten und Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate der Abwesenheit.

Die Kosten für die Unterkunft sind nach dem Gesetz auf 1.000 € pro Monat begrenzt. In einem Fall vor dem BFH ging es um die Frage, ob auch die Kosten für Ein­rich­tungs­gegenstände von dieser Deckelung erfasst wer­den. Der BFH hat im Sinne des Steuerpflichtigen ent­schie­den, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht unter die 1.000-€-Höchstgrenze fallen.

Hinweis: Es können allerdings nur die notwendigen Kos­ten der Unterkunft geltend gemacht werden, also Kos­ten für Möbel mittlerer Qualität aus üblichen Mö­bel­häusern. Bei Luxus- und Designmöbeln wird die An­erkennung üblicherweise versagt. Folgende Ein­rich­tungsgegenstände können Sie zum Beispiel ab­setzen: Schränke, Bad- und Kücheneinrichtung, Tische und Stühle, Bett samt Bettzeug, Gardinen und Lampen. Kosten für Fernseher und Unter­hal­tungs­elektronik sind hingegen nicht abziehbar.