Durch die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer die Kosten für eine längere Auswärtstätigkeit steuerlich geltend machen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Unterkunft, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate der Abwesenheit.
Die Kosten für die Unterkunft sind nach dem Gesetz auf 1.000 € pro Monat begrenzt. In einem Fall vor dem BFH ging es um die Frage, ob auch die Kosten für Einrichtungsgegenstände von dieser Deckelung erfasst werden. Der BFH hat im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht unter die 1.000-€-Höchstgrenze fallen.
Hinweis: Es können allerdings nur die notwendigen Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden, also Kosten für Möbel mittlerer Qualität aus üblichen Möbelhäusern. Bei Luxus- und Designmöbeln wird die Anerkennung üblicherweise versagt. Folgende Einrichtungsgegenstände können Sie zum Beispiel absetzen: Schränke, Bad- und Kücheneinrichtung, Tische und Stühle, Bett samt Bettzeug, Gardinen und Lampen. Kosten für Fernseher und Unterhaltungselektronik sind hingegen nicht abziehbar.