Ein Arbeitnehmer kann an unterschiedlichen Orten tätig sein. Neben dem üblichen Arbeitsplatz kann die Tätigkeit teilweise auch in anderen Niederlassungen des Unternehmens sowie als Auswärtstätigkeit, zum Beispiel bei Kundenbesuchen, ausgeübt werden.
Wie wird nun festgelegt, wann die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke gilt, und wann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten sowohl für Hin- als auch für Rückweg und gegebenenfalls auch (bei entsprechend langer Abwesenheit, siehe oben) Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann? Hierfür gibt es den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.
Als erste Tätigkeitsstätte wird die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers bezeichnet, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, also zum Beispiel eine Fabrik, eine Niederlassung oder eine Verwaltung. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden, keine Verpflegungsmehraufwendungen. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann zunächst der Arbeitgeber durch eine arbeitsrechtliche Anordnung treffen. Macht der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch, erfolgt die Zuordnung nach quantitativen Prinzipien. Danach gilt als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung,
- an der sich der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
- zwei volle Arbeitstage pro Woche oder
- zwei Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit aufhält.
Bitte beachten Sie: Der Arbeitnehmer muss dauerhaft der ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sein.
Es ist auch möglich, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, zum Beispiel wenn er immer an wechselnden Orten tätig ist. Üblicherweise gibt es aber auch dann eine Anlaufstelle im Unternehmen, die er regelmäßig aufsucht. Der BFH hat im Fall eines Polizisten, der lediglich zur Vor- und Nachbereitung des Dienstes die Wache regelmäßig aufgesucht hat, entschieden, dass diese trotzdem die erste Tätigkeitsstätte darstellt. Es kommt also nicht darauf an, wie viel Zeit der Arbeitnehmer an der ersten Tätigkeitsstätte verbringt. Es reicht, wenn dort geringfügige Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte auch nicht gesondert dokumentieren.
Hinweis: Das Urteil gilt nicht nur für Polizisten. Es hat grundsätzlich Auswirkungen auf alle Mitarbeiter, die vornehmlich im Außendienst tätig sind, unter anderem auch auf Flugpersonal.
Erste Tätigkeitsstätte bei Befristung und wechselnden Einsätzen
Zwei weitere aktuelle Urteile des BFH betrafen befristet Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber zunächst einer ortsfesten Einrichtung als erster Tätigkeitsstätte zugeordnet wurden. Allerdings wechselte dann jeweils der Ort der Beschäftigung zu einer anderen Tätigkeitsstätte. Der BFH hat hierzu entschieden, dass es bei der Zuordnung zu der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, der die Arbeitnehmer zuerst zugeordnet worden sind. Die Folge ist, dass die Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten zum neuen Arbeitsort nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro gefahrenen Kilometer für die Hin- als auch für die Rückfahrt) ansetzen können, und auch die Möglichkeit haben, Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen.