24. Neue Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer kann an unterschiedlichen Orten tätig sein. Neben dem üblichen Arbeitsplatz kann die Tätigkeit teil­weise auch in anderen Niederlassungen des Un­ter­neh­mens sowie als Auswärtstätigkeit, zum Beispiel bei Kun­denbesuchen, ausgeübt werden.

Wie wird nun festgelegt, wann die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke gilt, und wann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten so­wohl für Hin- als auch für Rückweg und gegebenenfalls auch (bei ent­sprechend langer Abwesenheit, siehe oben) Ver­pfle­gungs­mehraufwand geltend machen kann? Hier­für gibt es den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.

Als erste Tätigkeitsstätte wird die ortsfeste be­trieb­liche Einrichtung des Arbeitgebers bezeichnet, der ein Ar­beit­neh­mer dauerhaft zugeordnet ist, also zum Bei­spiel eine Fabrik, eine Niederlassung oder eine Ver­wal­tung. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann nur die Ent­fer­nungspauschale geltend gemacht werden, keine Ver­pfle­gungs­mehraufwendungen. Die Zu­ord­nung zur ers­ten Tä­tigkeitsstätte kann zunächst der Ar­beit­geber durch eine arbeitsrechtliche Anordnung tref­fen. Macht der Ar­beit­geber hiervon keinen Gebrauch, er­folgt die Zu­ord­nung nach quantitativen Prinzipien. Da­nach gilt als erste Tä­tig­keitsstätte die betriebliche Ein­rich­tung,

 

  • an der sich der Arbeitnehmer typischerweise ar­beits­täglich oder

 

  • zwei volle Arbeitstage pro Woche oder

 

  • zwei Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Ar­beits­zeit aufhält.

 

Bitte beachten Sie: Der Arbeitnehmer muss dauer­haft der ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sein.

Es ist auch möglich, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tä­tigkeitsstätte hat, zum Beispiel wenn er immer an wechselnden Orten tätig ist. Üblicherweise gibt es aber auch dann eine Anlaufstelle im Unternehmen, die er re­gel­mäßig aufsucht. Der BFH hat im Fall eines Po­li­zis­ten, der lediglich zur Vor- und Nach­be­rei­tung des Dienstes die Wache regelmäßig aufgesucht hat, ent­schie­den, dass diese trotzdem die erste Tä­tig­keits­stätte dar­stellt. Es kommt also nicht darauf an, wie viel Zeit der Ar­beit­neh­mer an der ersten Tätigkeitsstätte ver­bringt. Es reicht, wenn dort geringfügige Tätigkeiten aus­geübt wer­den. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung des Ar­beit­neh­mers zur ersten Tätigkeitsstätte auch nicht ge­sondert do­kumentieren.

Hinweis: Das Urteil gilt nicht nur für Po­li­zis­ten. Es hat grundsätzlich Auswirkungen auf alle Mit­ar­bei­ter, die vornehmlich im Außendienst tätig sind, un­ter an­de­rem auch auf Flugpersonal.

 

Erste Tätigkeitsstätte bei Befristung und wech­seln­den Einsätzen

Zwei weitere aktuelle Urteile des BFH betrafen befristet Be­schäftigte, die von ihrem Arbeitgeber zunächst einer orts­festen Einrichtung als erster Tätigkeitsstätte zu­ge­ord­net wurden. Allerdings wechselte dann jeweils der Ort der Beschäftigung zu einer anderen Tätigkeitsstätte. Der BFH hat hierzu entschieden, dass es bei der Zu­ord­nung zu der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, der die Ar­beit­neh­mer zuerst zugeordnet worden sind. Die Folge ist, dass die Ar­beitnehmer ihre Fahrtkosten zum neuen Ar­beits­ort nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro ge­fah­re­nen Ki­lo­meter für die Hin- als auch für die Rück­fahrt) an­setzen können, und auch die Möglichkeit haben, Ver­pfle­gungs­mehr­aufwand gel­tend zu machen.