Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind dann kein steuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer, wenn die Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Es muss also ein tatsächlicher Zusammenhang zu der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen.
Durch das JStG 2019 wird dieser strenge Grundsatz etwas weiter ausgelegt. Künftig sollen auch vom Arbeitgeber geförderte Maßnahmen steuerfrei sein, die allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers fördern. Dies gilt etwa für Computer- und Sprachkurse, aber auch für allgemeine berufsbezogene Coachings (dies war zuvor strittig).
Hinweis: Die Neuregelung soll grundsätzlich ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes gelten.