22. Förderung von Weiterbildung

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind dann kein steuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer, wenn die Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen In­teresse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Es muss also ein tatsächlicher Zusammenhang zu der Tätigkeit des Ar­beitnehmers bestehen.

Durch das JStG 2019 wird dieser strenge Grundsatz etwas weiter ausgelegt. Künftig sollen auch vom Ar­beit­ge­ber geförderte Maßnahmen steuerfrei sein, die all­ge­mein eine Fortentwicklung der beruflichen Kom­pe­ten­zen des Arbeitnehmers fördern. Dies gilt etwa für Com­puter- und Sprachkurse, aber auch für allgemeine be­rufsbezogene Coachings (dies war zuvor strittig).

Hinweis: Die Neuregelung soll grundsätzlich ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes gelten.