21. Pauschalbesteuerung von Jobtickets

Seit 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers an Ar­beit­nehmer zur Nutzung des öffentlichen Li­nien­nah­ver­kehrs für Wege zwischen Wohnung und der üb­lich­en Tä­tigkeitsstätte, also Jobtickets, lohn­steuer- und so­zial­versicherungsfrei. Bedingung ist, dass der Zu­schuss zum ohnehin gezahlten Ar­beits­lohn erfolgt. Für Gehaltsumwandlungen gilt die Befreiung hin­ge­gen nicht. Die Zuschüsse werden aber auf die Ent­fer­nungs­pau­schale angerechnet. Demnach hat der Ar­beit­neh­mer weniger Potential zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.

Im Rahmen das JStG 2019 soll es nun die Möglichkeit der Pauschalversteuerung zu einem relativ niedrigen Steu­er­satz geben, wenn die vollständige Befreiung des Job­tickets nicht gewollt (z.B. wegen Wegfall der Ent­fer­nungs­pauschale) oder nicht möglich ist. Für die Ver­steue­rung gibt es zwei Mög­lich­kei­ten: Der Zuschuss kann mit dem Pau­schal­steu­er­satz von 15 % bei der Lohn­steuer berechnet werden. Er ist dann weiterhin auf die Ent­fernungspauschale an­zu­rech­nen. Es ist auch mög­lich, den Zuschuss mit einem Satz von 25 % zu ver­steu­ern; hier findet dann keine Anrechnung auf die Ent­fernungspauschale statt. Im Rahmen der Pau­schal­ver­steuerung fallen keine So­zialabgaben an. Die Regelung soll ab dem 01.01.2020 gelten.

Hinweis: Die Ent­fer­nungs­pauschale wirkt sich nur dann steuerlich aus, wenn sie den Ar­beit­neh­mer­pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr über­steigt (vo­raus­gesetzt, es gibt keine wei­teren Wer­bungs­kos­ten). Die Pauschal­ver­steuerung ohne Kürzung der Ent­fer­nungs­pauschale mit 25 % kann insbesondere für Ar­beit­neh­mer Sinn machen, die aufgrund eines weiten Arbeitswegs eine Entfernungspauschale von mehr als 1.000 € pro Jahr geltend machen können.