Seit 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zur Nutzung des öffentlichen Liniennahverkehrs für Wege zwischen Wohnung und der üblichen Tätigkeitsstätte, also Jobtickets, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bedingung ist, dass der Zuschuss zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn erfolgt. Für Gehaltsumwandlungen gilt die Befreiung hingegen nicht. Die Zuschüsse werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet. Demnach hat der Arbeitnehmer weniger Potential zum Werbungskostenabzug.
Im Rahmen das JStG 2019 soll es nun die Möglichkeit der Pauschalversteuerung zu einem relativ niedrigen Steuersatz geben, wenn die vollständige Befreiung des Jobtickets nicht gewollt (z.B. wegen Wegfall der Entfernungspauschale) oder nicht möglich ist. Für die Versteuerung gibt es zwei Möglichkeiten: Der Zuschuss kann mit dem Pauschalsteuersatz von 15 % bei der Lohnsteuer berechnet werden. Er ist dann weiterhin auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Es ist auch möglich, den Zuschuss mit einem Satz von 25 % zu versteuern; hier findet dann keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt. Im Rahmen der Pauschalversteuerung fallen keine Sozialabgaben an. Die Regelung soll ab dem 01.01.2020 gelten.
Hinweis: Die Entfernungspauschale wirkt sich nur dann steuerlich aus, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr übersteigt (vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Werbungskosten). Die Pauschalversteuerung ohne Kürzung der Entfernungspauschale mit 25 % kann insbesondere für Arbeitnehmer Sinn machen, die aufgrund eines weiten Arbeitswegs eine Entfernungspauschale von mehr als 1.000 € pro Jahr geltend machen können.