20. Förderung von Mitarbeiterwohnungen

Bislang musste bei einer verbilligten Überlassung von Wohn­raum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer der Sachbezugswert, also die vergleichbare Miete am Ort der Wohnung, gegebenenfalls gemindert um die vom Ar­beitnehmer gezahlte Miete, angesetzt werden.

Für die Ermittlung der Vergleichsmiete wird re­gel­mäßig der Mietspiegel herangezogen. Dies kann ge­ra­de in hochpreisigen Gegenden zu starken Be­las­tun­gen für die Arbeitnehmer führen.

Durch das JStG 2019 ist ein Bewertungsabschlag auf den Mietwert einer vom Arbeitgeber überlassenen Woh­nung geplant. Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drit­tel vom ortsüblichen Mietwert und wirkt wie ein Frei­be­trag. Der Bewertungsabschlag soll jedoch nur dann an­wend­bar sein, wenn der Wert der ortsüblichen Mie­te ohne Nebenkosten nicht mehr als 25 € pro Quad­rat­meter der Wohn­fläche beträgt.

Hinweis: Diese Regelung soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.