Bislang musste bei einer verbilligten Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer der Sachbezugswert, also die vergleichbare Miete am Ort der Wohnung, gegebenenfalls gemindert um die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete, angesetzt werden.
Für die Ermittlung der Vergleichsmiete wird regelmäßig der Mietspiegel herangezogen. Dies kann gerade in hochpreisigen Gegenden zu starken Belastungen für die Arbeitnehmer führen.
Durch das JStG 2019 ist ein Bewertungsabschlag auf den Mietwert einer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geplant. Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert und wirkt wie ein Freibetrag. Der Bewertungsabschlag soll jedoch nur dann anwendbar sein, wenn der Wert der ortsüblichen Miete ohne Nebenkosten nicht mehr als 25 € pro Quadratmeter der Wohnfläche beträgt.
Hinweis: Diese Regelung soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.