1. Verlängerung der begünstigten Privatnutzung von E-Fahrzeugen

Bei der Privatnutzung eines betrieblichen E-Fahrzeugs han­delt es sich - wie bei einem konventionellen Pkw - um einen geldwerten Vorteil, der grundsätzlich lohn­steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Auch bei E-Fahrzeugen wird der Betrag des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrten­buch­me­tho­de ermittelt. Bei selbständigen Unternehmern wird die Pri­vat­nutzung dann als steuerpflichtige un­ent­gelt­liche Wertabgabe (Ent­nahme) be­trachtet. Die grund­le­gen­de Ermittlung des Vorteils ist aber in etwa ver­gleich­bar mit jener bei Arbeitnehmern.

Allerdings gelten bei der Ermittlung des geldwerten Vor­teils für E-Fahrzeuge besondere Vergünstigungen. Bis 2018 bestand die Vergünstigung ausschließlich in einem Abschlag in Abhängigkeit von der Batte­rie­größe.

Seit demJahr 2019 gibt es eine weitere Vergünstigung: Bei Anwendung der 1-%-Me­thode wird nur noch der häl­ftige Bruttolistenpreis ange­setzt und bei An­wen­dung der Fahrtenbuchmethode nur noch die hälf­ti­ge Ab­schreibung bzw. Leasingrate in die Er­mitt­lung des steuerpflichtigen Vorteils einbezogen. Diese Re­ge­lung gilt derzeit für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften E-Fahrzeuge, in­klu­si­ve be­stimm­ter extern aufladbarer Hy­brid-E-Fahr­zeu­ge (höchs­tens 50 g CO2-Ausstoß pro Kilometer oder eine Reich­wei­te im rein elektrischen Betrieb von mindestens 40 km) und Brennstoffzellen-Pkws. Im Ergebnis be­deu­tet dies also, dass der steu­er­pflich­ti­ge geldwerte Vor­teil bei der Pri­vat­nut­zung ent­spre­chen­der E-Fahr­zeu­ge nur noch die Hälfte beträgt.

Nach den Plänen des Gesetzgebers soll die aktuell gel­tende Regelung eines nur hälftigen Ansatzes bei der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode mit dem JStG 2019 bis zum 31.12.2030 verlängert werden. Für ex­tern aufladbare E- sowie Hybrid-E-Fahrzeuge sind al­ler­dings folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Bei einer Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 dürfen diese einen Schad­stoff­aus­stoß von höchstens 50 g Kohlen­dio­xid pro ge­fah­renen Kilometer oder eine Min­dest­reich­weite im rein elektrischen Betrieb von 60 km haben.

 

  • Bei Anschaffungen ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 bleibt es zwar bei der Höchstgrenze für den Schadstoffausstoß von 50 g Kohlendioxid pro gefahrenen Kilometer, al­ler­dings erhöht sich die Mindestreichweite bei reinem E-Betrieb auf 80 km.

 

  • Die private Nutzung löst Umsatzsteuer aus. Die Be­mes­sungsgrundlage hierfür richtet sich nach dem Wert der Privatnutzung ohne Kürzung. Die Be­güns­ti­gun­gen gelten nur bei der Ein­kom­men­steu­er.

Hinweis: Im gesamten Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 sind allerdings Fahrzeuge mit Ver­bren­nungs­mo­tor und lediglich Elek­tro­unterstützung ohne ex­ter­ne Auflademöglich­keit von der Ver­güns­tigung aus­ge­schlos­sen.

Achtung: Bei reinen E-Fahrzeugen gibt es zudem eine zehnjäh­rige Befreiung von der Kfz-Steuer, wenn diese vor dem 31.12.2020 erworben werden.