Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, auch zur privaten Nutzung, kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als monatlicher Durchschnittswert mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten, unverbindlichen Bruttoneupreisempfehlung des Herstellers angesetzt werden.
Ein E-Bike gilt noch als Fahrrad, wenn eine Motorunterstützung bis zu 25 km/h (Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW) bei gleichzeitigem Pedalbetrieb vorliegt oder es über einen Elektromotor verfügt, der eine Beschleunigung von bis zu 6 km/h auch ohne Pedalbetrieb ermöglicht.
Bereits seit dem 01.01.2019 ist dieser geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährt wird. Ursprünglich sollte diese Vergünstigung nur bis zum 31.12.2021 für vom Arbeitgeber angeschaffte oder geleaste E-Fahrräder gelten. Durch das JStG 2019 ist nun geplant, dass die Vergünstigungen bis zum 31.12.2030 verlängert werden.
Seit dem 01.01.2019 ist zudem das Aufladen von E-Fahrzeugen bzw. Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristet. Mit dem JStG soll auch die Steuerfreiheit dieser Vorteile nun bis 31.12.2030 gelten. Hierdurch wird die Anschaffung derartiger Ladevorrichtungen attraktiver.