19. Vorteile bei der Überlassung von E-Fahrrädern und Ladevorrichtungen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahr­rad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahr­rad einzuordnen ist, auch zur privaten Nutzung, kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als monatlicher Durchschnittswert mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten, unverbindlichen Brut­to­neupreis­emp­feh­lung des Herstellers angesetzt werden.

Ein E-Bike gilt noch als Fahrrad, wenn eine Mo­tor­un­ter­stüt­zung bis zu 25 km/h (Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW) bei gleichzeitigem Pedalbetrieb vorliegt oder es über einen Elektromotor verfügt, der eine Be­schleu­ni­gung von bis zu 6 km/h auch ohne Pedalbetrieb er­mög­licht.

Bereits seit dem 01.01.2019 ist dieser geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Fahr­rädern und E-Bikes durch den Arbeitgeber lohn­steu­er- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei möglich, wenn dieser zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­zahl­ten Arbeitslohn gewährt wird. Ursprünglich sollte diese Vergünstigung nur bis zum 31.12.2021 für vom Ar­beit­geber angeschaffte oder ge­leaste E-Fahr­räder gel­ten. Durch das JStG 2019 ist nun ge­plant, dass die Ver­günstigungen bis zum 31.12.2030 ver­längert wer­den.

Seit dem 01.01.2019 ist zudem das Aufladen von E-Fahr­zeugen bzw. Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers lohnsteuer- und so­zialversicherungsfrei möglich. Diese Steu­er­be­frei­ung war ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristet. Mit dem JStG soll auch die Steuerfreiheit dieser Vor­teile nun bis 31.12.2030 gelten. Hierdurch wird die An­schaf­fung derartiger Ladevorrichtungen attraktiver.