18. Nachträgliche Anschaffungskosten auf Anteile

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der im Privat­vermögen gehalten wird, veräußert, ist der Gewinn nied­riger bzw. der Verlust höher, wenn möglichst hohe An­schaffungskosten nach­gewiesen werden können.

Strittig ist, inwieweit Darlehen, Bürg­schaften und Fi­nan­zie­rungshilfen des Ge­sell­schafters die An­schaf­fungs­kos­ten des Anteils er­höhen, wenn diese bei der Ge­sellschaft uneinbringlich werden. Der BFH hat hierzu ent­schie­den, dass Aufwendungen für die In­an­spruch­nah­me des Gesellschafters als Bürge für Schul­den der Gesellschaft nicht zu An­schaf­fungs­kos­ten führen.

Lediglich für Altfälle von Bürgschaftsinanspruchnahmen können diese innerhalb einer vom BMF bestimmten Über­gangsfrist geltend gemacht werden. Dies muss im Ein­zelfall geprüft werden; Chancen bestehen für Ge­sell­schaf­terhilfen, wenn diese bis einschließlich 27.09.2017 ge­währt worden sind und das Insolvenzverfahren nach dem 31.10.2008 eröffnet worden ist.

Mit dem JStG 2019 soll nun aber auch die In­an­spruch­nahme aus Bürg­schafts­for­de­run­gen zu den An­schaf­fungs­kosten der Beteiligung zäh­len, wenn diese ge­sell­schafts­rechtlich veranlasst ist, also fremde Dritte diese nicht gewährt hätten. Ent­sprech­endes ist auch für be­stimmte Verluste aus Ge­sell­schaf­terdarlehen vor­ge­sehen. Bitte lassen Sie sich hierzu bei Bedarf beraten!