Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der im Privatvermögen gehalten wird, veräußert, ist der Gewinn niedriger bzw. der Verlust höher, wenn möglichst hohe Anschaffungskosten nachgewiesen werden können.
Strittig ist, inwieweit Darlehen, Bürgschaften und Finanzierungshilfen des Gesellschafters die Anschaffungskosten des Anteils erhöhen, wenn diese bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Der BFH hat hierzu entschieden, dass Aufwendungen für die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Bürge für Schulden der Gesellschaft nicht zu Anschaffungskosten führen.
Lediglich für Altfälle von Bürgschaftsinanspruchnahmen können diese innerhalb einer vom BMF bestimmten Übergangsfrist geltend gemacht werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden; Chancen bestehen für Gesellschafterhilfen, wenn diese bis einschließlich 27.09.2017 gewährt worden sind und das Insolvenzverfahren nach dem 31.10.2008 eröffnet worden ist.
Mit dem JStG 2019 soll nun aber auch die Inanspruchnahme aus Bürgschaftsforderungen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung zählen, wenn diese gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, also fremde Dritte diese nicht gewährt hätten. Entsprechendes ist auch für bestimmte Verluste aus Gesellschafterdarlehen vorgesehen. Bitte lassen Sie sich hierzu bei Bedarf beraten!