Durch eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ist es möglich, Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe zu verrechnen. Üblicherweise besteht diese Möglichkeit zur gesellschaftsübergreifenden Verlustverrechnung nicht.
Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft ist neben einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft auch der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags, der die Voraussetzungen des Aktiengesetzes (AktG) erfüllt. Ist die Organgesellschaft (also das Tochterunternehmen) eine GmbH, muss der mit ihr geschlossene Ergebnisabführungsvertrag einen dynamischen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG, also auf das Gesetz in seiner jeweiligen Fassung, enthalten. Ansonsten kann die Organschaft gefährdet sein und es drohen neben umfangreichen Korrekturen der Steuerbescheide zumindest auch Zinsbelastungen. Die Finanzverwaltung hat Steuerpflichtigen mit entsprechenden Verträgen, die vor dem 01.01.2006 geschlossen wurden, eine Übergangsfrist zur Anpassung bis zum 31.12.2019 eingeräumt.
Hinweis: Wenn Sie die Organschaftsregelungen anwenden, sollten Sie prüfen, ob Handlungsbedarf besteht!