17. Frist zur Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen

Durch eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Or­gan­schaft ist es möglich, Verluste innerhalb einer Un­ter­nehmensgruppe zu verrechnen. Üblicherweise be­steht diese Mög­lich­keit zur gesellschaftsübergreifenden Ver­lust­ver­rech­nung nicht.

Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Or­gan­schaft ist neben einer Mehrheitsbeteiligung an der Or­gangesellschaft auch der Abschluss eines Er­geb­nis­ab­führungsvertrags, der die Voraussetzungen des Ak­tiengesetzes (AktG) erfüllt. Ist die Or­gan­ge­sell­schaft (al­so das Tochterunternehmen) eine GmbH, muss der mit ihr geschlossene Er­geb­nis­ab­füh­rungs­vertrag einen dy­na­mi­schen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG, also auf das Ge­setz in seiner je­wei­li­gen Fassung, ent­halten. Ansonsten kann die Organschaft gefährdet sein und es dro­hen neben umfangreichen Korrekturen der Steu­er­be­schei­de zumindest auch Zinsbelastungen. Die Fi­nanz­ver­waltung hat Steuerpflichtigen mit ent­spre­chen­den Ver­trägen, die vor dem 01.01.2006 geschlossen wur­den, ei­ne Übergangsfrist zur Anpassung bis zum 31.12.2019 ein­geräumt.

Hinweis: Wenn Sie die Or­gan­schafts­re­ge­lungen an­wen­den, sollten Sie prü­fen, ob Hand­lungs­be­darf besteht!