16. Das Bürokratieentlastungsgesetz III

Die Bundesregierung hat am 18.09.2019 das Bü­ro­kra­tie­ent­lastungsgesetz III beschlossen. Dabei geht es vor allem um die Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Ver­waltung. Die wichtigsten Neuerungen sind:

 

  • Archivierung von elektronisch gespeicherten Steu­er­unterlagen (soll ab dem Tag nach der Ver­kün­dung gelten): Bisher mussten bei einem Wechsel von IT-Sys­temen buchführungsrelevante Alt­systeme grund­sätz­lich zehn Jahre vorgehalten werden. Künf­tig soll es ausreichen, wenn der Steu­er­pflich­tige nach Ab­lauf von fünf Jahren nach einem Sys­tem­wech­sel oder einer Datenauslagerung nur einen Da­ten­träger mit den gespeicherten Steu­er­un­ter­lagen vor­hält.

 

  • Steuerbefreiung für betriebliche Ge­sund­heits­för­de­rung: Der Freibetrag für be­stimm­te steuerfreie Maß­nahmen zur Gesundheitsförderung soll von der­zeit 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer im Ka­len­der­jahr er­höht werden. Die Regelung soll ab dem Ver­kündungszeitpunkt gelten.

 

  • Grenze zur Lohnpauschalierung für Teil­zeit­be­schäf­tigte und geringfügig Beschäftigte (für Lohn­zah­lungszeiträume ab 2021): Eine Pau­scha­lie­rung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurz­fristig Beschäftigten zulässig sein, wenn der durch­schnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang 72 €) nicht übersteigt. Der pau­scha­li­sie­rungs­fä­hi­ge durch­schnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 € stei­gen.

 

  • Neugründer sollen unter bestimmten Vo­raus­set­zun­gen nur noch vierteljährlich eine Um­satz­steu­er-Vor­anmeldung abgeben müssen (bisher: mo­nat­lich). Dies soll für die Jahre 2021 bis 2026 gel­ten.

 

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze (soll zum 01.01.2021 in Kraft treten): Diese soll künftig anwendbar sein, wenn der Um­satz im ver­gangenen Kalenderjahr die Gren­ze von 22.000 € (der­zeit noch 17.500 €) nicht über­schrit­ten hat und 50.000 € (keine Änderung) im lau­fen­den Ka­len­der­jahr voraussichtlich nicht über­stei­gen wird.

Verschiedene, noch im vorausgegangenen Eck­punkte­pa­pier enthaltene Entlastungsvorgaben sind nun nicht mehr enthalten, zum Beispiel die Anhebung der Gren­ze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirt­schafts­gü­ter von 800 € auf 1.000 €, die Verkürzung von Auf­be­wah­rungsfristen im Steuer- und Handelsrecht von zehn auf acht Jahre oder der Ab­schrei­bungs­dauer für di­gi­tale In­novationsgüter.

Insbesondere die Regelung zu den sofort abziehbaren Wirt­schafts­gü­tern ist aber derzeit Teil der Än­de­rungs­wünsche des Bun­desrats zum JStG 2019.

Hinweis: Der Gesetzentwurf wird nun noch im Bun­des­tag beraten. Mit einem Abschluss des Ge­setz­ge­bungs­verfahrens ist also noch 2019 zu rechnen.