Die Bundesregierung hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Dabei geht es vor allem um die Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen (soll ab dem Tag nach der Verkündung gelten): Bisher mussten bei einem Wechsel von IT-Systemen buchführungsrelevante Altsysteme grundsätzlich zehn Jahre vorgehalten werden. Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von fünf Jahren nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält.
- Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der Freibetrag für bestimmte steuerfreie Maßnahmen zur Gesundheitsförderung soll von derzeit 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr erhöht werden. Die Regelung soll ab dem Verkündungszeitpunkt gelten.
- Grenze zur Lohnpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (für Lohnzahlungszeiträume ab 2021): Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig Beschäftigten zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang 72 €) nicht übersteigt. Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 € steigen.
- Neugründer sollen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen (bisher: monatlich). Dies soll für die Jahre 2021 bis 2026 gelten.
- Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze (soll zum 01.01.2021 in Kraft treten): Diese soll künftig anwendbar sein, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (derzeit noch 17.500 €) nicht überschritten hat und 50.000 € (keine Änderung) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Verschiedene, noch im vorausgegangenen Eckpunktepapier enthaltene Entlastungsvorgaben sind nun nicht mehr enthalten, zum Beispiel die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €, die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Handelsrecht von zehn auf acht Jahre oder der Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter.
Insbesondere die Regelung zu den sofort abziehbaren Wirtschaftsgütern ist aber derzeit Teil der Änderungswünsche des Bundesrats zum JStG 2019.
Hinweis: Der Gesetzentwurf wird nun noch im Bundestag beraten. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist also noch 2019 zu rechnen.