15. Der lange Weg zum Austritt aus der EU

Ursprünglich war der EU-Austritt Groß­bri­tan­niens auf den 31.10.2019 datiert. Nun kommt es voraussichtlich (wenn die EU zustimmt) erneut zu einer Verlängerung für die Ratifizierung eines Austrittsabkommens. Damit scheint ein No-Deal-Brexit immer unwahrscheinlicher.

 

Umsatzsteuer und Brexit

Ein geregelter Brexit mit Austrittsabkommen würde be­deu­ten, dass Großbritannien zunächst weiterhin im EU-Bin­nenmarkt verbliebe und damit auch die Regelungen für umsatzsteuerfreie EU-Lieferungen nach Groß­bri­tan­nien zumindest für eine Übergangszeit bis Ende 2020 be­stehen blieben. Bei einem harten Brexit wäre Groß­bri­tan­nien umsatzsteuerlich ein Drittstaat. Lieferungen nach Großbritannien wären dann zwar als Aus­fuhr­lie­fe­rung in Deutschland nach wie vor steuerfrei, aber es wür­den eventuell Zollgebühren anfallen.

 

Maßnahmen in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits im März 2019 durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz Maßnahmen zur Ab­milderung der steuerlichen Auswirkungen be­schlos­sen. Darin ist festgelegt, dass der Brexit in vie­len Fäl­len keine negativen steuerlichen Aus­wir­kun­gen hat. Zu nen­nen sind hier insbesondere in­ter­na­tio­nale Um­wand­lun­gen und Einbringungen von Un­ter­neh­men bzw. Un­ter­neh­mensteilen zwischen Deutschland und Groß­bri­tan­nien, wenn die eventuell erforderlichen Be­schlüs­se noch vor dem Brexit notariell beurkundet wor­den sind. Auch bei der Wegzugsbesteuerung hat der Bre­xit al­lein keine nach­teiligen Folgen für spezielle EU-Ver­güns­ti­gun­gen, wenn der Wegzug noch vorher erfolgt ist.

 

Raus aus der Limited

Die immer noch gebräuchliche britische Limited mit Ver­wal­tungssitz in Deutschland wird nach dem Brexit aus ge­sellschaftsrechtlicher Sicht ein noch nicht im Detail ab­sehbares Problem, insbesondere im Hinblick auf die Haf­tungsbeschränkung. Hier sollte gegebenenfalls die Um­wandlung in eine GmbH & Co. KG oder eine deutsche GmbH noch vor dem Brexit in Erwägung ge­zo­gen werden. Dies ist unter Umständen steuerneutral mög­lich. Bleibt die Limited auch nach dem Brexit be­ste­hen, wird diese wohl aus deutscher Sicht wie eine Per­so­nen­ge­sellschaft behandelt.

 

Hinweis: Die Frist für den Brexit wird nun ver­mutlich er­neut ver­längert. Das genaue Datum muss noch ver­handelt werden. Einer Ver­län­ge­rung müssten je­doch noch alle EU-Staaten zustimmen, was der­zeit aber noch alles andere als sicher ist. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.