14. Private Pkw-Nutzung bei besonderen Preislisten

Wird ein betrieblicher Pkw privat genutzt, ist der Wert dieser Privatnutzung steuerpflichtig. Für die Bewertung des Vorteils kommt neben der Fahrtenbuchmethode die 1-%-Regelung in Betracht. Grundlage für die 1-%-Re­ge­lung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs.

In einem Fall vor dem BFH ging es um die Frage, welcher Bruttolistenneupreis gilt, wenn es mehrere Preis­listen gibt. Kläger war hier ein Taxiunternehmer, der das Taxi auch für Privatfahrten nutzte.

Für Taxen gibt es bei Autohändlern spezielle Preis­lis­ten für die je­wei­ligen Modelle, die günstiger sind als die Preis­listen für den normalen Endverbraucher. Der Un­ter­neh­mer hatte seinen Preis aus der speziellen Taxi­preis­lis­te an­ge­setzt. Hierdurch wurde im Ergebnis die Steu­er­be­las­tung aus der Privatnutzung geringer.

Der BFH erkannte dies nicht an. Aus­schlag­ge­bend für die Anwendung der 1-%-Regelung sei der Preis, den ein gewöhnlicher Endverbraucher zahle. Dem­nach musste der Unternehmer also den steu­erlich un­güns­ti­ge­ren Preis der allgemeinen Preisliste an­setzen.

Hinweis: Das Urteil ist nicht nur für Taxiunternehmer in­teressant, sondern auch für Unternehmer, die ge­ne­rell bei betrieblichen Pkws von besonderen Kon­di­tio­nen profitieren, wie zum Beispiel Flottenrabatten und anderen speziellen Angeboten.