Wird ein betrieblicher Pkw privat genutzt, ist der Wert dieser Privatnutzung steuerpflichtig. Für die Bewertung des Vorteils kommt neben der Fahrtenbuchmethode die 1-%-Regelung in Betracht. Grundlage für die 1-%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs.
In einem Fall vor dem BFH ging es um die Frage, welcher Bruttolistenneupreis gilt, wenn es mehrere Preislisten gibt. Kläger war hier ein Taxiunternehmer, der das Taxi auch für Privatfahrten nutzte.
Für Taxen gibt es bei Autohändlern spezielle Preislisten für die jeweiligen Modelle, die günstiger sind als die Preislisten für den normalen Endverbraucher. Der Unternehmer hatte seinen Preis aus der speziellen Taxipreisliste angesetzt. Hierdurch wurde im Ergebnis die Steuerbelastung aus der Privatnutzung geringer.
Der BFH erkannte dies nicht an. Ausschlaggebend für die Anwendung der 1-%-Regelung sei der Preis, den ein gewöhnlicher Endverbraucher zahle. Demnach musste der Unternehmer also den steuerlich ungünstigeren Preis der allgemeinen Preisliste ansetzen.
Hinweis: Das Urteil ist nicht nur für Taxiunternehmer interessant, sondern auch für Unternehmer, die generell bei betrieblichen Pkws von besonderen Konditionen profitieren, wie zum Beispiel Flottenrabatten und anderen speziellen Angeboten.