Sicherlich haben Sie auch schon von den legalen, aber dennoch höchst kontroversen Steuergestaltungsmodellen von Großkonzernen gehört, durch die es gelungen ist, in Hochsteuerländern wie zum Beispiel Deutschland die Steuerlast signifikant zu reduzieren.
Da immer wieder neue, komplexe Modelle zur Steuerersparnis ausgeklügelt werden, fällt es auch den Finanzämtern schwer, diese Strategien rechtzeitig zu erkennen und über den Gesetzgeber entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Deshalb ist auf EU-Ebene beschlossen worden, dass die Mitgliedstaaten sich im Rahmen eines automatisierten Informationsaustauschs darüber informieren, welche grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodelle genutzt werden.
Achtung: Die Informationen für diesen Austausch müssen von den Steuerpflichtigen kommen. Die Finanzverwaltungen brauchen sich nicht die Mühe zu machen, diese selbst zu erkennen.
Was sind grenzüberschreitende Gestaltungen?
Grenzüberschreitende Gestaltungen können zum Beispiel Gründungen von Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im niedrig besteuerten Ausland sein. Die Gestaltung muss anhand eines genauen Konzepts mit dem Ziel, Steuern zu sparen, geplant worden sein.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Die Meldepflicht liegt grundsätzlich beim sogenannten Intermediär, also demjenigen, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert und bereitstellt. Dies können zum Beispiel Banken, Steuerberater oder Rechtsanwälte sein. Steuerberater und Rechtsanwälte können sich aber auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. In diesen Fällen ist das Unternehmen, das die Gestaltung anwendet, zur Meldung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen die Gestaltung intern entwickelt hat.
Bis wann und wie hat die Meldung zu erfolgen?
Generell müssen nur Gestaltungen gemeldet werden, bei denen erste Umsetzungsschritte nach dem 24.06.2018 unternommen worden sind. Es gibt eine Übergangsphase für Gestaltungen, die zwischen dem 25.06.2018 und 30.06.2020 umgesetzt werden. Diese sind bis zum 31.08.2020 zu melden. Für Gestaltungen, mit denen ab 01.08.2020 begonnen wird, ist eine Anzeigepflicht innerhalb von 30 Tagen vorgesehen. DieAnzeige ist elektronisch anhand des ELSTER-Verfahrens an das BZSt zu übermitteln.
Umsetzung in Deutschland
Bisher handelt es sich bei den Meldepflichten um Regelungen auf EU-Ebene, für die erst noch ein konkretes deutsches Gesetz verabschiedet werden muss. Der deutsche Gesetzgeber hat hierfür Zeit bis zum 31.12.2019. Derzeit gibt es lediglich einen Gesetzentwurf. Nach diesem sind nur steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Ertragsteuern (z.B. Körperschaft- oder Einkommensteuer) betroffen, die Umsatzsteuer fällt nicht darunter. Unter die Meldepflicht fallen nach jetzigem Stand zudem nur grenzüberschreitende Gestaltungen, die einem strukturierten Plan folgen und durch die steuerliche Vorteile erlangt werden.
Achtung: Sie sollten also insbesondere Auslandsthemen hinsichtlich einer möglichen Meldepflicht kritisch unter die Lupe nehmen.