13. Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Sicherlich haben Sie auch schon von den legalen, aber den­noch höchst kontroversen Steu­er­ge­stal­tungs­mo­del­len von Großkonzernen gehört, durch die es gelungen ist, in Hochsteuerländern wie zum Beispiel Deutschland die Steu­erlast signifikant zu reduzieren.

Da immer wieder neue, komplexe Modelle zur Steu­er­er­spar­nis ausgeklügelt werden, fällt es auch den Fi­nanz­äm­tern schwer, diese Strategien rechtzeitig zu erkennen und über den Gesetzgeber entsprechende Ge­gen­maß­nah­men einzuleiten. Deshalb ist auf EU-Ebene be­schlos­sen worden, dass die Mitgliedstaaten sich im Rah­men eines automatisierten In­for­ma­tions­aus­tauschs da­rüber in­formieren, welche grenz­über­schrei­ten­den Steu­­er­ge­stal­tungsmodelle genutzt werden.

Achtung: Die Informationen für diesen Austausch müs­sen von den Steuerpflichtigen kom­men. Die Fi­nanz­verwaltungen brauchen sich nicht die Mühe zu machen, diese selbst zu erkennen.

 

Was sind grenzüberschreitende Gestaltungen?

Grenzüberschreitende Gestaltungen können zum Bei­spiel Gründungen von Tochtergesellschaften oder Be­triebs­stätten im niedrig besteuerten Ausland sein. Die Ge­staltung muss anhand eines genauen Konzepts mit dem Ziel, Steuern zu sparen, geplant worden sein.

 

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Die Meldepflicht liegt grundsätzlich beim sogenannten In­termediär, also demjenigen, der eine grenzüber­schreitende Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, or­ga­nisiert und bereitstellt. Dies können zum Beispiel Ban­ken, Steuerberater oder Rechtsanwälte sein. Steu­er­be­ra­ter und Rechtsanwälte können sich aber auf ihre Ver­schwie­genheitspflicht berufen. In diesen Fällen ist das Un­ternehmen, das die Gestaltung anwendet, zur Mel­dung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn das Un­ter­neh­men die Gestaltung intern entwickelt hat.

 

Bis wann und wie hat die Meldung zu erfolgen?

Generell müssen nur Gestaltungen gemeldet werden, bei denen erste Umsetzungsschritte nach dem 24.06.2018 unternommen worden sind. Es gibt eine Über­gangsphase für Gestaltungen, die zwischen dem 25.06.2018 und 30.06.2020 umgesetzt werden. Diese sind bis zum 31.08.2020 zu melden. Für Gestaltungen, mit denen ab 01.08.2020 be­gon­nen wird, ist eine An­zeigepflicht innerhalb von 30 Tagen vor­gesehen. DieAn­zeige ist elektronisch an­hand des ELS­TER-Ver­fah­rens an das BZSt zu über­mit­teln.

 

Umsetzung in Deutschland

Bisher handelt es sich bei den Meldepflichten um Re­ge­lun­gen auf EU-Ebene, für die erst noch ein kon­kre­tes deut­sches Gesetz verabschiedet werden muss. Der deutsche Gesetzgeber hat hierfür Zeit bis zum 31.12.2019. Derzeit gibt es lediglich einen Ge­setz­ent­wurf. Nach diesem sind nur steuerliche Ge­stal­tungen im Rah­men von Ertragsteuern (z.B. Körperschaft- oder Ein­kom­mensteuer) betroffen, die Umsatzsteuer fällt nicht da­runter. Unter die Mel­de­pflicht fallen nach jet­zi­gem Stand zudem nur grenz­überschreitende Ge­stal­tun­gen, die einem strukturierten Plan folgen und durch die steu­erliche Vorteile erlangt werden.

Achtung: Sie sollten also insbesondere Aus­lands­themen hin­sicht­lich einer möglichen Mel­de­pflicht kri­tisch unter die Lupe nehmen.