12. Verschärfungen durch neue Änderungsrichtlinie

2017 sind die Vorschriften zur Ver­hin­de­rung der Geld­wäsche verschärft worden. Ins­be­son­dere müs­sen nach dem Geldwäschegesetz Ver­pflich­tete, zum Bei­spiel Fi­nanz­institute, Im­mo­bi­lien­makler, aber auch Rechts­an­wäl­te und Güterhändler, ein wirk­sames geld­wäsche­spe­zifisches Ri­si­ko­ma­nage­ment im­ple­men­tie­ren.

Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Än­derungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sind weitere Verschärfungen geplant. So wird der Kreis der Verpflichteten erweitert. Künftig zählen dann zum Beispiel auch Umtauschplattformen für Krypto­wäh­run­gen und Betreiber elektronischer Geldbörsen dazu.

Zudem sollen verstärkte Sorgfaltspflichten im Zu­sam­men­hang mit Hochrisikoländern eingeführt wer­den. Freie Be­rufe wie Rechtsanwälte und Steuerberater sol­len künf­tig eine erweiterte Verdachtsmeldepflicht bei Im­mo­bilientransaktionen haben. Die Re­ge­lun­gen sollen bis zum 01.01.2020 umgesetzt werden.