11. Update: Ihre Kassensysteme ab 2020

Vergangene Kassenthemen: Kassennachschau usw.

In den letzten Jahren wurden die Regelungen für elek­tro­nische Registrierkassen immer weiter verschärft. Seit 2017 besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Ge­schäftsvorfälle (mit Ausnahmen für Ein­zel­händ­ler). Seit 2018 kann das Finanzamt auch un­an­ge­kün­digte Prü­fun­gen der Kassenführung vor Ort durchführen.

 

Technische Sicherheitseinrichtung

Ab 01.01.2020 sollten elektronische Kassensysteme über eine technische Si­cher­heitseinrichtung (TSE) ver­fügen. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicher­heitslösungen bzw. TSE-konformen Kassen am Markt erhältlich sind (zwei TSE-Anbieter befinden sich aktuell im Zer­ti­fizierungsverfahren des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik), haben Bund und Län­der­finanzverwaltungen am 25.09.2019 eine „Nicht­auf­griffs­re­ge­lung“ hin­sicht­lich der Im­ple­men­tie­rung einer TSE bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen.

Hinweis: Hierbei handelt es sich also um eine Nicht­bean­stan­dungs­re­gelung. Damit wird dem Umstand Rech­nung getragen, dass eine flächendeckende Aus­stattung der Kassen nicht mehr fristgerecht mög­lich ist. Unternehmen bekommen nunmehr aus­rei­chend Zeit, die für ihre Kas­sen­sys­teme passenden Si­cherheitseinrichtungen aus­zu­wäh­len und zu im­ple­men­tieren. Lassen Sie sich hierzu beraten!

Zu­wi­der­handlungen gegen die Regelungen zur TSE, deren Zer­ti­fi­zierung sowie gegen die Melde- und Be­leg­aus­ga­be­pflicht können grundsätzlich empfindliche Stra­fen nach sich ziehen. Wird zum Beispiel ein nicht zer­ti­fi­zier­tes Auf­zeich­nungs­system verwendet, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € bestraft werden.

Des Weiteren ist es für eine lückenlose Aufzeichnung wichtig, dass Sie etwaige Störfälle (technische Pro­bleme, Anwenderfehler) im Zusammenhang mit Ihrem Kassensystem stets dokumentieren, damit Sie diese später bei Prüfungen des Finanzamts belegen können.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Kassensystem nach dem 25.11.2010 angeschafft haben und es den bis­he­ri­gen Re­gelungen der Finanzverwaltung (ins­be­son­de­re im Hinblick auf die Möglichkeit zur Ein­zel­auf­zeich­nung der Geschäftsvorfälle) ent­­spricht, stellt sich die Fra­ge, ob Sie Ihr Kassensystem auf die TSE um­rüs­ten können. Sie müs­sen also Ihr Kas­sen­sys­tem ge­nau prüfen lassen: Haben Sie eine mit einer TSE auf­rüst­bare Kasse oder nicht? Ist eine Aufrüs­tung tech­nisch nicht möglich, haben Sie für eine Neu­an­schaf­fung noch Zeit bis zum 01.01.2023. Ist eine tech­nische Auf­rüs­tung mög­lich, sollte diese nach derzeitigen Erkenntnissen (Rechtsstand: 25.10.2019) bis zum 30.09.2020 er­folgen.

 

Neue Meldepflichten

Im Zuge der Nicht­auf­griffs­re­ge­lung im Hinblick auf die Im­plementierung der TSE ist zudem vereinbart worden, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen an das zuständige Finanzamt erst bei Verfügbarkeit eines elek­tronischen Meldeverfahrens durch die Fi­nanz­ver­waltungen erfolgen müssen. Hier sind dann unter an­derem die Art und Anzahl der im jeweiligen Un­ter­neh­men ein­ge­setz­ten elektronischen Auf­zeich­nungssysteme und der zer­tifizierten TSE mit­zu­teilen.

Hinweis: Hierzu wird zeitnah ein Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) erwartet.

 

Pflicht zur Belegausgabe

Ab 01.01.2020 sind Unternehmer des Weiteren ver­pflich­tet, bei jedem Kassenvorgang im Bargeschäft einen Kundenbeleg auszustellen. Der Beleg muss unter anderem die Uhrzeit, eine Transaktionsnummer und die Seriennummer der TSE ausweisen. Es kann je­doch ein Antrag auf Befreiung von der Be­leg­aus­ga­be­pflicht beim Finanzamt gestellt werden. Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen von der Be­leg­aus­ga­be­pflicht nur in einem sehr bescheidenen Rahmen zu: Ge­dacht ist diese Befreiung aus Gründen der Zu­mut­bar­keit zum Beispiel für Unternehmer, die Wa­ren an eine Viel­zahl von nicht bekannten Personen ver­kau­fen.

Hinweis: Kassensysteme, die lediglich eine op­tio­na­le Belegerstellung vorsehen, sind kritisch zu be­wer­ten. Hierdurch kann nicht garan­tiert werden, dass je­der Geschäftsvorfall durch einen Beleg do­ku­men­tiert wird. Es ist aber wahrscheinlich, dass die neue, sich der­zeit entwickelnde Kassen­generation eine zwin­gende Belegausgabe vor­sieht.