10. Verschärfung beim Betriebsausgabenabzug für Geldbußen

Von einem Gericht oder einer Behörde im Inland fest­ge­setzte Bußgelder, Ordnungsgelder oder Ver­war­nungs­gelder sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ent­sprechendes gilt auch, wenn diese Sanktionen von einem Gericht innerhalb der EU oder einem Organ der EU (z.B. EU-Kommission) festgesetzt worden sind.

Nach dem JStG 2019 sollen auch Buß-, Ord­nungs- und Ver­warnungsgelder, die direkt von einem Mit­glied­staat der EU festgesetzt worden sind (z.B. beim Kar­tell­recht), nicht als Betriebsausgabe ab­zugs­fähig sein. Das gilt auch für mit solchen Straf­zah­lun­gen ver­bun­de­ne Auf­wen­dun­gen (Anwaltskosten, Zinsen für Dar­leh­en usw.).