Mandanteninformation zum Jahresende 2019

1. Verlängerung der begünstigten Privatnutzung von E-Fahrzeugen

Bei der Privatnutzung eines betrieblichen E-Fahrzeugs han­delt es sich - wie bei einem konventionellen Pkw - um einen geldwerten Vorteil, der grundsätzlich lohn­steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Auch bei E-Fahrzeugen wird der Betrag des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrten­buch­me­tho­de ermittelt. Bei selbständigen Unternehmern wird die Pri­vat­nutzung dann als steuerpflichtige un­ent­gelt­liche Wertabgabe (Ent­nahme) be­trachtet. Die grund­le­gen­de Ermittlung des Vorteils ist aber in etwa ver­gleich­bar mit jener bei Arbeitnehmern.

Allerdings gelten bei der Ermittlung des geldwerten Vor­teils für E-Fahrzeuge besondere Vergünstigungen. Bis 2018 bestand die Vergünstigung ausschließlich in einem Abschlag in Abhängigkeit von der Batte­rie­größe.

Seit demJahr 2019 gibt es eine weitere Vergünstigung: Bei Anwendung der 1-%-Me­thode wird nur noch der häl­ftige Bruttolistenpreis ange­setzt und bei An­wen­dung der Fahrtenbuchmethode nur noch die hälf­ti­ge Ab­schreibung bzw. Leasingrate in die Er­mitt­lung des steuerpflichtigen Vorteils einbezogen. Diese Re­ge­lung gilt derzeit für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften E-Fahrzeuge, in­klu­si­ve be­stimm­ter extern aufladbarer Hy­brid-E-Fahr­zeu­ge (höchs­tens 50 g CO2-Ausstoß pro Kilometer oder eine Reich­wei­te im rein elektrischen Betrieb von mindestens 40 km) und Brennstoffzellen-Pkws. Im Ergebnis be­deu­tet dies also, dass der steu­er­pflich­ti­ge geldwerte Vor­teil bei der Pri­vat­nut­zung ent­spre­chen­der E-Fahr­zeu­ge nur noch die Hälfte beträgt.

Nach den Plänen des Gesetzgebers soll die aktuell gel­tende Regelung eines nur hälftigen Ansatzes bei der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode mit dem JStG 2019 bis zum 31.12.2030 verlängert werden. Für ex­tern aufladbare E- sowie Hybrid-E-Fahrzeuge sind al­ler­dings folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Bei einer Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 dürfen diese einen Schad­stoff­aus­stoß von höchstens 50 g Kohlen­dio­xid pro ge­fah­renen Kilometer oder eine Min­dest­reich­weite im rein elektrischen Betrieb von 60 km haben.

 

  • Bei Anschaffungen ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 bleibt es zwar bei der Höchstgrenze für den Schadstoffausstoß von 50 g Kohlendioxid pro gefahrenen Kilometer, al­ler­dings erhöht sich die Mindestreichweite bei reinem E-Betrieb auf 80 km.

 

  • Die private Nutzung löst Umsatzsteuer aus. Die Be­mes­sungsgrundlage hierfür richtet sich nach dem Wert der Privatnutzung ohne Kürzung. Die Be­güns­ti­gun­gen gelten nur bei der Ein­kom­men­steu­er.

Hinweis: Im gesamten Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 sind allerdings Fahrzeuge mit Ver­bren­nungs­mo­tor und lediglich Elek­tro­unterstützung ohne ex­ter­ne Auflademöglich­keit von der Ver­güns­tigung aus­ge­schlos­sen.

Achtung: Bei reinen E-Fahrzeugen gibt es zudem eine zehnjäh­rige Befreiung von der Kfz-Steuer, wenn diese vor dem 31.12.2020 erworben werden.

2. Vorteile bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer werden insbesondere die Miet- und Pachtaufwendungen für bewegliche Wirtschafts­gü­ter wie zum Beispiel Leasingfahrzeuge dem Gewerbe­ertrag steuererhöhend mit 20 % der Aufwendungen hin­zu­gerechnet. Dies gilt jedoch nur für längerfristige An­mie­tungen. Aufwendungen für kurzfristig genutzte Miet­fahr­zeuge müssen nicht hinzugerechnet werden.

Durch das JStG 2019 soll die Hinzurechnung der Miet- und Lea­singaufwendungen für E- oder extern auf­lad­bare Hy­brid-E-F­ahrzeuge sowie für Fahrräder, die nicht als Kfz gel­ten (weil sie nicht über einen entsprechend star­ken Elek­tro­mo­tor verfügen), halbiert werden. Nutz­bar ist der Vor­teil dann zum Beispiel für geleaste E- bzw. Hybrid-E-Fahr­zeuge im Betriebsvermögen, die ent­weder Arbeitneh­mern als Dienst­wagen über­las­sen oder vom Unterneh­mer selbst ge­nutzt werden.

Hinweis: Nach den derzeitigen Plänen soll die Be­gün­stigung für Miet- und Leasingverträge bis Ende 2030 gewährt werden, wenn diese Verträge nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.

3. Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge

Gerade in Innenstädten oder auf dem Betriebsgelände sind E-Lieferfahrzeuge eine interessante Möglichkeit zum Lastentransport. Auch der Einsatz in größeren Hal­len ist überlegenswert, da keine Abgase freigesetzt wer­den. Nach dem JStG soll mit § 7c EStG-E für ab dem 01.01.2020 an­ge­schaffte E-Lieferfahrzeuge eine Son­derabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung mög­lich werden.

Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast im Jahr der Anschaf­fung haben. Da­ne­ben ist dann auch noch die reguläre Abschrei­bung auf die um die Sonderabschreibung geminderten An­schaffungskosten anhand der Nutzungsdauer vor­zu­neh­men.

Üblicherweise werden hierbei die An­schaf­fungs­kosten wie beim Pkw gleichmäßig auf die Nut­zungsdauer von sechs Jahren verteilt.

Es muss sich dabei um Fahrzeuge der EG-Fahr­zeug­klas­sen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Ge­samt­masse von maximal 7,5 t handeln, also re­gel­mäßig um Fahr­zeuge, für die eine Lkw-Zulassung er­for­der­lich ist. Außerdem dürfen die Fahrzeuge aus­schließ­lich durch Elektromotoren angetrieben werden. Hy­brid-E-Fahrzeuge sind also nicht begünstigt.

4. Reihengeschäfte

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unterneh­mer über denselben Gegenstand Geschäfte ab­schlie­ßen und der Gegenstand direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt.

Beispiel: A aus Köln bestellt bei B in Aachen eine Wa­re. Da B diese Ware nicht vorrätig hat, bestellt er sie bei C in Paris. C liefert die Ware per Spedition di­rekt an A in Köln. Es erfolgen hier zwei Rech­nungs­stellungen (C an B und B an A), es gibt aber nur eine Wa­renbewegung. Um­satzsteuerlich ist deshalb die Frage zu klären, wel­cher Rechnungsstellung die Wa­ren­bewegung zuge­ordnet werden kann. Man spricht hier von der „be­wegten Lieferung“. Alle anderen Rech­nungsstellun­gen im Reihengeschäft werden als „unbewegte Lie­ferung“ bezeichnet.

Merke: Nur die bewegte Lieferung kann bei Beteilig­ten in unterschiedlichen EU-Staaten die steuerfreie in­nergemeinschaftliche Lieferung sein. Zumindest nach deutschem Steuerrecht würde die bewegte Lie­fe­rung der Lieferung von C an B zuge­ordnet, da C den Transport übernommen hat.

Die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihenge­schäft ist vor allem umstritten, wenn der mittle­re Un­ter­neh­mer den Transport der Ware beauftragt. Hier­zu hatte bisher jeder EU-Staat eine eigene Aus­le­gung. Feh­ler in diesem Bereich können schlimms­ten­falls zu zu­sätzlichen Umsatzsteuerforderungen füh­ren, denn zum Beispiel in Griechenland oder Finnland ist der re­gu­lä­re Steuersatz mit 24 % höher als in Deutschland (19 %).

Durch das JStG werden nun erstmals EU-weite Kriteri­en für die Zuordnung der bewegten Lieferung festge­schrie­ben. Dies gilt insbesondere für den mit­tle­ren Un­ter­nehmer, also denjenigen im Rei­hen­ge­schäft, der so­wohl Warenkäufer als auch Lie­ferant der Wa­re ist. Im obigen Beispiel ist dies B.

Die Lieferung des mittleren Unternehmers soll dann die be­wegte Lieferung sein, wenn er nachweist, dass er den Ge­genstand nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer be­fördert oder versendet hat. Dieser Nachweis soll künf­tig über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zwischenhändler eine USt-IdNr. des ursprünglichen Ab­gangsstaats der Ware verwendet. Wenn B also eine fran­zösische USt-IdNr. nutzt (Abgangsland der Ware ist Frank­reich), wird die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung von ihm an A zugeordnet.

Die Änderungen sind bei entsprechender Umsetzung des JStG ab dem 01.01.2020 anzuwenden.

Hinweis: Vollziehen Sie in Ihrem Unternehmen Rei­hen­geschäfte oder planen Sie dies? Dann sollten Sie un­bedingt Ihre Lieferkette über­prüfen, da­mit auch nach Inkraft­treten der Neuerungen alles ord­nungs­gemäß abläuft und keine um­satz­steu­er­lichen Schä­den für Ihr Unternehmen entstehen. Sie sollten sich hierzu unbedingt steuerlich beraten lassen!

5. Konsignationslager

Mit einem Konsignationslager hat ein Zulieferer die Mög­lich­keit, in der Nähe des Kunden oder - unter bestimm­ten Voraussetzungen - sogar in dessen Räumlichkeiten ein Warenlager für einen zügigen Lieferstrom ein­zu­rich­ten. Befindet sich das Konsignationslager in einem an­de­ren EU-Staat, besteht bisher für den Lie­fe­ran­ten das Er­forder­nis einer umsatzsteuerlichen Re­gis­trie­rung in die­sem Staat. Die Bestückung des Lagers mit Wa­re aus dem Staat des Zulieferers wird als ei­gen­stän­di­ger steu­erlicher Vorgang angesehen („in­ner­ge­mein­schaft­liches Verbringen“).

Im Rahmen des JStG sind nun Vereinfachungen bei den Regelungen für Konsignationslager geplant:

  • Der grenzüberschreitende Warentransport in den EU-Staat des Lagers soll künftig nicht mehr zum Tat­be­stand des innergemeinschaftlichen Verbrin­gens füh­ren.

 

  • Zudem muss der Lieferer sich auch nicht mehr im Staat des Lagers registrieren.

 

  • Erst dann, wenn der Liefergegenstand aus dem Lager an den Kunden geht, erfolgt eine steuerfreie in­nergemeinschaftliche Lieferung.

Die Vereinfachungen sollen dann ange­wen­det werden können, wenn der Empfänger schon bei Be­ginn des Wa­ren­transports feststeht. Außerdem gibt es neue Auf­zeich­nungspflichten: Insbesondere muss ein Re­gister über entnommene und eingebrachte Waren ge­führt wer­den. Des Weiteren muss der letztendliche Wa­ren­emp­fän­ger die Ware spätestens innerhalb von zwölf Mo­na­ten nach dem Ende der Beförderung in das Kon­sig­na­tions­lager abnehmen. Die Regelung soll nach der­zei­ti­gen Pla­nun­gen zum 01.01.2020 in Kraft treten.

6. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innerge­mein­schaftlichen Lieferung zwischen zwei EU-Staaten wird von der Finanzverwaltung der „Buch- und Beleg­nach­weis“ verlangt. Dafür sind verschiedene Aufzeich­nun­gen zu tätigen. Für den Belegnachweis ist ins­be­son­de­re der Nachweis über das Gelangen des Lie­fer­gegen­stands in den anderen EU-Staat wichtig.

Mit dem JStG sollen die Voraussetzungen für die Steu­er­freiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ver­schärft werden:

  • Demnach muss der Empfänger der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. verfügen und diese dann dem Lieferanten mitteilen. Letzterer ist in der Pflicht, deren Gültigkeit zu prüfen. Diese Prüfung kann zum Beispiel über die Website des Bun­des­zen­tral­amts für Steuern (BZSt, www.bzst.de) vor­ge­nom­men werden.

 

  • Legt der Käufer aus einem anderen EU-Staat keine oder keine gültige USt-IdNr. vor, muss der Lieferant die Lieferung als steuerpflichtig behandeln.

 

Bitte beachten Sie: Das Finanzamt kann auch im Nach­hinein noch die Umsatzsteuer einfordern.

Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Liefe­rung soll künftig auch dann versagt werden können, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Ab­gabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht nachkommt oder die ZM unrichtig oder unvollständig abgibt.

Hinweis: Die ZM wird bisher oft als eher nebensäch­lich betrachtet. Durch die geplanten Neuerungen be­kommt sie nun einen höheren Stellenwert.

7. Ermäßigter Steuersatz für E-Books und Bekämpfung von Steuerhinterziehung

E-Books, also rein elektronische Publikationen, un­ter­lie­gen derzeit einem Steuersatz von 19 %. Für die meisten Print­pub­li­ka­tionen in Form von Büchern und Zeitschriften gilt schon seit jeher ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.

Durch das JStG soll der Steuersatz von 7 % künftig auch für E-Books und E-Paper gelten. Von der Neu­re­ge­lung werden sowohl reine Onlineprodukte als auch auf Da­tenträgern gespeicherte Produkte erfasst.

Hinweis: Nicht von der Begünstigung erfasst sein sol­len hingegen elektronisch erbrachte Dienst­leis­tungen, die über die bloße Überlassung elek­tro­ni­scher Publikationen hinausgehen. Bitte lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten!

Zur weiteren Be­kämp­fung von Um­satz­steu­er­hin­ter­zie­hung (z.B. in Form von Ketten- und Ka­rus­sell­ge­schäf­ten) soll mit § 25f UStG eine Regelung ein­ge­führt wer­den, nach der ein Vorsteuerabzug ver­sagt wer­den kann, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wis­sen müssen, dass er sich mit der von ihm er­brachten Leis­tung oder seinem Leistungsbezug an ei­ner Steu­er­hin­ter­ziehung be­teiligt.

8. Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Angaben in der Rechnung, die nicht den gesetzlichen Vor­gaben entsprechen, können zur Gefahr für Ihren Vor­steuerabzug werden. Zentrale Bedeutung hat dabei die Leistungsbeschreibung, also die Angabe darüber, welche Produkte geliefert bzw. welche Dienstleistungen er­bracht worden sind. Diese Angabe darf nicht zu allgemein gehalten werden.

Es muss grundsätzlich eine exakte Beschreibung der Leis­tung erfolgen, so der Bundesfinanzhof (BFH). Für Wa­ren im Niedrigpreissegment, die in großen Mengen ge­kauft werden, könnten diese rigiden Vorgaben jedoch nun ge­lockert werden.

In einem aktuellen Fall vor dem BFH waren in der Rech­nung lediglich handelsübliche Gat­tungs­be­zeich­nun­gen an­gegeben („Hosen“, „Blusen“, „Pullis“). Der Preis lag vor­wiegend im einstelligen Eurobereich. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Angaben nicht als korrekte Leis­tungs­be­schreibung an und verweigerte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.

Der BFH gewährte per Beschluss zu­min­dest die Aussetzung der Vollziehung. Demnach hält er es für möglich, dass zumindest bei Waren im Niedrigpreis­seg­ment die Angabe lediglich einer Gattungs­be­zeich­nung zulässig ist.

Hinweis: Hier ist noch die Entscheidung im Haupt­sa­che­verfahren abzuwarten. Die Chancen stehen zwar gut, dass es für Waren im Niedrig­preis­segment zu Ver­einfachungen bei der Leistungs­be­schreibung auf Rech­nungen kommt. Wer sich aber absichern möch­te, sollte immer auf eine de­tail­lier­te Leis­tungs­be­schrei­bung in der Rechnung achten.

9. Briefkastenanschrift und Vorsteuerabzug

Ein weiteres Merkmal einer ordnungsgemäßen Rech­nung ist die vollständige Anschrift des Leis­tungs­empfängers. Auch hier können Mängel Ihren Vor­steu­er­ab­zug gefährden. Eine Streitfrage vor dem BFH war, ob eine Briefkastenanschrift (z.B. „c/o-Adresse“ oder Post­fach) ausreichte oder ob die Anschrift, an der der Un­ter­neh­mer tatsächlich seine wirt­schaft­liche Tätigkeit aus­übte, auf der Rechnung ausgewiesen sein musste.

In Anlehnung an die vorangegangene Rechtsprechung hat der BFH in mehreren Urteilen entschieden, dass es bei der Rechnungsadresse des leistenden Un­ter­neh­mers keine Rolle spielt, ob dort wirt­schaftliche Tä­tig­kei­ten ausgeführt werden.

Es komme hierbei lediglich darauf an, dass die jeweilige Ad­res­se zum Zeitpunkt der Rechnungs­ausstellung ak­tuell sei. Wenn also zum Beispiel danach die Post­fach­adres­se aufgelöst wird, kann das Finanzamt den Vor­steu­er­ab­zug nicht schon deswegen aberkennen.

Hinweis: Inzwischen haben die Finanzbehörden diese Rechtsprechung durch ein Anwendungs­schrei­ben vom 07.12.2018 offiziell anerkannt. Den­noch sollte niemand allein auf die Brief­kas­ten­ad­res­se vertrauen, wenn er den Lieferanten nicht kennt.

10. Verschärfung beim Betriebsausgabenabzug für Geldbußen

Von einem Gericht oder einer Behörde im Inland fest­ge­setzte Bußgelder, Ordnungsgelder oder Ver­war­nungs­gelder sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ent­sprechendes gilt auch, wenn diese Sanktionen von einem Gericht innerhalb der EU oder einem Organ der EU (z.B. EU-Kommission) festgesetzt worden sind.

Nach dem JStG 2019 sollen auch Buß-, Ord­nungs- und Ver­warnungsgelder, die direkt von einem Mit­glied­staat der EU festgesetzt worden sind (z.B. beim Kar­tell­recht), nicht als Betriebsausgabe ab­zugs­fähig sein. Das gilt auch für mit solchen Straf­zah­lun­gen ver­bun­de­ne Auf­wen­dun­gen (Anwaltskosten, Zinsen für Dar­leh­en usw.).

11. Update: Ihre Kassensysteme ab 2020

Vergangene Kassenthemen: Kassennachschau usw.

In den letzten Jahren wurden die Regelungen für elek­tro­nische Registrierkassen immer weiter verschärft. Seit 2017 besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Ge­schäftsvorfälle (mit Ausnahmen für Ein­zel­händ­ler). Seit 2018 kann das Finanzamt auch un­an­ge­kün­digte Prü­fun­gen der Kassenführung vor Ort durchführen.

 

Technische Sicherheitseinrichtung

Ab 01.01.2020 sollten elektronische Kassensysteme über eine technische Si­cher­heitseinrichtung (TSE) ver­fügen. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicher­heitslösungen bzw. TSE-konformen Kassen am Markt erhältlich sind (zwei TSE-Anbieter befinden sich aktuell im Zer­ti­fizierungsverfahren des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik), haben Bund und Län­der­finanzverwaltungen am 25.09.2019 eine „Nicht­auf­griffs­re­ge­lung“ hin­sicht­lich der Im­ple­men­tie­rung einer TSE bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen.

Hinweis: Hierbei handelt es sich also um eine Nicht­bean­stan­dungs­re­gelung. Damit wird dem Umstand Rech­nung getragen, dass eine flächendeckende Aus­stattung der Kassen nicht mehr fristgerecht mög­lich ist. Unternehmen bekommen nunmehr aus­rei­chend Zeit, die für ihre Kas­sen­sys­teme passenden Si­cherheitseinrichtungen aus­zu­wäh­len und zu im­ple­men­tieren. Lassen Sie sich hierzu beraten!

Zu­wi­der­handlungen gegen die Regelungen zur TSE, deren Zer­ti­fi­zierung sowie gegen die Melde- und Be­leg­aus­ga­be­pflicht können grundsätzlich empfindliche Stra­fen nach sich ziehen. Wird zum Beispiel ein nicht zer­ti­fi­zier­tes Auf­zeich­nungs­system verwendet, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € bestraft werden.

Des Weiteren ist es für eine lückenlose Aufzeichnung wichtig, dass Sie etwaige Störfälle (technische Pro­bleme, Anwenderfehler) im Zusammenhang mit Ihrem Kassensystem stets dokumentieren, damit Sie diese später bei Prüfungen des Finanzamts belegen können.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Kassensystem nach dem 25.11.2010 angeschafft haben und es den bis­he­ri­gen Re­gelungen der Finanzverwaltung (ins­be­son­de­re im Hinblick auf die Möglichkeit zur Ein­zel­auf­zeich­nung der Geschäftsvorfälle) ent­­spricht, stellt sich die Fra­ge, ob Sie Ihr Kassensystem auf die TSE um­rüs­ten können. Sie müs­sen also Ihr Kas­sen­sys­tem ge­nau prüfen lassen: Haben Sie eine mit einer TSE auf­rüst­bare Kasse oder nicht? Ist eine Aufrüs­tung tech­nisch nicht möglich, haben Sie für eine Neu­an­schaf­fung noch Zeit bis zum 01.01.2023. Ist eine tech­nische Auf­rüs­tung mög­lich, sollte diese nach derzeitigen Erkenntnissen (Rechtsstand: 25.10.2019) bis zum 30.09.2020 er­folgen.

 

Neue Meldepflichten

Im Zuge der Nicht­auf­griffs­re­ge­lung im Hinblick auf die Im­plementierung der TSE ist zudem vereinbart worden, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen an das zuständige Finanzamt erst bei Verfügbarkeit eines elek­tronischen Meldeverfahrens durch die Fi­nanz­ver­waltungen erfolgen müssen. Hier sind dann unter an­derem die Art und Anzahl der im jeweiligen Un­ter­neh­men ein­ge­setz­ten elektronischen Auf­zeich­nungssysteme und der zer­tifizierten TSE mit­zu­teilen.

Hinweis: Hierzu wird zeitnah ein Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) erwartet.

 

Pflicht zur Belegausgabe

Ab 01.01.2020 sind Unternehmer des Weiteren ver­pflich­tet, bei jedem Kassenvorgang im Bargeschäft einen Kundenbeleg auszustellen. Der Beleg muss unter anderem die Uhrzeit, eine Transaktionsnummer und die Seriennummer der TSE ausweisen. Es kann je­doch ein Antrag auf Befreiung von der Be­leg­aus­ga­be­pflicht beim Finanzamt gestellt werden. Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen von der Be­leg­aus­ga­be­pflicht nur in einem sehr bescheidenen Rahmen zu: Ge­dacht ist diese Befreiung aus Gründen der Zu­mut­bar­keit zum Beispiel für Unternehmer, die Wa­ren an eine Viel­zahl von nicht bekannten Personen ver­kau­fen.

Hinweis: Kassensysteme, die lediglich eine op­tio­na­le Belegerstellung vorsehen, sind kritisch zu be­wer­ten. Hierdurch kann nicht garan­tiert werden, dass je­der Geschäftsvorfall durch einen Beleg do­ku­men­tiert wird. Es ist aber wahrscheinlich, dass die neue, sich der­zeit entwickelnde Kassen­generation eine zwin­gende Belegausgabe vor­sieht.

12. Verschärfungen durch neue Änderungsrichtlinie

2017 sind die Vorschriften zur Ver­hin­de­rung der Geld­wäsche verschärft worden. Ins­be­son­dere müs­sen nach dem Geldwäschegesetz Ver­pflich­tete, zum Bei­spiel Fi­nanz­institute, Im­mo­bi­lien­makler, aber auch Rechts­an­wäl­te und Güterhändler, ein wirk­sames geld­wäsche­spe­zifisches Ri­si­ko­ma­nage­ment im­ple­men­tie­ren.

Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Än­derungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sind weitere Verschärfungen geplant. So wird der Kreis der Verpflichteten erweitert. Künftig zählen dann zum Beispiel auch Umtauschplattformen für Krypto­wäh­run­gen und Betreiber elektronischer Geldbörsen dazu.

Zudem sollen verstärkte Sorgfaltspflichten im Zu­sam­men­hang mit Hochrisikoländern eingeführt wer­den. Freie Be­rufe wie Rechtsanwälte und Steuerberater sol­len künf­tig eine erweiterte Verdachtsmeldepflicht bei Im­mo­bilientransaktionen haben. Die Re­ge­lun­gen sollen bis zum 01.01.2020 umgesetzt werden.

13. Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Sicherlich haben Sie auch schon von den legalen, aber den­noch höchst kontroversen Steu­er­ge­stal­tungs­mo­del­len von Großkonzernen gehört, durch die es gelungen ist, in Hochsteuerländern wie zum Beispiel Deutschland die Steu­erlast signifikant zu reduzieren.

Da immer wieder neue, komplexe Modelle zur Steu­er­er­spar­nis ausgeklügelt werden, fällt es auch den Fi­nanz­äm­tern schwer, diese Strategien rechtzeitig zu erkennen und über den Gesetzgeber entsprechende Ge­gen­maß­nah­men einzuleiten. Deshalb ist auf EU-Ebene be­schlos­sen worden, dass die Mitgliedstaaten sich im Rah­men eines automatisierten In­for­ma­tions­aus­tauschs da­rüber in­formieren, welche grenz­über­schrei­ten­den Steu­­er­ge­stal­tungsmodelle genutzt werden.

Achtung: Die Informationen für diesen Austausch müs­sen von den Steuerpflichtigen kom­men. Die Fi­nanz­verwaltungen brauchen sich nicht die Mühe zu machen, diese selbst zu erkennen.

 

Was sind grenzüberschreitende Gestaltungen?

Grenzüberschreitende Gestaltungen können zum Bei­spiel Gründungen von Tochtergesellschaften oder Be­triebs­stätten im niedrig besteuerten Ausland sein. Die Ge­staltung muss anhand eines genauen Konzepts mit dem Ziel, Steuern zu sparen, geplant worden sein.

 

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Die Meldepflicht liegt grundsätzlich beim sogenannten In­termediär, also demjenigen, der eine grenzüber­schreitende Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, or­ga­nisiert und bereitstellt. Dies können zum Beispiel Ban­ken, Steuerberater oder Rechtsanwälte sein. Steu­er­be­ra­ter und Rechtsanwälte können sich aber auf ihre Ver­schwie­genheitspflicht berufen. In diesen Fällen ist das Un­ternehmen, das die Gestaltung anwendet, zur Mel­dung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn das Un­ter­neh­men die Gestaltung intern entwickelt hat.

 

Bis wann und wie hat die Meldung zu erfolgen?

Generell müssen nur Gestaltungen gemeldet werden, bei denen erste Umsetzungsschritte nach dem 24.06.2018 unternommen worden sind. Es gibt eine Über­gangsphase für Gestaltungen, die zwischen dem 25.06.2018 und 30.06.2020 umgesetzt werden. Diese sind bis zum 31.08.2020 zu melden. Für Gestaltungen, mit denen ab 01.08.2020 be­gon­nen wird, ist eine An­zeigepflicht innerhalb von 30 Tagen vor­gesehen. DieAn­zeige ist elektronisch an­hand des ELS­TER-Ver­fah­rens an das BZSt zu über­mit­teln.

 

Umsetzung in Deutschland

Bisher handelt es sich bei den Meldepflichten um Re­ge­lun­gen auf EU-Ebene, für die erst noch ein kon­kre­tes deut­sches Gesetz verabschiedet werden muss. Der deutsche Gesetzgeber hat hierfür Zeit bis zum 31.12.2019. Derzeit gibt es lediglich einen Ge­setz­ent­wurf. Nach diesem sind nur steuerliche Ge­stal­tungen im Rah­men von Ertragsteuern (z.B. Körperschaft- oder Ein­kom­mensteuer) betroffen, die Umsatzsteuer fällt nicht da­runter. Unter die Mel­de­pflicht fallen nach jet­zi­gem Stand zudem nur grenz­überschreitende Ge­stal­tun­gen, die einem strukturierten Plan folgen und durch die steu­erliche Vorteile erlangt werden.

Achtung: Sie sollten also insbesondere Aus­lands­themen hin­sicht­lich einer möglichen Mel­de­pflicht kri­tisch unter die Lupe nehmen.

14. Private Pkw-Nutzung bei besonderen Preislisten

Wird ein betrieblicher Pkw privat genutzt, ist der Wert dieser Privatnutzung steuerpflichtig. Für die Bewertung des Vorteils kommt neben der Fahrtenbuchmethode die 1-%-Regelung in Betracht. Grundlage für die 1-%-Re­ge­lung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs.

In einem Fall vor dem BFH ging es um die Frage, welcher Bruttolistenneupreis gilt, wenn es mehrere Preis­listen gibt. Kläger war hier ein Taxiunternehmer, der das Taxi auch für Privatfahrten nutzte.

Für Taxen gibt es bei Autohändlern spezielle Preis­lis­ten für die je­wei­ligen Modelle, die günstiger sind als die Preis­listen für den normalen Endverbraucher. Der Un­ter­neh­mer hatte seinen Preis aus der speziellen Taxi­preis­lis­te an­ge­setzt. Hierdurch wurde im Ergebnis die Steu­er­be­las­tung aus der Privatnutzung geringer.

Der BFH erkannte dies nicht an. Aus­schlag­ge­bend für die Anwendung der 1-%-Regelung sei der Preis, den ein gewöhnlicher Endverbraucher zahle. Dem­nach musste der Unternehmer also den steu­erlich un­güns­ti­ge­ren Preis der allgemeinen Preisliste an­setzen.

Hinweis: Das Urteil ist nicht nur für Taxiunternehmer in­teressant, sondern auch für Unternehmer, die ge­ne­rell bei betrieblichen Pkws von besonderen Kon­di­tio­nen profitieren, wie zum Beispiel Flottenrabatten und anderen speziellen Angeboten.

15. Der lange Weg zum Austritt aus der EU

Ursprünglich war der EU-Austritt Groß­bri­tan­niens auf den 31.10.2019 datiert. Nun kommt es voraussichtlich (wenn die EU zustimmt) erneut zu einer Verlängerung für die Ratifizierung eines Austrittsabkommens. Damit scheint ein No-Deal-Brexit immer unwahrscheinlicher.

 

Umsatzsteuer und Brexit

Ein geregelter Brexit mit Austrittsabkommen würde be­deu­ten, dass Großbritannien zunächst weiterhin im EU-Bin­nenmarkt verbliebe und damit auch die Regelungen für umsatzsteuerfreie EU-Lieferungen nach Groß­bri­tan­nien zumindest für eine Übergangszeit bis Ende 2020 be­stehen blieben. Bei einem harten Brexit wäre Groß­bri­tan­nien umsatzsteuerlich ein Drittstaat. Lieferungen nach Großbritannien wären dann zwar als Aus­fuhr­lie­fe­rung in Deutschland nach wie vor steuerfrei, aber es wür­den eventuell Zollgebühren anfallen.

 

Maßnahmen in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits im März 2019 durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz Maßnahmen zur Ab­milderung der steuerlichen Auswirkungen be­schlos­sen. Darin ist festgelegt, dass der Brexit in vie­len Fäl­len keine negativen steuerlichen Aus­wir­kun­gen hat. Zu nen­nen sind hier insbesondere in­ter­na­tio­nale Um­wand­lun­gen und Einbringungen von Un­ter­neh­men bzw. Un­ter­neh­mensteilen zwischen Deutschland und Groß­bri­tan­nien, wenn die eventuell erforderlichen Be­schlüs­se noch vor dem Brexit notariell beurkundet wor­den sind. Auch bei der Wegzugsbesteuerung hat der Bre­xit al­lein keine nach­teiligen Folgen für spezielle EU-Ver­güns­ti­gun­gen, wenn der Wegzug noch vorher erfolgt ist.

 

Raus aus der Limited

Die immer noch gebräuchliche britische Limited mit Ver­wal­tungssitz in Deutschland wird nach dem Brexit aus ge­sellschaftsrechtlicher Sicht ein noch nicht im Detail ab­sehbares Problem, insbesondere im Hinblick auf die Haf­tungsbeschränkung. Hier sollte gegebenenfalls die Um­wandlung in eine GmbH & Co. KG oder eine deutsche GmbH noch vor dem Brexit in Erwägung ge­zo­gen werden. Dies ist unter Umständen steuerneutral mög­lich. Bleibt die Limited auch nach dem Brexit be­ste­hen, wird diese wohl aus deutscher Sicht wie eine Per­so­nen­ge­sellschaft behandelt.

 

Hinweis: Die Frist für den Brexit wird nun ver­mutlich er­neut ver­längert. Das genaue Datum muss noch ver­handelt werden. Einer Ver­län­ge­rung müssten je­doch noch alle EU-Staaten zustimmen, was der­zeit aber noch alles andere als sicher ist. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

16. Das Bürokratieentlastungsgesetz III

Die Bundesregierung hat am 18.09.2019 das Bü­ro­kra­tie­ent­lastungsgesetz III beschlossen. Dabei geht es vor allem um die Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Ver­waltung. Die wichtigsten Neuerungen sind:

 

  • Archivierung von elektronisch gespeicherten Steu­er­unterlagen (soll ab dem Tag nach der Ver­kün­dung gelten): Bisher mussten bei einem Wechsel von IT-Sys­temen buchführungsrelevante Alt­systeme grund­sätz­lich zehn Jahre vorgehalten werden. Künf­tig soll es ausreichen, wenn der Steu­er­pflich­tige nach Ab­lauf von fünf Jahren nach einem Sys­tem­wech­sel oder einer Datenauslagerung nur einen Da­ten­träger mit den gespeicherten Steu­er­un­ter­lagen vor­hält.

 

  • Steuerbefreiung für betriebliche Ge­sund­heits­för­de­rung: Der Freibetrag für be­stimm­te steuerfreie Maß­nahmen zur Gesundheitsförderung soll von der­zeit 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer im Ka­len­der­jahr er­höht werden. Die Regelung soll ab dem Ver­kündungszeitpunkt gelten.

 

  • Grenze zur Lohnpauschalierung für Teil­zeit­be­schäf­tigte und geringfügig Beschäftigte (für Lohn­zah­lungszeiträume ab 2021): Eine Pau­scha­lie­rung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurz­fristig Beschäftigten zulässig sein, wenn der durch­schnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang 72 €) nicht übersteigt. Der pau­scha­li­sie­rungs­fä­hi­ge durch­schnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 € stei­gen.

 

  • Neugründer sollen unter bestimmten Vo­raus­set­zun­gen nur noch vierteljährlich eine Um­satz­steu­er-Vor­anmeldung abgeben müssen (bisher: mo­nat­lich). Dies soll für die Jahre 2021 bis 2026 gel­ten.

 

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze (soll zum 01.01.2021 in Kraft treten): Diese soll künftig anwendbar sein, wenn der Um­satz im ver­gangenen Kalenderjahr die Gren­ze von 22.000 € (der­zeit noch 17.500 €) nicht über­schrit­ten hat und 50.000 € (keine Änderung) im lau­fen­den Ka­len­der­jahr voraussichtlich nicht über­stei­gen wird.

Verschiedene, noch im vorausgegangenen Eck­punkte­pa­pier enthaltene Entlastungsvorgaben sind nun nicht mehr enthalten, zum Beispiel die Anhebung der Gren­ze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirt­schafts­gü­ter von 800 € auf 1.000 €, die Verkürzung von Auf­be­wah­rungsfristen im Steuer- und Handelsrecht von zehn auf acht Jahre oder der Ab­schrei­bungs­dauer für di­gi­tale In­novationsgüter.

Insbesondere die Regelung zu den sofort abziehbaren Wirt­schafts­gü­tern ist aber derzeit Teil der Än­de­rungs­wünsche des Bun­desrats zum JStG 2019.

Hinweis: Der Gesetzentwurf wird nun noch im Bun­des­tag beraten. Mit einem Abschluss des Ge­setz­ge­bungs­verfahrens ist also noch 2019 zu rechnen.

17. Frist zur Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen

Durch eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Or­gan­schaft ist es möglich, Verluste innerhalb einer Un­ter­nehmensgruppe zu verrechnen. Üblicherweise be­steht diese Mög­lich­keit zur gesellschaftsübergreifenden Ver­lust­ver­rech­nung nicht.

Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Or­gan­schaft ist neben einer Mehrheitsbeteiligung an der Or­gangesellschaft auch der Abschluss eines Er­geb­nis­ab­führungsvertrags, der die Voraussetzungen des Ak­tiengesetzes (AktG) erfüllt. Ist die Or­gan­ge­sell­schaft (al­so das Tochterunternehmen) eine GmbH, muss der mit ihr geschlossene Er­geb­nis­ab­füh­rungs­vertrag einen dy­na­mi­schen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG, also auf das Ge­setz in seiner je­wei­li­gen Fassung, ent­halten. Ansonsten kann die Organschaft gefährdet sein und es dro­hen neben umfangreichen Korrekturen der Steu­er­be­schei­de zumindest auch Zinsbelastungen. Die Fi­nanz­ver­waltung hat Steuerpflichtigen mit ent­spre­chen­den Ver­trägen, die vor dem 01.01.2006 geschlossen wur­den, ei­ne Übergangsfrist zur Anpassung bis zum 31.12.2019 ein­geräumt.

Hinweis: Wenn Sie die Or­gan­schafts­re­ge­lungen an­wen­den, sollten Sie prü­fen, ob Hand­lungs­be­darf besteht!

18. Nachträgliche Anschaffungskosten auf Anteile

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der im Privat­vermögen gehalten wird, veräußert, ist der Gewinn nied­riger bzw. der Verlust höher, wenn möglichst hohe An­schaffungskosten nach­gewiesen werden können.

Strittig ist, inwieweit Darlehen, Bürg­schaften und Fi­nan­zie­rungshilfen des Ge­sell­schafters die An­schaf­fungs­kos­ten des Anteils er­höhen, wenn diese bei der Ge­sellschaft uneinbringlich werden. Der BFH hat hierzu ent­schie­den, dass Aufwendungen für die In­an­spruch­nah­me des Gesellschafters als Bürge für Schul­den der Gesellschaft nicht zu An­schaf­fungs­kos­ten führen.

Lediglich für Altfälle von Bürgschaftsinanspruchnahmen können diese innerhalb einer vom BMF bestimmten Über­gangsfrist geltend gemacht werden. Dies muss im Ein­zelfall geprüft werden; Chancen bestehen für Ge­sell­schaf­terhilfen, wenn diese bis einschließlich 27.09.2017 ge­währt worden sind und das Insolvenzverfahren nach dem 31.10.2008 eröffnet worden ist.

Mit dem JStG 2019 soll nun aber auch die In­an­spruch­nahme aus Bürg­schafts­for­de­run­gen zu den An­schaf­fungs­kosten der Beteiligung zäh­len, wenn diese ge­sell­schafts­rechtlich veranlasst ist, also fremde Dritte diese nicht gewährt hätten. Ent­sprech­endes ist auch für be­stimmte Verluste aus Ge­sell­schaf­terdarlehen vor­ge­sehen. Bitte lassen Sie sich hierzu bei Bedarf beraten!

19. Vorteile bei der Überlassung von E-Fahrrädern und Ladevorrichtungen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahr­rad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahr­rad einzuordnen ist, auch zur privaten Nutzung, kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als monatlicher Durchschnittswert mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten, unverbindlichen Brut­to­neupreis­emp­feh­lung des Herstellers angesetzt werden.

Ein E-Bike gilt noch als Fahrrad, wenn eine Mo­tor­un­ter­stüt­zung bis zu 25 km/h (Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW) bei gleichzeitigem Pedalbetrieb vorliegt oder es über einen Elektromotor verfügt, der eine Be­schleu­ni­gung von bis zu 6 km/h auch ohne Pedalbetrieb er­mög­licht.

Bereits seit dem 01.01.2019 ist dieser geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Fahr­rädern und E-Bikes durch den Arbeitgeber lohn­steu­er- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei möglich, wenn dieser zu­sätz­lich zum ohne­hin ge­zahl­ten Arbeitslohn gewährt wird. Ursprünglich sollte diese Vergünstigung nur bis zum 31.12.2021 für vom Ar­beit­geber angeschaffte oder ge­leaste E-Fahr­räder gel­ten. Durch das JStG 2019 ist nun ge­plant, dass die Ver­günstigungen bis zum 31.12.2030 ver­längert wer­den.

Seit dem 01.01.2019 ist zudem das Aufladen von E-Fahr­zeugen bzw. Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers lohnsteuer- und so­zialversicherungsfrei möglich. Diese Steu­er­be­frei­ung war ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristet. Mit dem JStG soll auch die Steuerfreiheit dieser Vor­teile nun bis 31.12.2030 gelten. Hierdurch wird die An­schaf­fung derartiger Ladevorrichtungen attraktiver.

20. Förderung von Mitarbeiterwohnungen

Bislang musste bei einer verbilligten Überlassung von Wohn­raum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer der Sachbezugswert, also die vergleichbare Miete am Ort der Wohnung, gegebenenfalls gemindert um die vom Ar­beitnehmer gezahlte Miete, angesetzt werden.

Für die Ermittlung der Vergleichsmiete wird re­gel­mäßig der Mietspiegel herangezogen. Dies kann ge­ra­de in hochpreisigen Gegenden zu starken Be­las­tun­gen für die Arbeitnehmer führen.

Durch das JStG 2019 ist ein Bewertungsabschlag auf den Mietwert einer vom Arbeitgeber überlassenen Woh­nung geplant. Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drit­tel vom ortsüblichen Mietwert und wirkt wie ein Frei­be­trag. Der Bewertungsabschlag soll jedoch nur dann an­wend­bar sein, wenn der Wert der ortsüblichen Mie­te ohne Nebenkosten nicht mehr als 25 € pro Quad­rat­meter der Wohn­fläche beträgt.

Hinweis: Diese Regelung soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.

21. Pauschalbesteuerung von Jobtickets

Seit 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers an Ar­beit­nehmer zur Nutzung des öffentlichen Li­nien­nah­ver­kehrs für Wege zwischen Wohnung und der üb­lich­en Tä­tigkeitsstätte, also Jobtickets, lohn­steuer- und so­zial­versicherungsfrei. Bedingung ist, dass der Zu­schuss zum ohnehin gezahlten Ar­beits­lohn erfolgt. Für Gehaltsumwandlungen gilt die Befreiung hin­ge­gen nicht. Die Zuschüsse werden aber auf die Ent­fer­nungs­pau­schale angerechnet. Demnach hat der Ar­beit­neh­mer weniger Potential zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.

Im Rahmen das JStG 2019 soll es nun die Möglichkeit der Pauschalversteuerung zu einem relativ niedrigen Steu­er­satz geben, wenn die vollständige Befreiung des Job­tickets nicht gewollt (z.B. wegen Wegfall der Ent­fer­nungs­pauschale) oder nicht möglich ist. Für die Ver­steue­rung gibt es zwei Mög­lich­kei­ten: Der Zuschuss kann mit dem Pau­schal­steu­er­satz von 15 % bei der Lohn­steuer berechnet werden. Er ist dann weiterhin auf die Ent­fernungspauschale an­zu­rech­nen. Es ist auch mög­lich, den Zuschuss mit einem Satz von 25 % zu ver­steu­ern; hier findet dann keine Anrechnung auf die Ent­fernungspauschale statt. Im Rahmen der Pau­schal­ver­steuerung fallen keine So­zialabgaben an. Die Regelung soll ab dem 01.01.2020 gelten.

Hinweis: Die Ent­fer­nungs­pauschale wirkt sich nur dann steuerlich aus, wenn sie den Ar­beit­neh­mer­pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr über­steigt (vo­raus­gesetzt, es gibt keine wei­teren Wer­bungs­kos­ten). Die Pauschal­ver­steuerung ohne Kürzung der Ent­fer­nungs­pauschale mit 25 % kann insbesondere für Ar­beit­neh­mer Sinn machen, die aufgrund eines weiten Arbeitswegs eine Entfernungspauschale von mehr als 1.000 € pro Jahr geltend machen können.

22. Förderung von Weiterbildung

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind dann kein steuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer, wenn die Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen In­teresse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Es muss also ein tatsächlicher Zusammenhang zu der Tätigkeit des Ar­beitnehmers bestehen.

Durch das JStG 2019 wird dieser strenge Grundsatz etwas weiter ausgelegt. Künftig sollen auch vom Ar­beit­ge­ber geförderte Maßnahmen steuerfrei sein, die all­ge­mein eine Fortentwicklung der beruflichen Kom­pe­ten­zen des Arbeitnehmers fördern. Dies gilt etwa für Com­puter- und Sprachkurse, aber auch für allgemeine be­rufsbezogene Coachings (dies war zuvor strittig).

Hinweis: Die Neuregelung soll grundsätzlich ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes gelten.

23. Anhebung der Verpflegungspauschalen

Sind Arbeitnehmer außerhalb ihrer üblichen Tä­tig­keits­stätte auf einer Dienstreise oder betrieblichen Fort­bil­dung unterwegs, entstehen ihnen regelmäßig höhere Ver­pflegungsaufwendungen als an normalen Ar­beits­ta­gen. Diese Kosten können innerhalb bestimmter Gren­zen in Form von Pauschalen vom Arbeitgeber er­stat­tet werden. Ab dem 01.01.2020 sollen hier neue Pau­scha­len gelten, die folgender Über­sicht zu ent­nehmen sind.

Abwesenheit

Pauschale bisher

Pauschale ab 2020

8-24 Stunden

12 €

14 €

> 24 Stunden

24 €

28 €

Zudem plant der Gesetzgeber die Einführung einer fa­kul­tativen Werbungskostenpauschale von 8 € pro Tag für Ar­beit­neh­mer, die ihre berufliche Tätigkeit über­wie­gend in Kraftwagen (z.B. Berufskraftfahrer) ausüben.

24. Neue Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer kann an unterschiedlichen Orten tätig sein. Neben dem üblichen Arbeitsplatz kann die Tätigkeit teil­weise auch in anderen Niederlassungen des Un­ter­neh­mens sowie als Auswärtstätigkeit, zum Beispiel bei Kun­denbesuchen, ausgeübt werden.

Wie wird nun festgelegt, wann die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke gilt, und wann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten so­wohl für Hin- als auch für Rückweg und gegebenenfalls auch (bei ent­sprechend langer Abwesenheit, siehe oben) Ver­pfle­gungs­mehraufwand geltend machen kann? Hier­für gibt es den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.

Als erste Tätigkeitsstätte wird die ortsfeste be­trieb­liche Einrichtung des Arbeitgebers bezeichnet, der ein Ar­beit­neh­mer dauerhaft zugeordnet ist, also zum Bei­spiel eine Fabrik, eine Niederlassung oder eine Ver­wal­tung. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann nur die Ent­fer­nungspauschale geltend gemacht werden, keine Ver­pfle­gungs­mehraufwendungen. Die Zu­ord­nung zur ers­ten Tä­tigkeitsstätte kann zunächst der Ar­beit­geber durch eine arbeitsrechtliche Anordnung tref­fen. Macht der Ar­beit­geber hiervon keinen Gebrauch, er­folgt die Zu­ord­nung nach quantitativen Prinzipien. Da­nach gilt als erste Tä­tig­keitsstätte die betriebliche Ein­rich­tung,

 

  • an der sich der Arbeitnehmer typischerweise ar­beits­täglich oder

 

  • zwei volle Arbeitstage pro Woche oder

 

  • zwei Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Ar­beits­zeit aufhält.

 

Bitte beachten Sie: Der Arbeitnehmer muss dauer­haft der ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sein.

Es ist auch möglich, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tä­tigkeitsstätte hat, zum Beispiel wenn er immer an wechselnden Orten tätig ist. Üblicherweise gibt es aber auch dann eine Anlaufstelle im Unternehmen, die er re­gel­mäßig aufsucht. Der BFH hat im Fall eines Po­li­zis­ten, der lediglich zur Vor- und Nach­be­rei­tung des Dienstes die Wache regelmäßig aufgesucht hat, ent­schie­den, dass diese trotzdem die erste Tä­tig­keits­stätte dar­stellt. Es kommt also nicht darauf an, wie viel Zeit der Ar­beit­neh­mer an der ersten Tätigkeitsstätte ver­bringt. Es reicht, wenn dort geringfügige Tätigkeiten aus­geübt wer­den. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung des Ar­beit­neh­mers zur ersten Tätigkeitsstätte auch nicht ge­sondert do­kumentieren.

Hinweis: Das Urteil gilt nicht nur für Po­li­zis­ten. Es hat grundsätzlich Auswirkungen auf alle Mit­ar­bei­ter, die vornehmlich im Außendienst tätig sind, un­ter an­de­rem auch auf Flugpersonal.

 

Erste Tätigkeitsstätte bei Befristung und wech­seln­den Einsätzen

Zwei weitere aktuelle Urteile des BFH betrafen befristet Be­schäftigte, die von ihrem Arbeitgeber zunächst einer orts­festen Einrichtung als erster Tätigkeitsstätte zu­ge­ord­net wurden. Allerdings wechselte dann jeweils der Ort der Beschäftigung zu einer anderen Tätigkeitsstätte. Der BFH hat hierzu entschieden, dass es bei der Zu­ord­nung zu der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, der die Ar­beit­neh­mer zuerst zugeordnet worden sind. Die Folge ist, dass die Ar­beitnehmer ihre Fahrtkosten zum neuen Ar­beits­ort nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro ge­fah­re­nen Ki­lo­meter für die Hin- als auch für die Rück­fahrt) an­setzen können, und auch die Möglichkeit haben, Ver­pfle­gungs­mehr­aufwand gel­tend zu machen.

25. Neue Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Durch die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung kön­nen Arbeitnehmer die Kosten für eine längere Aus­wärts­tätigkeit steuerlich geltend machen. Hierzu zählen ins­besondere Kosten für Unterkunft, Fa­mi­lien­heim­fahr­ten und Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate der Abwesenheit.

Die Kosten für die Unterkunft sind nach dem Gesetz auf 1.000 € pro Monat begrenzt. In einem Fall vor dem BFH ging es um die Frage, ob auch die Kosten für Ein­rich­tungs­gegenstände von dieser Deckelung erfasst wer­den. Der BFH hat im Sinne des Steuerpflichtigen ent­schie­den, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht unter die 1.000-€-Höchstgrenze fallen.

Hinweis: Es können allerdings nur die notwendigen Kos­ten der Unterkunft geltend gemacht werden, also Kos­ten für Möbel mittlerer Qualität aus üblichen Mö­bel­häusern. Bei Luxus- und Designmöbeln wird die An­erkennung üblicherweise versagt. Folgende Ein­rich­tungsgegenstände können Sie zum Beispiel ab­setzen: Schränke, Bad- und Kücheneinrichtung, Tische und Stühle, Bett samt Bettzeug, Gardinen und Lampen. Kosten für Fernseher und Unter­hal­tungs­elektronik sind hingegen nicht abziehbar.

26. A1-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit

Wird ein Arbeitnehmer von seinem inländischen Ar­beit­ge­ber für eine Auslandstätigkeit innerhalb der EU ent­sen­det, stellt sich die Frage, in welchem Staat er so­zial­ab­ga­ben­pflich­tig ist. Bei einer Auslandsentsendung von bis zu 24 Monaten sowie bei kurzfristigen Dienst­rei­sen ist es er­forderlich, dass der entsendete Ar­beit­neh­mer im EU-Aus­land eine so­genannte A1-Be­schei­ni­gung vorlegen kann. In dieser wird in solchen Fällen re­gel­mäßig die aus­schließ­liche So­zial­ver­si­che­rungs­pflicht in Deutsch­land bestätigt.

Achtung: Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Be­schei­nigung immer bei sich führt. Im Fall von Kon­trol­len kann es sonst zu Geldbußen oder gar Straf­ver­fah­ren im Ausland kommen. Dies gilt auch für nur kurz­fristige Auslandsreisen des Ar­beit­neh­mers. Ins­be­sondere in Frankreich und Österreich wird das Vor­liegen der A1-Bescheinigung kon­trol­liert.

Die A1-Bescheinigung wird regelmäßig vom Ar­beit­ge­ber beim zuständigen Sozialversicherungsträger be­an­tragt. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer stellt die zu­ständige gesetzliche Krankenkasse die A1-Be­schei­ni­gung aus. Bei nicht gesetzlich versicherten Ar­beit­neh­mern (auch beherrschenden Gesellschafter-Ge­schäfts­führern) ist der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger bzw. das entsprechende Ver­sor­gungs­werk (z.B. bei Ärz­ten) der zuständige Ansprechpartner.

Hinweis: Schon seit 2018 kann der Antrag auf eine A1-Bescheinigung elektronisch abgegeben werden. Seit 01.07.2019 ist das elektronische Antrags- und Be­scheinigungsverfahren verpflichtend.

27. Fremdüblichkeit von Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen

Werden Verwandte oder Ehegatten im eigenen Un­ter­neh­men beschäftigt, ist dies steuerlich oft ein heik­les Thema. Verträge mit Angehörigen müssen grund­sätz­lich einem Fremdvergleich standhalten, sonst könnte zum Beispiel über unangemessene Ver­gü­tun­gen be­trieblicher Aufwand generiert werden. Für die steu­erliche Aner­ken­nung kommt es nicht nur darauf an, dass die Ver­gütung für die Tätigkeit an­ge­messen ist, sondern auch darauf, dass die Art der Ver­gütung fremdüblich ist.

Bitte beachten Sie: In einem aktuell noch beim BFH an­hän­gigen Fall geht es um die Fremd­üb­lichkeit eines Zeit­wertkontos. Auch hier müssen Sie also darauf achten, dass Sie mit nahen An­ge­hö­ri­gen eine wirksame Vereinbarung treffen!

In einem Fall vor dem BFH erhielt die Ehefrau für eine ge­ringfügige Beschäftigung im Geschäft des Ehe­manns einen Firmenwagen zur Privatnutzung. Die Be­wer­tung des Vorteils erfolgte anhand der 1-%-Methode. An sich eine pfiffige Gestaltung - damit waren die Kraft­stoff­kosten sowie alle anderen Aufwendungen Be­triebs­aus­gaben. Da der Wert des Vorteils im Rah­men der Mi­ni­job-Grenze lag, waren auch die Abgaben niedrig.

Der BFH sieht eine Fahrzeugstellung zur Pri­vatnutzung im Rahmen eines Minijobs jedoch re­gel­mä­ßig als unüblich an. Ein Arbeitgeber erteile die Er­laub­nis der Pri­vatnutzung eines Dienstfahrzeugs nur, wenn die hierfür kalkulierten Kosten in einem an­ge­mes­senen Ver­hältnis zum Wert der erwarteten Ar­beits­leistung stän­den. Dies sei bei einem Minijob nicht der Fall.

Hinweis: Die Überlassung eines Pkw zur Privat­nut­zung im Rahmen eines Minijobs ist also steuerlich pro­ble­matisch. Auch etwas abgeänderte Modelle (z.B. Zuzahlungen des Ar­beitnehmer-Ehegatten zu den Fahrzeugkosten) sind kri­tisch zu sehen. Bei Ver­trä­gen mit nahen Angehörigen ist neben der Fremd­üb­lichkeit unbedingt auch darauf zu achten, dass sie recht­lich wirksam (z.B. schriftlich) ge­schlossen und auch tatsächlich und nachweislich wie vereinbart durch­geführt werden. Dies gilt neben Arbeits­ver­trä­gen auch für Miet- und Dar­le­hens­ver­trä­ge.

28. Häusliches Arbeitszimmer und Badrenovierung

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung sind nur dann unbeschränkt ab­setz­bar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge­sam­ten betrieblichen und beruflichen Betätigung bil­det. Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Ar­beits­platz zur Verfügung, sind immerhin noch Auf­wen­dun­gen in Höhe von 1.250 € im Jahr als Be­triebs­aus­ga­ben/Werbungskosten ab­zieh­bar.

Abziehbare Kosten des Arbeitszimmers sind zum Bei­spiel die anteilige Miete oder bei Eigentum die an­tei­lige Ab­schreibung des Gebäudes, anteilige Schuld­zin­sen so­wie jeweils anteilige Wasser- und Ener­gie­kosten, Rei­ni­gungskosten, Grundsteuer und Müll­ab­fuhr­ge­büh­ren. Auch Aufwendungen für die Aus­stat­tung des Zim­mers (Tapeten, Teppiche, Fen­ster­vor­hän­ge, Gar­di­nen, Lampen usw.) zählen dazu. Das Ar­beits­zimmer muss ein abgeschlossener Raum innerhalb der Woh­nung sein und darf auch ausschließlich für be­ruf­liche Zwecke genutzt wer­den.

In einem 2019 verhandelten Fall stellte sich die Frage, ob die Kosten einer Ba­de­zim­mer­re­no­vie­rung in der Pri­vatwohnung auch (anteilig) in die Er­mitt­lung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ein­be­zogen wer­den konnten. Dem hat der BFH eine klare Ab­sage er­teilt, da das Badezimmer auch privat ge­nutzt wurde.

Grund­sätzlich ist es auch möglich, dass ein Ar­beit­neh­mer seinem Arbeitgeber in der Privat­wohnung einen ab­ge­schlossenen Raum vermietet, der als häus­liches Ar­beitszimmer ge­nutzt wird. Allerdings muss der Ar­beit­ge­ber ein ei­ge­nes betriebliches Interesse haben. Der Ar­beit­nehmer er­zielt dann steuerpflichtige Ein­künf­te aus Ver­mietung (eine positive Über­schuss­prog­no­se vor­aus­ge­setzt). Kann das Interesse des Ar­beit­ge­bers nicht nach­ge­wie­sen werden, besteht die Gefahr, dass die Miet­zahlungen als Arbeitslohn gesehen wer­den.

Achtung: Derartige Vorhaben sollten im Vor­hinein steu­erlich genau überprüft werden. Der Ar­beit­ge­ber kann seinem Arbeitnehmer die tatsächlich ent­stan­de­nen Kosten des Ar­beits­zimmers erstatten. Be­steht im Be­trieb kein an­de­rer Arbeitsplatz, ist dies bis zu 1.250 € im Jahr mög­lich. Bildet das Ar­beits­zim­mer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tä­tigkeit, können sogar sämt­liche Kosten erstattet wer­den.

29. Neue Regelungen für Mini- und Midijobs

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Be­dingungen für befristete Arbeitsverhältnisse, Ar­bei­ten in Teilzeit und Arbeit auf Abruf. Zu diesen zählen ne­ben Minijobs (bis zu einer Ent­geltgrenze von 450 € im Monat für Mit­ar­beiter grundsätzlich steuer- und so­zial­versicherungsfrei) auch die sogenannten Mi­di­jobs.

Nicht nur, aber insbesondere für die Minijobs ist im TzBfG seit dem 01.01.2019 Fol­gen­des geregelt: Wenn ver­traglich keine wöchentliche Ar­beitszeit vereinbart wor­den ist, gelten 20 Stunden (zuvor: zehn) als Re­gel­ar­beitszeit. Diese Verdopplung der an­ge­nom­me­nen Ar­beits­stunden führt bei Zu­grun­de­le­gung des Min­dest­lohns dazu, dass die Ge­ring­ver­dienst­grenze von 450 € im Mo­nat re­gel­mäßig über­schritten wird und dann So­zial­ver­sicherungsbeiträge an­fal­len.

Bitte beachten Sie: Zum 01.01.2019 ist der Min­dest­lohn auf 9,19 € angehoben worden. 2020 soll eine wei­tere Erhöhung auf 9,35 € erfolgen.

Bei den Midijobs gelten für einen sogenannten Über­gangs­bereich niedrigere Beiträge zur So­zial­ver­si­che­rung, die Mitarbeiter haben also ein höheres Net­to­ein­kom­men. Bisher lag der Übergangsbereich (vorher: Gleit­zone) für die niedrigeren So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zwischen 450,01 € und 850 € monatlich. Bei einem hö­heren Einkommen wurden also volle So­zial­ver­si­che­rungs­beiträge fällig. Seit 01.07.2019 gilt nun der neue Über­gangsbereich zwischen 450,01 € und 1.300 €. So­mit profitieren nun Arbeitnehmer von nie­dri­ge­ren Bei­trä­gen, die vorher den vollen Satz zahlen mus­sten.

Achtung: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Neuregelung prozentual nicht, da diese vor allem die Ar­beit­neh­mer entlasten soll. Hier zahlen Sie als Ar­beit­geber also den vollen Beitragsanteil.

30. Unbelegte Brötchen sind kein Frühstück

Stellt der Arbeitgeber einen Obstkorb oder Süßig­kei­ten­tel­ler ins Büro oder bietet kostenlose Getränke an, han­delt es sich dabei um nicht­steu­erbare Auf­merk­sam­kei­ten. Es muss also kein geld­werter Vorteil berechnet wer­den. Kredenzt der Ar­beit­ge­ber hingegen ein voll­wer­ti­ges Früh­stück, muss dies als geld­wer­ter Vorteil mit dem Sach­bezugswert (2019: 1,77 €) an­gesetzt wer­den.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern un­belegte Backwaren (Brötchen und Rosinenbrot) so­wie Heißgetränke zum Frühstück angeboten. Das Fi­nanz­amt betrachtete dies als ein voll­wer­tiges Frühstück und wollte den Sachbezug entsprechend be­steuern. Der BFH sah dies aber anders: Seiner Ansicht nach han­delt es sich bei unbelegten Backwaren, auch in Ver­bin­dung mit einem Heißgetränk, noch nicht um ein Früh­stück. Hier­zu hätte der Arbeitgeber zumindest noch Auf­striche oder einen Belag anbieten müssen.

Hinweis: Das Urteil bietet interessante Gestaltungs­mög­lichkeiten für das betriebliche Frühstück: Der Ar­beit­geber stellt (steuerfrei) die Backwaren und den Kaffee oder Tee, die Ar­beit­neh­mer bringen Aufstrich und Belag nach ihrem eigenen Geschmack mit.

31. Förderung des Mietwohnungsneubaus

Vor allem in Ballungsräumen ist be­zahl­barer Wohnraum knapp. Um durch Son­der­ab­schrei­bun­gen steuerliche An­reize zu schaffen, ist am 28.06.2019 das Gesetz zur steu­erlichen För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus mit folgenden Be­din­gun­gen geschlossen worden:

 

  • Baumaßnahmen, die der Erstellung von Wohnraum die­nen, müssen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bau­an­trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bau­anzeige vorgenommen werden. Hierzu zählen auch die zu einer Wohnung gehörenden Ne­ben­räu­me. Bloße Re­novierungen sind nicht för­der­fähig!

 

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Kos­ten des Grundstücks bleiben hierbei außer Be­tracht. Hierzu laufen derzeit noch gesetzgeberische Ini­tiativen, die Obergrenze auf 3.500 € anzuheben.

 

  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Her­stellung und in den folgenden neun Jahren für die ent­geltliche Überlassung von Wohnraum genutzt wer­den. Bei der nur vorübergehenden Be­herbergung von Personen ist die Förderung aus­ge­schlossen.

 

Wie hoch ist die Sonderabschreibung?

Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren vorgenommen wer­den. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die re­gu­läre Gebäudeabschreibung von 2 % kann da­rü­ber hi­naus noch zusätzlich in Anspruch ge­nom­men wer­den.

Es können so in den ersten vier Jah­ren ab Fer­tig­stellung des Gebäudes bis zu 28 % des Werts ab­ge­schrie­ben wer­den, im Rahmen der regulären Ab­schrei­bung wären dies lediglich höchstens 8 %. Die Be­mes­sungs­grundlage für die Sonderabschreibung ist auf Bau­kos­ten von ma­xi­mal 2.000 € pro m² Wohnfläche be­grenzt.

 

Steuerliche Gestaltungsmodelle

Insbesondere für Privatpersonen bietet die Neuregelung in­teressante Mög­lichkeiten. So kann die Immobilie nach Ab­lauf von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden. Durch die er­höh­te Abschreibung in den Jahren zuvor kann hier ein signifikanter Steuervorteil erzielt werden.

Vereinfachtes Beispiel: Herstellungskosten für das Ge­bäude von 400.000 € bei 150 m² Wohnfläche. Der Preis pro Quadratmeter be­trägt somit 2.666 €. Die Grund­lage für die Son­der­abschreibung sind al­ler­dings höchstens 2.000 € pro Quadratmeter, als Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Ab­schrei­bung sind also le­diglich 300.000 € zu ver­an­schla­gen. In­ner­halb von vier Jah­ren können 60.000 € als Ab­schrei­bungs­auf­wand rea­lisiert wer­den. Bei einem Steuersatz von 42 % läge der Steu­er­vor­teil bei 25.200 €.

Hinweis: Da es hier einige Fallstricke und Un­klar­hei­ten (z.B. bezüglich der exakten Definition der Wohn­flä­che) gibt, sollten Sie sich be­raten las­sen!

32. Die Grundsteuerreform

Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Grundsteuer für verfassungswidrig er­klärt. Grund dafür ist die Art der Bewertung von Grund­stü­cken. Der­zeit wird noch mit Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 im Westen und in den neuen Bun­des­län­dern sogar mit An­sätzen aus dem Jahr 1935 ge­rechnet.

Die aktuellen Regelungen dürfen bis zum 31.12.2019 an­gewandt werden, dann muss es eine Neu­re­ge­lung ge­ben. Zudem hat das BVerfG eine wei­tere Fort­gel­tung der be­anstandeten Normen für fünf Jah­re nach Ver­kün­dung der Neuregelung, längstens bis 31.12.2024, an­ge­ord­net. Am 18.10.2019 wurde nun das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag verabschiedet. Nun ist noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Die Bewertung des Grundvermögens soll sich künftig stär­ker an tatsächlichen Werten orientieren. Vor­ge­se­hen ist eine weit­gehend automatisierte Feststellung der Grund­be­sitz­wer­te, auch mittels vor­aus­ge­füllter Steu­er­er­klä­run­gen. Hierbei soll für die Wert­er­mitt­lung zudem auf sta­tis­tische Daten zugegriffen werden. Grundsätzlich wer­den die Bewertungsgrundlagen höher sein. Allerdings hat sich der Gesetzgeber einiges ein­fal­len las­sen, um steuererhöhende Effekte abzumildern. So wer­den zum Beispiel Mietniveaustufen bei der Be­wer­tung ein­geführt.

Ein weiterer Schritt zur möglichst neutralen Re­form ist die geplante Senkung der Steuermesszahl auf ca. ein Zehn­tel des bisherigen Werts (von 0,35 % auf 0,034 %).

Wohnungsbaugesellschaften, die günstiges Woh­nen er­mög­lichen, werden mit einem zusätzlichen Ab­schlag auf die Steuermesszahl von 25 % gefördert. Grund­stücks­spe­kulation soll künftig durch höhere He­be­sät­ze auf un­bebautes Land bestraft werden. Die Bun­des­länder sol­len zudem die Möglichkeit erhalten, ei­ge­ne Grund­steu­er­modelle einzuführen. Im Bundestag wur­de hierfür inzwischen die notwendige Zwei­drit­tel­mehr­heit er­reicht.

Hinweis: Erstmals sollen die neuen Regelungen ab 01.01.2025 gelten. Allerdings ist es gut mög­lich, dass die Finanzämter bereits vorher In­for­ma­tionen von Grundstückseigentümern einfordern. Ge­rade bei Un­ternehmen mit hohem Grund­stücks­be­stand kann dies schon vorab zu einem Mehraufwand führen.

33. Bestimmung der ortsüblichen Miete

Werbungskosten bei Vermietungen sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn die vereinbarte Miete nur 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).

Die 66-%-Regelung gilt aber nur, wenn die Woh­nung zu Wohn­zwecken vermietet wird, und nicht, wenn Räum­lich­keiten zu gewerblichen oder frei­be­ruf­lich­en Zwe­cken ver­mietet oder verpachtet werden. Dann sind die Wer­bungs­kosten nur im Verhältnis der ver­ein­bar­ten Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder -pacht abziehbar.

Bei einer verbilligten Vermietung, die nicht dem Markt­preis der ortsüblichen Miete entspricht (66-%-Regel), kann das Fi­nanz­amt den Werbungskostenabzug ganz oder teilweise kür­zen. Die Er­mit­tlung einer orts­üb­li­chen Mie­te gestaltet sich ohne Vergleichswerte oft schwie­rig.

In einem vor dem BFH entschiedenen Fall ging es um die Fra­ge, ob eine Ver­gleichs­mie­ten­ermittlung an­hand sta­tis­tischer Daten anerkannt wer­den konnte (sog. EOP-Me­tho­­de). Dies hätte im Streitfall zu einer Ver­ein­fach­ung im Rah­men der Ermittlung der orts­üb­lichen Mie­te ge­führt.

Der BFH verneinte dies. Seiner An­sicht nach ist im Zu­ge eines Miet­preis­gut­ach­tens immer auch ein Blick auf den örtlichen Miet­markt er­for­der­lich. Die EOP-Me­tho­de könne dies nicht leis­ten. Al­ler­dings könne die Hilfe eines ortskundigen Sach­ver­stän­digen oder Mak­lers in Anspruch genommen wer­den. Eine höhere Un­si­cher­heit in der Bewertung muss nach Ansicht des BFH in die­sen Fällen dann hin­ge­nommen werden.

Hinweis: Das Urteil eröffnet dem Steuerzahler Spiel­raum, die orts­übliche Miete dar­zu­stel­len. Grund­sätz­lich trägt das Finanzamt die Fest­stel­lungs­last für den Nach­weis einer schädlichen ver­bil­lig­ten Ver­mietung.

34. Verluste aus Knock-out-Zertifikaten

Mit Knock-out-Zertifikaten lassen sich hohe Gewinne er­zie­len, es ist aber auch ein Totalverlust des eingesetzten Ka­pitals möglich, wenn der Bezugswert (z.B. Aktien, Wäh­rungen) unter eine bestimmte Schwelle fällt. Man könnte auch sagen, dass ein solches Zertifikat wie ein Wett­schein auf den Kapitalmarkt wirkt.

Streitig war bisher, wie ein Verlust aus Knock-out-Zer­ti­fi­ka­ten steuerlich zu behandeln ist. Die Fi­nanz­ver­waltung hat Verluste bislang nicht an­erkannt. Der BFH hat nun ent­schieden, dass solche Verluste sehr wohl steu­erlich gel­tend gemacht wer­den können.

Dies gilt grund­sätzlich für jede Art von Knock-out-Zer­ti­fi­katen. Es macht demnach für die Abzugsfähigkeit keinen Un­ter­schied, ob das Zertifikat als Termin­geschäft oder als sonstige Kapitalforderung aus­gestaltet ist. Die Fi­nanz­ver­waltung möchte das Urteil ab dem 01.01.2020 an­wen­den.

35. Änderungen bei der Abgeltungsteuer

2019 gab es mehrmals Änderungen des An­wendungs­schrei­bens zur Abgeltungsteuer. Wir haben die wich­tig­sten Neuerungen für Sie zusammengefasst:

 

  • Ein auf Differenzausgleich gerichtetes De­vi­sen­ter­min­geschäft kann auch vorliegen, wenn das Ge­gen­ge­schäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt.

 

  • Die vollständige oder teilweise Erstattung von Be­stands­provisionen durch Kredit- oder Fi­nanz­dienst­leis­tungsinstitute kann Kapitalertragsteuer auslösen.

 

  • Klarstellung zur Veräußerung: Nicht nur die ent­gelt­liche Über­tragung ist erfasst, sondern auch die Ein­lö­sung, Rück­zahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sind zu berücksichtigen.

 

  • Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die Trans­aktionskosten den Veräußerungspreis über­stei­gen. Demnach kann in diesen Fällen auch ein Ver­äu­ßerungsverlust berücksichtigt werden.

36. Kindergeld und Kinderfreibeträge

Mit dem Familienentlastungsgesetz ist zum 01.07.2019 das Kindergeld um 10 € im Monat erhöht worden.

Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld jetzt also 204 €, für das dritte Kind 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind 235 € mo­nat­lich. Ent­spre­chend ist der Kinderfreibetrag ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 € (ge­samt 4.980 €, unter Einbeziehung des Be­treu­ungs­frei­be­trags 7.620 €) er­höht worden.

2020 bleibt es zunächst dabei. Ab 2021 erfolgt die nächste Er­höhung des Kindergeldes um 15 € pro Kind. 2021 erhöht sich der steuerliche Kinderfreibetrag für jeden Elternteil auf 2.586 € (insgesamt also 5.172 €), mit Be­treuungsfreibetrag kommt ein Elternpaar dann al­so auf insgesamt 7.812 €. Ob der Kinderfreibetrag oder das Kinder­geld güns­tiger ist, errechnet das Finanzamt im Rah­men einer Güns­tigerprüfung.

37. Kindergeld bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit

Kindergeld wird bei Kindern unter 25 Jahren, die eine erste Berufsausbildung bereits absolviert haben, nur noch dann gezahlt, wenn das Kind lediglich einer Er­werbs­tätigkeit von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wö­chent­licher Arbeitszeit, einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis oder einer geringfügigen Beschäftigung nach­geht.

In einem vor dem BFH entschiedenen Fall hatte eine unter 25-Jährige ihre Ausbildung zur Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ten ab­solviert. Nach der Ausbildung ging sie einer Voll­zeittätigkeit bei der Stadtverwaltung nach und nahm parallel an einem berufsbegleitenden An­ge­stell­ten­lehr­gang zur Ver­wal­tungsfachwirtin teil. Die Familienkasse er­kann­te da­rauf­hin den Kindergeldanspruch ab.

Dagegen klagte die Mutter der Verwaltungsangestellten und bekam vor dem Finanzgericht zunächst recht. Der BFH sah das jedoch anders. Er hat entschieden, dass es zwar grund­sätz­lich mög­lich ist, meh­rere Aus­bil­dungs­ab­schnitte als zu­sam­men­hän­gend zu be­trach­ten, wenn diese zeitlich und in­halt­lich so auf­ei­nan­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­reichen des ersten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll.

Allerdings darf die weitere Ausbildung keine Wei­ter­bil­dung sein und der Schwerpunkt nicht auf der be­ruf­lich­en Tä­tigkeit liegen (siehe Urteilsfall). Findet die be­ruf­liche Tä­tig­keit neben der weiterführenden Be­rufs­aus­bil­dung im er­lernten Beruf statt, steht also die Aus­bil­dung im Vor­dergrund, darf die Tätigkeit des Kin­des hin­gegen auch über 20 Wochenstunden hi­naus­ge­hen. Damit hat der BFH den Erst­aus­bil­dungs­be­griff prä­zi­siert.

Hinweis: In der Praxis muss immer anhand des kon­kre­ten Einzelfalls ge­prüft werden, ob die Aus­bil­dungs­abschnitte noch als zusammenhängend be­wer­tet werden können oder nicht.

38. Gefahr für Erbschaftsteuerbefreiung durch Renovierung?

Es ist möglich, eine vor dem Erbfall selbst zu Wohn­zwe­cken genutzte Immobilie erbschaftsteuerfrei an die di­rek­ten Nachkommen zu vererben. Allerdings bestimmt das Ge­setz, dass der Erbe unverzüglich in die frei ge­wor­de­ne Woh­nung einziehen muss.

Im Urteilsfall waren aber schon fast zwei Jahre ver­strichen, ehe der Erbe über­haupt mit der Renovierung der Immobilie begann. Laut BFH bedeutet „un­ver­züg­lich­er Einzug“ jedoch, dass der Er­be spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ein­tritt des Erbfalls die Im­mo­bilie als Fa­mi­lien­wohn­heim (nicht etwa nur als Zweit­woh­nung oder Ur­laubs­do­mi­zil) nutzen muss.

Bitte beachten Sie: Ist ein Einzug in die Wohnung des Erb­las­sers geplant, sollte dies nach Klärung der Erb­aus­ei­nan­dersetzung zügig erfolgen. Not­wen­dige Re­no­vie­rungs­arbeiten sollten in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab­geschlossen werden, um die Steu­er­frei­heit nicht zu gefährden bzw. Dis­kus­sio­nen mit dem Fi­nanz­amt zu vermeiden.

Zwar ist auch ein späterer Einzug möglich, dann müs­sen jedoch zwingende Gründe vorliegen. Diese könn­ten zum Beispiel Krank­heit oder berufliche Zwänge sein.

39. Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzabgabe auf die Ein­kommen- und Körperschaftsteuer. Er ist zur Fi­nan­zie­rung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt wor­den und beträgt 5,5 % der zu zahlenden Ein­kom­men­steuer. Für die Erhebung gilt eine Freigrenze mit Gleit­zo­ne. Der Zu­schlag wird erst bei einer Ein­kom­men­steuer von mehr als 972 € jähr­lich bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. von 1.944 € bei Zusammenveranlagung er­ho­ben.

Schon länger wird diskutiert, den Zuschlag ab­zu­schaf­fen, denn die deutsche Wiedervereinigung ist in­zwi­schen 30 Jah­re her. Die Bundesregierung hat am 21.08.2019 einen kon­kreten Gesetzentwurf vor­ge­legt. Hier­nach soll die Frei­grenze, ab deren Über­schrei­tung der Zuschlag zu zah­len ist, auf 16.965 € für Ein­zel­ver­an­lag­te und 33.912 € für Zusammenveranlagte an­ge­hoben werden.

Hinweis: Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Ent­lastung, denn auf die Kör­perschaftsteuer fällt nach wie vor der So­li­da­ritäts­zu­schlag an.

 

Nach den derzeitigen Planungen sollen die Neu­re­ge­lun­gen ab 01.01.2021 gelten. Das Gesetz muss le­dig­lich noch vom Bundestag abgesegnet werden, die Zu­stim­mung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Derzeit sind zu­dem verschiedene Verfahren zur mög­lich­en Ver­fas­sungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags an­hän­gig. Hierdurch soll erreicht werden, den So­li­da­ri­täts­zu­schlag bereits früher als 2021 ab­zuschaffen.

40. Förderung alternativer Wohnformen

Unter alternativen Wohnformen versteht man ins­be­son­de­re Mehrgenerationenwohnprojekte, durch die zum Bei­spiel Senioren im Gegenzug für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Wohnraum unkomplizierte Hilfe bei der All­tags­bewältigung erhalten.

Ent­sprechende Konzepte werden auch von Familien an­ge­boten, die im Gegenzug für Kinderbetreuung und Haus­halts­hil­fe Wohnraum zur Verfügung stellen. Hel­fer sind dann zum Bei­spiel Studenten oder Aus­zu­bil­den­de. Diese er­halten oft­mals auch Verpflegung sowie ein über­schau­ba­res Ent­gelt für ihr Engagement. Wichtig ist bei diesen Wohn­for­men, dass sie kein wech­sel­sei­ti­ges Ge­schäft, son­dern ein Geben und Nehmen im Sinne zi­vil­ge­sell­schaft­licher Hilfe darstellen. Steuerlich be­steht das Prob­lem, dass solche Absprachen als Dienst­ver­hält­nis angesehen werden und die Be­reit­stel­lung von Wohn­raum sowie Verpflegung auch als Ar­beits­lohn gilt.

Durch das JStG 2019 sollen nun Unterkunft und Ver­pfle­gung, die ein Haushaltshelfer für die Erbringung von Leis­tungen im Privathaushalt erhält, steuer- und so­zial­ver­sicherungsfrei werden. Eine Höchstgrenze, wie viele Stun­den der Helfer für den Hilfsbedürftigen tä­tig sein darf, gibt es nicht, ebenso keine Begrenzung hin­sicht­lich Größe und Ausstattung der Unterkunft.

Hinweis: Wird neben der Überlassung von Wohn­raum und Verpflegung auch noch ein Entgelt gezahlt, ist dieses gegebenenfalls lohnsteuer- und so­zial­ver­si­che­rungspflichtig. Hier sind dann Ver­ein­fachungen über das sogenannte Haus­halts­scheckverfahren für haus­haltsnahe Be­schäf­ti­gungs­verhältnisse möglich. Die Regelungen des Min­dest­lohngesetzes sind hier aber unbedingt zu beachten!

41. Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen

Steuernachzahlungen werden derzeit mit 0,5 % pro Mo­nat, also 6 % im Jahr, verzinst. Der BFH hat bereits 2018 ernst­hafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zins­höhe geäußert und dem BVerfG hierzu diverse Fälle zur Entscheidung vorgelegt.

Ende 2018 haben auch die Finanzbehörden rea­giert. Die Voll­ziehung von Zinsbescheiden für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 01.04.2012 kann auf Antrag aus­gesetzt werden. In entsprechenden Fällen muss also bis zu einem klärenden Urteil des BVerfG nicht ge­zahlt werden.

42. Steuern und Klimaschutz

Das Klimaschutzpaket 2030 der Bundesregierung beinhaltet auch steuerliche Maßnahmen, für die am 09.10.2019 ein Gesetzentwurf veröffentlicht wurde. Wichtige geplante Maßnahmen sind hier unter anderem:

 

  • Anhebung der Pendlerpauschale: Zukünftig sollen ab dem 21. Entfernungskilometer 5 Cent/km mehr (35 Cent) geltend gemacht werden können. Diese Re­gelung soll allerdings nur befristet vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 gelten. Alternativ soll eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener in Höhe von 14 % der erhöhten Pauschale gelten.

 

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Däm­mung, Heizungstausch) an selbstgenutztem Wohn­ei­gen­tum sollen ab 2020 für einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich ab­zugs­fähig sein.

 

  • Für Fernreisen mit der Bahn soll ab 01.01.2020 der Um­satz­steuersatz von derzeit 19 % auf 7 % abgesenkt werden.

 

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

43. Fristen für 2019

Für die Einkommensteuererklärung 2019 gelten fol­gen­de Abgabefristen: Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07.2020 beim Finanzamt einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2021.