Mandanteninformation September/Oktober 2026

Wie die Welt von morgen aussehen wird, hängt in großem Maß von der Einbildungskraft jener ab, die gerade jetzt lesen lernen. Astrid Lindgren

1. Umsatzsteuer bei Vermietungen über die Plattform Airbnb

Wer seine private Wohnung, sein Ferienhaus oder seine Ferienwohnung an Gäste vermietet und dafür Zahlungen erhält, kann bereits Unternehmer sein. Das gilt selbst dann, wenn keine Gewerbeanmeldung, Anzeige beim Finanzamt oder ähnliches erfolgte. Auch bei bereits bestehenden Unternehmen wird häufig übersehen, dass so eine „private“ Vermietung Teil des Unternehmens ist. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann erfolgen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Vermietungsumsätze sind dann umsatzsteuerfrei. Auch wenn die Umsätze 25.000 Euro unterschreiten und nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind sie dennoch einkommensteuerpflichtig. Falls neben der Vermietung noch ein anderes Unternehmen (z. B. Gewerbebetrieb) existiert, sind die Umsätze dabei zusammenzurechnen.

Hinweis: Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Wohnraum grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die kurzfristige Beherbergung von Gästen.

Als kurzfristig gilt eine Vermietung, wenn die Räume nach der Absicht des Vermieters von vornherein nicht für einen dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Regelmäßig ist dies bei einer vorgesehenen Vermietungsdauer von höchstens sechs Monaten der Fall. Ferienwohnungen und Vermietungen über Plattformen wie Airbnb erfüllen diese Voraussetzungen typischerweise und sind deshalb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Wird diese Grenze überschritten oder besteht aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits ein umsatz-steuerpflichtiges Unternehmen, unterliegen die Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer, da die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen im Gegensatz zur langfristigen Wohnraumvermietung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die in der Regel kurzfristigen Vermietungen über die Plattform Airbnb sind daher grundsätzlich steuerpflichtig, unterliegen allerdings dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, soweit es sich um reine Beherbergungsleistungen handelt; Zusatzleistungen können dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen.

Unabhängig davon, ob der Vermieter Kleinunternehmer ist oder seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, ist bei der Vermietung über die Plattform Airbnb zu beachten, dass in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erhobenen Gebühren auf den in Deutschland ansässigen Vermieter übergeht. Hintergrund ist, dass Airbnb ein in Irland und damit im Ausland ansässiges Unternehmen ist, das mit der Bereitstellung der Plattform (ggf. auch mit der Zahlungsabwicklung, dem Beschwerdemanagement, Kundenzufriedenheitsumfragen etc.) elektronische Dienstleistungen erbringt. In diesem Fall verlagert sich die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erbrachte Leistung auf den deutschen Empfänger – also den Vermieter. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die zwar selbst steuerfreie Umsätze erbringen, aber dennoch Unternehmer sind.

Der Vermieter schuldet also auf die von Airbnb erhobenen Gebühren Umsatzsteuer (19 %) und muss diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Dies erfolgt im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das gilt selbst dann, wenn die von Airbnb erhobene Provisionsgebühr bereits von dem Betrag abgezogen wurde, den der Mieter gezahlt hat. Insofern liegt lediglich eine Aufrechnung gegenseitiger Zahlungsansprüche vor. Ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt (wenn er kein Kleinunternehmer ist), kann die im Rahmen des Verfahrens entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich im Saldo keine Zahllast ergibt.

Ist der Vermieter allerdings Kleinunternehmer, entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und der als Kleinunternehmer agierende Vermieter muss die Umsatzsteuer auf die von Airbnb einbehaltene Servicepauschale entsprechend gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen.

Insbesondere Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keinen Steuerberater konsultieren, riskieren Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig die umsatzsteuerliche Einordnung der eigenen Vermietertätigkeit zu klären und die Pflichten aus dem Reverse-Charge-Verfahren gewissenhaft zu erfüllen.

2. Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 1)

Noch bis zum 31.12.2026 ist die Ausstellung von E-Rechnungen freiwillig. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Eine klassische PDF-Datei, die per E-Mail verschickt wird, gilt seit 2025 ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. Stattdessen sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931 oder höher) gefordert, die eine vollständige maschinelle Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglichen. Da die Umstellung Fragen aufwirft, hat das Bundesministerium der Finanzen am 19.11.2024 einen begleitenden Frage-Antwort-Katalog (FAQ) veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird. Dieser Katalog ist eine aktuelle und maßgebliche Orientierungshilfe für Unternehmen, da die wichtigsten Fragen verständlich erläutert werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei der Erstellung von E-Rechnungen immer wieder Fehler passieren. Dabei wird seitens der Finanzverwaltung zwischen drei Fehlerkategorien unterschieden:

Formatfehler: Diese liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder keine richtige und vollständige Extraktion zulässt. Solche Rechnungen sind keine E-Rechnungen, sondern sonstige Rechnungen.

Geschäftsregelfehler: Solche Fehler sind inhaltliche Fehler und betreffen Inkonsistenzen innerhalb der strukturierten Datei. Dazu zählen beispielsweise widersprüchliche Angaben oder das Fehlen von Inhalten in Pflichtfeldern.

Inhaltsfehler: Bei inhaltlichen Abweichungen von dem der Rechnung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, beim falschen Leistungszeitraum und anderen Unrichtigkeiten spricht man von Inhaltsfehlern.

Fehler in der Rechnung sind weniger für den Aussteller der Rechnung, sondern eher für den Empfänger der Rechnung problematisch, da bei einer fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug fraglich ist.

Hinweis: Schon jetzt sollte geprüft werden, ob das Buchhaltungs- oder ERP-System E-Rechnungen empfangen und idealerweise automatisiert auf Format- und Geschäftsregelfehler validieren kann. Zwar besteht lediglich die Pflicht, E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 empfangen zu können. Eine automatisierte Validierung ist jedoch empfehlenswert, um Fehler frühzeitig zu erkennen. Bei fehlerhaften Eingangsrechnungen sollte zeitnah eine Berichtigung veranlasst werden, da Mängel im Einzelfall den Vorsteuerabzug beeinträchtigen können.

3. Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) - Weitere Besonderheiten

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags allgemeine Ausführungen zur E-Rechnungspflicht und den dabei auftretenden möglichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Besonderheiten bei der Erteilung einer E-Rechnung.

Besondere Unternehmer: Grundsätzlich sind auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Möglichkeit zum Empfang noch zum Versand von E-Rechnungen bestehen. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen stets befreit, können aber dennoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Sammelrechnung: Auch in einer E-Rechnung ist es zulässig, den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt anzugeben, daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leistungen in einer einzigen E-Rechnung zusammengefasst werden („Sammelrechnung“).

Berichtigung: Sofern bei der ursprünglichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung bestanden hat, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Allerdings kann innerhalb der Übergangsfristen eine Rechnungsberichtigung weiterhin auch ohne Verwendung des E-Rechnungsformates (z. B. per Papier-Rechnungsberichtigung) vorgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es derzeit noch ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall sollte allerdings in Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist.

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen: Sind derartige Rechnungen vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht (auch nicht erneut) als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.

Endrechnung: Im Prinzip muss auch eine Endrechnung in einem E-Rechnungsformat erteilt werden. Dabei kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.

Aufbewahrung: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Es genügt nicht, lediglich eine ausgedruckte Papierversion oder eine konvertierte PDF-Ansicht aufzubewahren. Der originale strukturierte Datensatz - also die XML-Datei oder der eingebettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei - muss unveränderbar gespeichert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Archivierungssysteme diese Anforderung erfüllen.

4. Umsatzsteuerfragen bei Leistungsbeziehungen bei elektronischen Dienstleistungen z. B. „In-App-Käufen“

Grundsätzlich gilt: Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Es wird also eine Leistungskette fingiert. Gleiches gilt, wenn ein Einkauf bzw. Verkauf von Leistungen erfolgt. Die Beurteilung, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt oder nicht, ist mitunter nicht so einfach, hat aber immense Auswirkungen darauf, wo der Ort der Leistung liegt und wer welchen Umsatz der Besteuerung unterwerfen muss.

Da inzwischen nicht nur der Verkauf von Gegenständen, sondern zunehmend auch sonstige Leistungen online abgewickelt werden, nehmen derzeit auch die umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzungsprobleme in diesem Bereich zu. Gerade bei den über das Internet angebotenen Leistungen ist fraglich, ob der Betreiber der jeweiligen Plattform oder der eigentliche Produzent medialer Inhalte gegenüber dem Endverbraucher als der die Leistung erbringende Unternehmer auftritt.

In einem jüngst entschiedenen Einzelfall hat ein deutsches Unternehmen „In-App-Käufe“ über einen App Store eines irischen Anbieters getätigt. Die Frage, die der Bundesfinanzhof zu beantworten hatte, war, wo der Ort der Leistung des Unternehmers ist. Zunächst war zu klären, an wen das Unternehmen diese Leistung erbringt. Sofern die Leistung direkt vom Unternehmen an die Endverbraucher erbracht wird, ist der Leistungsort in Deutschland, sofern eine Leistung an den Betreiber des App Stores vorliegt, befindet sich der Ort der Leistung in Irland, weil dieser dort ansässig ist. Insofern liegt eine Dienstleistungskommission vor, bei der das deutsche Unternehmen an den irischen App Store und dieser an die jeweiligen Endkunden eine sonstige Leistung erbringt. Nachdem der Bundesfinanzhof zur Klärung dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte, schloss er sich der Auffassung des EuGH an (Az. V R 46/25). In dem zu beurteilenden Fall lag eine Dienstleistungskommission vor. Die Leistung des deutschen Unternehmens an den App Store und auch die Leistung des App Stores an den Endverbraucher unterliegen in Irland der Besteuerung.

Hinweis: Liegt eine Dienstleistungskommission vor, erbringt der deutsche Unternehmer seine Leistung nicht an den Endkunden, sondern an den Betreiber des App Stores. Der Leistungsort bestimmt sich dann nach dem Sitz des App-Store-Betreibers (hier: Irland), sodass der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist. Im Regelfall schuldet der irische App-Store-Betreiber die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.

Der deutsche Unternehmer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aus und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung an.

5. Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.

(BFH, Urteil vom 07.05.2026)

6. Ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Im Streitfall betrieb der Kläger, ein gelernter Maschinenbauer, in seinem Wohnhaus eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen. Er erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Außenprüfung für den Betrieb des Klägers setzte das beklagte Finanzamt Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge auf seinen Geschäftskonten für mehrere Jahre teilweise als Betriebseinnahmen und Umsätze des Klägers an. Der Kläger machte geltend, dass die Beträge aus privaten Quellen stammten. Die Erklärungen des Klägers überzeugten jedoch nicht.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandelt werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige ihre Herkunft nicht ausreichend nachweist. Wer private Mittel in den Betrieb einschleust, müsse deren Herkunft nachvollziehbar darlegen und belegen. Im Urteilsfall wies das Gericht die Klage ab. Das beklagte Finanzamt habe die ungeklärten Einzahlungen auf dem betrieblichen Konto des Klägers zu Recht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen qualifiziert und diese seinem Gewinn hinzugeschätzt. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Dabei sei der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet (Az. 4 K 12/26).

Hinweis: Werden private Mittel auf ein betriebliches Konto oder in die Kasse eingezahlt, sollte deren Herkunft sofort und nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Kontoauszüge, Verträge oder kurzen Vermerk mit Datum und Anlass).

Soweit möglich, sind Überweisungen Bareinzahlungen vorzuziehen, da sie den Geldfluss regelmäßig leichter nachweisen. Werden private und betriebliche Geldbewegungen vermischt, kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Nachweise zur Mittelherkunft verlangen. Kann die Herkunft einer Einzahlung nicht plausibel belegt werden, kann dies zu einer Schätzung und einer gewinnerhöhenden Berücksichtigung als nicht erklärte Betriebseinnahme führen.

(FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2026)

7. Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).

(FG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2026)

8. Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

(FG Münster, Gerichtsbescheid vom 06.05.2026)

9. Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, können die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Stromkosten anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – anhand einer Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten (Az. IV C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015). Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.

(BMF, Schreiben vom 21.07.2026)

10. Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind maßgeblich

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränke sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zutage treten, müsse das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären (Az. II R 6/23).

Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Die Kläger bzw. Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Ihre Kritik richtete sich insbesondere gegen die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen diese Einwände zurück. Aus ihrer Sicht sei der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich.

(BFH, Urteil vom 11.03.2026)

11. Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und - bei Miterben - die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.

(BFH, Beschluss vom 29.06.2026)

12. Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

  • Photovoltaikanlagen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung - auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze - vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

(Finanzministerium Niedersachsen, Erlass vom 30.04.2026)

13. Änderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

Am 2.7.2026 wurde das sog. „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ verkündet, welches u. a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Änderungen bei der Grunderwerbsteuer geführt hat.

Wesentliche Änderungen durch das Gesetz:

1. Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027.

Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Gewerbesteueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.

2. Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung vermieden werden, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden.

So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing).

Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.

Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.

Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also die Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.

Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.

Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht mehr droht.

Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die ab dem 3.7.2026 verwirklicht werden. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027 (s. o.).

(BGBl 2026 I Nr. 197)

14. Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.

Weiterhin ist geplant, dass Unternehmen zukünftig auch Kartenzahlungen akzeptieren müssen. Hierzu gibt es aber noch keinen Gesetzesentwurf.

(BMF, Mitteilung vom 07.08.2026)

15. Warnung vor Betrugsversuchen

Derzeit sind bundesweit sog. Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen im Umlauf.

Die Nachrichten, die vermeintlich von den Länder-Finanzministerien stammen, kündigen eine angebliche Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung an. Faktisch versenden die Finanzministerien solche Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Außerdem erfolgen die Prüfungsanordnungen in der Regel nicht per E-Mail, sondern in Papierform per Post oder über einen gesicherten elektronischen Übermittlungsweg.

Anhänge oder Links in den verdächtigen E-Mails sollten keinesfalls geöffnet werden. Sie können dazu dienen, Passwörter sowie persönliche oder betriebliche Daten abzugreifen. Empfänger sollten nicht auf die Nachricht antworten, keine Daten eingeben und die E-Mail löschen.

(Thüringer FinMin, Pressemitteilung vom 13.07.2026)