Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
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Kosten für:
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Gesamtansatz maximal
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Ersparnis maximal
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Haushaltsnahe Minijobs mit Haushalts-scheckverfahren (20 % von höchstens)
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2.550 €
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510 €
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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens)
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20.000 €
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4.000 €
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Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)
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6.000 €
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1.200 €
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Gesamt:
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28.550 €
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5.710 €
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Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar.
Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert.