Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen haben steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschalbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung gelten gemacht werden. Dieser steht Verwandten, Ehepartnern, Freunden oder Nachbarn zu, wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschalbetrags im Jahr 2024 richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2 – 600 €
- Pflegegrad 3 – 1.100 €
- Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).
Es bedarf keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschalbetrag ist, dass die pflegende Person keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienst oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.