Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z.B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben Gewinn mindernd abgesetzt werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 50 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.
Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 50 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Diese Grenze gilt nicht, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Bis zum 31.12.2023 betrug die Freigrenze 35 € und ist zum 1.1.2024 auf 50 € erhöht worden. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden.
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindsgeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 €müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für derartige Geschenke an Arbeitnehmer. Übersteigt der Wert für ein „Geschenk“ an Geschäftsfreunde jedoch 50 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!