Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusammensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Verstoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Hinweis: Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.
Um welche Angaben geht es?
Eine Liste solcher Angaben ist schon seit längerem verpflichtend. Mit Wirkung zum 01. August 2022 wurde sie jedoch erweitert. Dokumentiert werden muss nun Folgendes:
- Name und die Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Der genaue Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei Zeitarbeitsverträgen deren Ende oder vorhersehbare Dauer
- Der Arbeitsort, ggf. der Hinweis auf wechselnde Einsatzorte oder die freie Wahl des Arbeitsortes
- Eine kurze Beschreibung der Tätigkeit
- Die Dauer der Probezeit
- Der Lohn oder das Gehalt, und zwar sowohl die Höhe wie seine Zusammensetzung, ggf. mit Angaben zum Grundentgelt, zu Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderen Vergütungsbestandteile, dabei sind die Bestandteile getrennt anzugeben, samt Fälligkeit und Art der Auszahlung
- Die Arbeitszeit einschließlich vereinbarten Pausen und Ruhezeiten, falls Schichtarbeit gilt auch Angaben zum Rhythmus und den Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Bei Arbeit auf Abruf muss dieser Umstand ausdrücklich dokumentiert sein, dazu die Mindestzahl an Stunden, die bezahlt werden, der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Arbeit zu erbringen ist sowie die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber Arbeitseinsätze anzukündigen hat
- Regelungen zur Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber
- Der Umfang des Jahresurlaubs
- Angaben zu vom Arbeitgeber ermöglichte Fortbildungen
- Details zu einer betrieblichen Altersvorsorge
- Hinweise auf die Kündigungsmöglichkeit samt Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis, dazu Angaben zur dreiwöchigen Frist für Kündigungsschutzklagen
- Allgemeine Hinweise zu Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen (bzw. Dienstvereinbarungen), die für das Arbeitsverhältnis gelten
Einige dieser Punkte sind neu, darunter z. B. die Angaben zu Lohn oder Gehalt, zur Probezeit, zu Überstunden und zum Ende von befristeten Verträgen. Die genaue Liste der Pflichtangaben findet sich in § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz.
Fristen und Bußgelder:
Die Angaben zum Arbeitgeber, zu Lohn oder Gehalt sowie zur Arbeitszeit müssen dem neuen Mitarbeiter bereits zum ersten Arbeitstag ausgehändigt werden. Für die meisten anderen Angaben bleiben dem Arbeitgeber sieben Tage ab Arbeitsbeginn Zeit, für das gesamte Dokument ansonsten ein Monat.
Das ist keineswegs nur eine theoretische Anforderung. Bei Verstößen und Versäumnissen sind Bußgelder von bis zu 2.000 Euro möglich (§ 4 Abs. 2 NachwG).
In der Praxis ist es wohl in vielen Fällen die beste Lösung, einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag mit allen genannten Punkten aufzusetzen und dafür zu sorgen, dass dieser vorliegt, wenn der oder die Neue mit der Arbeit beginnt.
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen: Angaben können nachgefordert werden:
Die erweiterte Liste an Pflichtangaben zum Arbeitsverhältnis gilt für alle neuen Arbeitsverträge. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits im Unternehmen sind, können vom Arbeitgeber jedoch ebenfalls ein schriftliches Dokument mit diesen Angaben fordern, soweit ihnen kein Arbeitsvertrag mit den entsprechenden Angaben vorliegt.
Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen oder einem Monat reagieren, je nach Art der fehlenden Informationen.
Pflichtangaben gibt es auch bei Praktika und für Auslandseinsätze:
Nicht geändert hat sich die Liste der Angaben, die Praktikantinnen und Praktikanten bis zum Praktikumsbeginn schriftlich und unterschrieben ausgehändigt werden müssen. Dazu gehören Name und Anschrift der Vertragspartner, die Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums, seine Dauer, die „Arbeitszeiten“, Angaben zur Vergütung, zum Urlaub und zu anwendbaren Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen.
Ergänzt wurde auch die Liste an Pflichtangaben, die Beschäftigten dann schriftlich auszuhändigen sind, wenn diese für mehr als vier Wochen am Stück im Ausland arbeiten sollen.
Die entsprechenden Vorgaben für beide Fälle stehen ebenfalls in § 2 NachwG.
(Bundesministerium des Inneren, Schreiben vom 25.07.2022)