Zum 01.01.2026 werden die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 steigt die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben.
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.
Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.
Die Verordnung wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt damit ab 1.1.2026.