Mandanteninformation November/Dezember 2025

„Das Geheimnis des Glücks liegt nicht im Besitz, sondern im Geben. Wer andere glücklich macht, wird glücklich.“ André Gide

1. Kryptowerte 2025 für Privatanleger

Grundsätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich. Für private Anleger bleiben Kryptowerte regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind – bei Einhaltung der Haltefrist – als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen. Für betriebliche Fälle gelten die allgemeinen Grundsätze des Betriebsvermögens.

Für private Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die einjährige Haltefrist. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschließlich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig - hierbei gilt jedoch eine Freigrenze von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein Freibetrag). Wird nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leitplanken bereit; die Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten Transaktion. Vorrangig für die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit. Ist diese nicht möglich, gilt für die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge, wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten. Steuerreports von Börsen oder Tools können verwendet werden, müssen aber plausibel und überprüfbar sein, vollständige Transaktionsübersichten sollten frühzeitig gesichert werden.

Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 für 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft diese am 30.11.2025 für 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist - da er innerhalb der Jahresfrist realisiert wird - steuerpflichtig nach § 23 EStG. Würde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, wäre der Veräußerungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Erträge bleiben davon unberührt.

Nachweispflichten: saubere Kursumrechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Exchange-Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen und – bei Security-Token – die Möglichkeit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.

Hinweis: Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt wird.

So wird z. B. schon jetzt beim Handel über eine ausländische Handelsplattform eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbestände bestehen, müssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen können.

(BMF, Schreiben vom 06.03.2025)

2. Verträge zwischen nahen Angehörigen; insbesondere Vermietung

Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind. Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. Mündliche Absprachen genügen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar fließen – Barzahlungen oder nachträgliche Umbuchungen wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter Fremden Standard wären, etwa Miethöhe, Nebenkostenregelung oder Kündigungsfristen.

Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraumüberlassung - an Fremde Dritte und dadurch explizit an nahe Angehörige - zu verbilligter Miete.

Hier differenziert § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang als entgeltlich. Werbungskosten – also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten – dürfen vollständig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.

Bewegt sich die Miete im Bereich von 50 % bis unter 66 % der Marktmiete, verlangt das Finanzamt eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Fällt die Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis des entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.

Wird weniger als 50 % der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das bedeutet: Werbungskosten dürfen nur anteilig geltend gemacht werden.

Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 1.000 Euro. Vermietet ein Vater an seine Tochter für 700 Euro (70 %), kann er sämtliche Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine Überschussprognose nötig. Ergibt diese über 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die Miete bei 400 Euro (40 %), dürfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.

Fazit: Wer mit Angehörigen Verträge schließt, muss diese fremdüblich gestalten und konsequent durchführen. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze entscheidend für den Werbungskostenabzug.

(§ 212 Abs. 2 EStG)

3. Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort, die sie ab dem Jahr 2016 als Ferienwohnung vermietete. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können (Az. IX R 23/24). Dafür sei erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschritten werde. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

(BFH, Urteil vom 12.08.2025)

4. Steuerbonus durch Aktivrente

Die Aktivrente soll voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember 2025 die Zustimmung des Bundesrates finden. Eine Evaluation der Maßnahme ist nach zwei Jahren geplant, um die Auswirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die Aktivrente ist eine neue Regelung, die es Rentnern ermöglicht, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzu zu verdienen und die die Erwerbstätigkeit im Alter fördern soll.

Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dies schließt Personen ein, die eine reguläre Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025)

5. Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Die Klägerin betrieb eine Fahrschule und arbeitete daneben als selbstständige Fahrlehrerin für eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung. Diese führte von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen durch, nämlich praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerscheinklasse B ("Pkw-Führerschein"), der Voraussetzung für den Erwerb der Führerscheinklassen C und D ist. Die Klägerin erteilte den Teilnehmenden praktischen Unterricht Klasse B (Pkw). Vertrags- und Abrechnungsbeziehungen bestanden nur zwischen der Klägerin und der Weiterbildungseinrichtung (nicht mit den Schülern). Das Finanzamt behandelte die Stunden der Klägerin als umsatzsteuerpflichtig, das Finanzgericht bestätigte dies.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und senkte die Umsatzsteuer für die Jahre 2010-2012 jeweils (Az. V R 23/24). Eine direkte zivilrechtliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler sei nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass die Lehrerin persönlich unterrichte und ihre Leistung den Bildungszweck der anerkannten berufsbildenden Einrichtung bewirke bzw. eine damit eng verbundene und unerlässliche Dienstleistung darstelle. Die Leistung diene allein der Ausbildung der Teilnehmer. Die Weiterbildungseinrichtung habe keinen separaten wirtschaftlichen Vorteil über den Unterrichtszweck hinaus erhalten. Im konkreten Fall sei Klasse B integraler Bestandteil der beruflichen Qualifizierung für C/D und daher kein Freizeitunterricht. Die Weiterbildungseinrichtung, für die die Fahrlehrerin arbeitete, habe über die behördliche Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. Diese befreie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Daher gelte die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Fahrlehrerin.

(BFH, Urteil vom 15.05.2025)

6. Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige hat, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft (Az. IX R 25/24).

Im Streitfall nahm das beklagte Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten und Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Die Anträge wurden vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zurück. Einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilten die Richter ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde Auskunft erteilen müsse. Jedoch werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

(BFH, Urteil vom 15.07.2025)

7. Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Der Bundesfinanzhof entschied, dass E-Mails mit Steuerbezug den Außenprüfern des Finanzamts als „Handels- und Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden müssen, nicht jedoch ein extra zu erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (Az. XI R 15/23).

Im Streitfall forderte das beklagte Finanzamt von der Klägerin, einer GmbH, im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten. Die Klägerin weigerte sich, ihr komplettes Datenarchiv herauszugeben.

Hintergrund: Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.

Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet „sonstige Unterlagen“ aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(BFH, Beschluss vom 30.04.2025)

8. Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht

Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Az. III C 2 - S-7287-a/00019/007/243) stellt Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10. 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.

Diese Anpassungen präzisieren und erweitern die Anforderungen an die E-Rechnung und behandeln insbesondere die technischen Vorgaben sowie die Folgen von Formatfehlern.

Grundsätzliches zur Rechnungsstellung

Rechnungsstellungspflicht besteht?

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ausführt, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:

  • Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
  • Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.
  • Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 fällt.

Frist für die Ausstellung:

Eine Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.

Verpflichtung zur E-Rechnung:

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern muss regelmäßig eine E-Rechnung verwendet werden.

Wer kann die Rechnung ausstellen?

Eine Rechnung kann ausgestellt werden: 

  • Durch den leistenden Unternehmer selbst,
  • Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
  • Durch den Leistungsempfänger (Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),

Änderungen und Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025 

  1. Formatfehler und deren Auswirkungen
  • Formatfehler:
    Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht, wird nicht als gültige E-Rechnung anerkannt, sondern als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Formatfehler können vorliegen, wenn die Rechnung entweder nicht den zulässigen Syntaxen entspricht oder keine vollständige und richtige Datenextraktion ermöglicht. 
  • Technische Anforderungen:
    Die Datei muss einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD entsprechen. Ein bloßes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enthält. 
  1. Verpflichtende E-Rechnung für Gutschriften und Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) 
  • Gültigkeit der E-Rechnungspflicht für Gutschriften:
    Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten nicht nur für die Rechnungsausstellung, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. D. h., dass auch Gutschriften, die als Rechnungen behandelt werden, in einem strukturierten elek-tronischen Format ausgestellt werden müssen, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG gerecht zu werden. 
  1. Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise 
  • Abweichende Regelungen:
    Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgestellt werden, können abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt gemäß den Regelungen in § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a Satz 4 UStDV. 
  1. Validierung von E-Rechnungen 
  • Eine Validierung der E-Rechnung prüft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterstützt den Empfänger bei der Prüfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

- Gemäß Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 15.11 Abs. 3 UStAE bleibt es die Verantwortung des Empfängers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. 

  1. Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern 
  • Keine steuerlichen Vorteile:
    Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG und erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen. 
  1. Praktische Umsetzung 
  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungssysteme und Archivierungslösungen die neuen technischen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten Validierungssoftware zur Prüfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.
(BFH, Schreiben vom 15.10.2025)

9. Einheitlicher Zahlungsempfänger in Thüringen und Bayern ab Oktober 2025 verbindlich

Das Thüringer Finanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) machen darauf aufmerksam, dass künftig für alle Überweisungen an sämtliche Finanzämter in Thüringen und Bayern der einheitliche Empfängername „Freistaat Thüringen“ bzw. „Freistaat Bayern“ gilt. Die bisherige Praxis, einzelne Behörden wie z.  B. das Finanzamt oder Ministerien als Empfänger zu benennen, entfällt künftig vollständig.

Hintergrund: Ab dem 09.10.2025 können alle Bankkunden im Euro-Raum Geldbeträge innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen - ohne zusätzliche Kosten. Möglich macht dies eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur Pflicht macht.

Zudem müssen Banken sowie Sparkassen ab 09.10.2025 prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos bei SEPA-Überweisungen zusammenpassen. Dieses neue Verfahren gilt für Überweisungen in Euro - unabhängig ob sie per Online-Banking, in der Filiale oder als Echtzeitüberweisung ausgeführt werden. Die Zahlungsempfängerprüfung wird auch „Verification of Payee“ (VoP) genannt. Das neue Verfahren soll bestimmte Betrugsmaschen sowie fehlerhafte Überweisungen aufgrund von Tippfehlern verhindern.

Kleine Schreibfehler sind kein Problem, aber größere Abweichungen führen zu Warnhinweisen. Wer trotz Warnhinweisen überweist, trägt selbst das Risiko. Eine Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die in einen Überweisungskasten eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.

10. Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber). Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 - S-2334/00087/014/013).

Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.

Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.

Hinweis: Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale für Stromladekosten ab 01.01.2026 rechtlich zulässig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!

(BMF, Schreiben vom 11.11.2025)

11. Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 2026

Zum 01.01.2026 werden die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 steigt die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben.

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.

Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.

Die Verordnung wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt damit ab 1.1.2026.

12. Neuer Gesetzentwurf zur Kfz-Steuerbefreiung von Elektroautos

Bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos (E-Autos) bleiben weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, allerdings längstens bis 2035. Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag zugestimmt. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 01.01.2026 zugelassen werden. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Planungssicherheit schaffen und Anreize für eine frühzeitige Entscheidung bieten. Auch der Bundesrat hat keine Einwände geäußert.

13. Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen

Das Bundeskabinett hat den Weg für die Erhöhung des Mindestlohns freigemacht bzw. die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.

Hierzu teilte die Bundesregierung mit: 

  • Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent - insgesamt also um 13,88 Prozent. 
  • Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Kabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen - damit können sie wirksam werden. 
  • Auch die Minijob-Grenze wird zum 01.01.2026 steigen. Aktuell liegt sie bei monatlich 556 Euro brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
(BMA, Pressemitteilung vom 29.10.2025)