Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Einbau neuer Fenster, Optimierung der Heizung) an selbstgenutztem Wohneigentum sind ab dem 01.01.2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 €. Die Investitionsobergrenze beträgt also 200.000 €. Der Abzug von der Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr i.H.v. 7 % des Aufwands, maximal jeweils 14.000 € und im dritten Kalenderjahr i.H.v. 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat im Jahr 2022 zu verschiedenen Details Stellung genommen.
Wärmeschutz begünstigt
Ab 2021 können Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Bisher wurden solche Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie zusammen mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern und Außentüren vorgenommen wurden.
Kosten für einen Energieberater
Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater. Diese sind i.H.v. 50 % auf die Einkommensteuer anrechenbar. Allerdings dürfen die Kosten nur im ersten Jahr angesetzt werden. Hierdurch kann es passieren, dass Abzugspotenzial unberücksichtigt bleibt, denn in den jeweiligen Abzugshöchstbetrag einzubeziehen.