18. Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG

Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2023