Mandanteninformation November/Dezember 2022

„Die Blumen des Frühlings sind die Träume des Winters.“
Khalil Gibran

Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen. Weitergehende Informationen zum Jahressteuergesetz 2022 und zu anderen steuerlichen Änderungen finden Sie auch auf unserer Homepage als Mandanteninformation zum Jahreswechsel 2022/2023 unter folgendem Link:
https://www.bonitas-stbg.de/Media/public/Website/Mandanteninformation-neu-JStG-2022.pdf

 

1. Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Gilt rückwirkend ab 1.1.2021

2. Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!), § 3 Nr. 72 EStG

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Durch die Streichung der Angabe "überwiegend zu Wohnzwecken genutzten" aus dem Regierungsentwurf werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- / Geschäftseinheit begünstigt. Damit wird der entsprechenden Prüfbitte des Bundesrats entsprochen.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp. Die 100-kWp-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Hinweis: Zum Nullsteuersatz bei Umsatzsteuer ab 1.1.2023 s. unten.

Gilt rückwirkend ab 1.1.2022 (im Regierungsentwurf war die Geltung ab dem 1.1.2023 vorgesehen)

3. Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen - abweichend vom Regierungsentwurf - auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. unten) in Betracht.

Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten

4. Homeoffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG

Die sog. Homeoffice-Pauschale wird - abweichend vom Regierungsentwurf - auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.

Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten

5. Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Hinweis: Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.

Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 (Regierungsentwurf: 30.6.2023) erstellte Wohngebäude

6. Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen, § 7b EStG

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.

Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026

7. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.

Das BMF wird geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.

Gilt ab VZ 2023

8. Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.

Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.

Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023

9. Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende, §§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG

Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.

Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten EPP für Versorgungsbeziehende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mittels eines Großbuchstabens ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte EPP für Versorgungsbeziehende in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten; dies gilt entsprechend für darauf entfallende Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern).

Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

10. Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG

Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung wird nun gesetzlich ermöglicht.

Gilt ab VZ 2022

11. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG

Der Sparerpauschbetrag wird - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Gilt ab 1.1.2023

12. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.

Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Gilt ab 1.1.2023

13. Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Diese Maßnahme wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Gilt ab VZ 2023

14. Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023

15. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse, § 123 ff. EStG

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.

Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.

Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht eines Solidaritätszuschlages. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.

So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.

Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone.

Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Neues EU-Energiekrisenbeitragsgesetz

16. EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer), EU-EnergieKBG

Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.

Wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 liegt.

Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz

17. Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG

Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Gilt ab 1.1.2023

18. Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG

Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2023

19. Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO

Es wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

20. Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO

Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.

Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung

21. Ertrags- und Sachwertverfahren, BewG

Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.

22. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist es amtlich: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird bis Ende 2023 verlängert. Darüber hinaus wird die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem 1.1.2023 von 9,5 % auf 9 % abgesenkt (weitere Einzelheiten hierzu können Sie in der Mandanten-Information 6/2022 nachlesen).
(„Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“)

23. Unmittelbare Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“, die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, können bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Per Fiktion wird für diese eine Nutzungsdauer von höchstens einem Jahr angenommen. Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme in das steuerliche Anlagenverzeichnis.

Von der Vereinfachung umfasst sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören z.B. Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 22.02.2022 klargestellt, dass die volle Abschreibung auch dann gilt, wenn z.B. ein PC unterjährig angeschafft wird. Nach der Einschätzung des Instituts der Wirtschaftsprüfer soll die einjährige Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter jedoch nicht für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Hierdurch können Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlichem Wertansatz entstehen, wodurch die Steuererklärung und die Bilanzerstellung tendenziell komplizierter wird.

24. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Im Oktober 2022 wurde eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Danach werden zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Geld- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 € von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, so dass lediglich die diesen Freibetrag übersteigenden Leistungen versteuert werden müssen. Gehaltsumwandlungen werden von der Regelung jedoch nicht erfasst.

Hinweis: Der Begünstigungszeitraum ist befristet und gilt für Zuschüsse, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Ebenfalls verabschiedet wurde die befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und Fernwärme auf sieben statt 19 % – rückwirkend ab dem 1.10.2022 bis Ende März 2024.

(BMF, Schreiben vom 25.10.2022)

25. Minijob-Grenze steigt erneut

Zum 1.10.2022 wurde der Mindestlohn per Gesetz auf 12 € pro Stunde angehoben, die Entgeltgrenze für Minijobs stieg auf 520 €. Ebenfalls angehoben wurde die daran anschließende sog. Midijob-Grenze, bei der verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gelten, und zwar von 1.300 € auf 1.600 €/Monat (s. hierzu unsere Mandanten-Information 5/2022).

Mit dem kürzlich verabschiedeten „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ steigt die Midijob-Grenze ab dem 1.1.2023 erneut, und zwar auf 2.000 €.

26. Steuerliche Entlastung und Kindergelderhöhung

Der Bundesrat hat den steuerlichen Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld zugestimmt. Die gute Nachricht: Die in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (s. hierzu unsere Mandanten-Information 6/2022) vorgesehenen Beträge wurden teilweise noch erhöht.Endgültig beschlossen wurden die folgenden Werte: 

  • Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 10.347 € auf 10.908 € ab 2023 und auf 11.604 € ab 2024. Der hieran angelehnte Unterhaltshöchstbetrag steigt ebenfalls entsprechend an.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2022 von 2.730 € auf 2.810 €, für 2023 auf 3.012 € und für 2024 auf 3.192 €.
  • Anhebung des monatlichen Kindergelds ab dem 1.1.2023 auf 250 € für jedes Kind. 

Hinweis: Der Spitzensteuersatz von 42 % wird im Jahr 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € (bislang 58.597 €) erhoben und im Jahr 2024 ab 66.761 €. Bei der sog. Reichensteuer ändert sich dagegen nichts.

Steuerliche Entlastung und Kindergelderhöhung

27. Neue Details zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Einbau neuer Fenster, Optimierung der Heizung) an selbstgenutztem Wohneigentum sind ab dem 01.01.2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 €. Die Investitionsobergrenze beträgt also 200.000 €. Der Abzug von der Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr i.H.v. 7 % des Aufwands, maximal jeweils 14.000 € und im dritten Kalenderjahr i.H.v. 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat im Jahr 2022 zu verschiedenen Details Stellung genommen.

Wärmeschutz begünstigt

Ab 2021 können Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Bisher wurden solche Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie zusammen mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern und Außentüren vorgenommen wurden.

Kosten für einen Energieberater

Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater. Diese sind i.H.v. 50 % auf die Einkommensteuer anrechenbar. Allerdings dürfen die Kosten nur im ersten Jahr angesetzt werden. Hierdurch kann es passieren, dass Abzugspotenzial unberücksichtigt bleibt, denn in den jeweiligen Abzugshöchstbetrag einzubeziehen.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen zum Jahressteuergesetz 2022 und zu anderen steuerlichen Änderungen finden Sie auch auf unserer Homepage als Mandanteninformation zum Jahreswechsel 2022/2023 unter folgendem Link:

https://www.bonitas-stbg.de/Media/public/Website/Mandanteninformation-neu-JStG-2022.pdf