8. Verlängerungen bei steuerfreien Corona- Sonderzahlungen

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Inzwischen wurde die Frist für die steuerfreie Sonderzahlung per Gesetz bis zum 31.03.2022 verlängert. 

Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten unabhängig davon, in welcher Branche dieser tätig ist. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn geleistet und der Grund für die Zahlung im Lohnkonto aufgezeichnet wird.

Hinweis: Wurden die Sonderzahlungen bisher nicht oder nicht in voller Höhe ausgeschöpft, ist nun noch genug Zeit, diese erstmalig zu gewähren oder bis zum Gesamtbetrag von 1.500 € aufzustocken.