7. Steuerfreie Sachbezüge durch Gutscheine und Geldkarten ab 2022

Sachbezüge bis zu einer Höhe von 44 € im Monat können Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Zum 01.01.2022 erhöht sich die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge auf 50 € monatlich pro Arbeitnehmer. Doch Vorsicht: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, wird der Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag! 

Seit dem 01.01.2020 gelten neue Regelungen und Verschärfungen für Gutscheine und Geldkarten. Es stellt sich hier immer die Frage, ob die monatliche steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44 € (bzw. 50 € ab 2022) anwendbar ist oder ob es sich tatsächlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Das BMF hat mit Schreiben vom 13.04.2021 zur steuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten an Arbeitnehmer Stellung genommen. Als Sachbezug gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Im Einzelnen werden folgende Gutscheine und Geldkarten begünstigt: 

  • Gutscheine/Geldkarten zur Nutzung in limitierten Einkaufsverbünden. Hierunter fallen zum Beispiel Gutscheine und entsprechende Geldkarten von Einzelhandelsketten oder regionale CityCards.
  • Gutscheine/Geldkarten für eine limitierte Produktpalette. Hierunter fallen Gutscheine/Geldkarten zum Tanken, von Buchläden oder für Kinokarten.
  • Sogenannte Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (Essensmarken).

Gutscheine oder Geldkarten mit unbegrenzten Bezugsmöglichkeiten von Waren sind nach den oben genannten Kriterien für den steuerfreien Sachbezug nicht mehr zulässig. Hierfür gilt eine Übergangsfrist: Noch bis einschließlich 31.12.2021 kann auch für diese Gutscheine die monatliche 44 € Freigrenze genutzt werden.

Ab dem 01.01.2022 müssen Gutscheine dann die Voraussetzungen des ZAG erfüllen. Gutscheine oder Geldkarten, die in Bargeld umgetauscht werden können, fallen auch schon nach den bisherigen Regelungen nicht unter die Sachbezugsgrenze und führen demnach immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.