Homeoffice-Pauschale auch für das Jahr 2021
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie kann beim Arbeiten von zu Hause aus auch für 2021 eine steuermindernde Pauschale angesetzt werden. Diese ist für alle interessant, die kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne haben, da hierfür ein separater Raum verlangt wird, der zweckmäßig eingerichtet sein muss und nur beruflichen Zwecken dienen darf.
Für maximal 120 Heimarbeitstage wird ein pauschaler Abzug von 5 € pro Tag gewährt, also maximal 600 € im Jahr. Diese Pauschale wird jedoch nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde. Für diese Tage können dementsprechend keine Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel können unabhängig davon angesetzt werden, ob die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wurde oder nicht.
Dienstwagen und Homeoffice
Wird Arbeitnehmern ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, findet oftmals die sogenannte 1 % Regelung Anwendung. Hier müssen dann insbesondere pauschal für jeden Kalendermonat und für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt werden.
Steht das Fahrzeug also aufgrund der Corona-bedingten Homeoffice-Regelungen häufig vor der Tür, entstehen dennoch steuerliche Belastungen, obwohl keine Privatnutzung vorlag.
Es besteht hier aber auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Tag mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer im Zuge der Einzelbewertung anzusetzen. Für die Berücksichtigung bei der Lohnsteuer sollte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die monatlichen Fahrten mittels genauer Datumsangaben übermitteln. Zudem ist der Ansatz nach der Einzelbewertung für höchstens 180 Tage im Jahr zulässig. Im Ergebnis bedeutet die 0,002 % Regelung, dass nur der geldwerte Vorteil aus der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteuert wird.
Hinweis: Bei der pauschalen Wertermittlung der Privatnutzung eines Dienstwagens sollten die Optionen zur steuerlichen Entlastung des Arbeitnehmers genauestens geprüft werden, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers Corona-bedingt vermehrt im Homeoffice stattfindet. In diesen Fällen kann sich die Einzelbewertungsmethode lohnen. Gerne stehen wir Ihnen für detaillierte Rückfragen zur Verfügung.